Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , ZVR **, **, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Dr. B* , **, vertreten durch Mag. Birgit Harold, Rechtsanwältin in Korneuburg, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Mag. C* , **, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 119.313,92 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26.2.2026, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit jeweils EUR 2.385,42 (darin EUR 397,57 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck in der Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen liegt, die der Erziehung sowie der Aus-und Weiterbildung von Kindern nach der von Dr. D* begründeten Waldorf-Pädagogik dienen. Seine Vereinsstatuten lauten auszugsweise (vom Rekursgericht aus Beilage ./F getroffene ergänzende Feststellungen; vgl RS0121557 [T1]):
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft ist in folgenden, einander ausschließenden Formen möglich:
a) ordentliche Mitgliedschaft
b) fördernde Mitgliedschaft oder
c) Ehrenmitgliedschaft.
(2) Erziehungsberechtigte oder Angehörige, die für ihr Kind mit dem A* einen Schul-, Kindergarten-und/oder Hortbetreuungsvertrag (in der Folge: „Betreuungsvereinbarung"), abgeschlossen haben, sowie Lehrer, Erzieher oder sonstige Personen, die zum A* in einem aufrechten Beschäftigungsvertragsverhältnis stehen, werden mit Einlangen eines Aufnahmeantrages beim Vorstand ordentliches Mitglied, sofern der Vorstand nicht aus wichtigem Grunde binnen 14 Tagen schriftlich der Aufnahme widerspricht. […]
§ 5
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet automatisch, sobald die mit dem A* geschlossene Betreuungsvereinbarung endet. […]
Der Vorstand
§ 11
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben ordentlichen Mitgliedern; diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten Stellvertreter (Kassier), einen zweiten Stellvertreter und beschließen eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorsitzende, der Kassier und der zweite Stellvertreter sind jeweils einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten. Für schriftliche Ausfertigungen im Innenverhältnis genügt die Unterfertigung durch ein beliebiges Vorstandsmitglied. Bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, vertritt dieser den Verein innerhalb des diesem zugewiesenen Wirkungsbereiches. […]
Das Schiedsgericht
§ 16
(1) Für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist im Anlassfall ein Schiedsgericht zu bilden, das aus drei Vereinsmitgliedern besteht.
(2) Zur Konstituierung macht eine Streitpartei dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung unter ausführlicher Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts und der Beschwerdegründe ein Mitglied seines Vertrauens als Schiedsrichter namhaft; hierauf hat der andere Streitteil dem Vorstand seinerseits binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter zu benennen, wobei bei Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse (zB gemäß § 5 (3)) der Vorstand als Vertreter des Vereins einen Schiedsrichter namhaft zu machen hat. Die beiden Schiedsrichter wählen sodann binnen weiteren 14 Tagen ein ordentliches Mitglied als Obmann des Schiedsgerichtes. […]
Die Beklagte war Kassierin und Vorstandsmitglied, die Nebenintervenientin Obfrau des Klägers. Aktuell gehören weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin dem Vorstand des Klägers an.
Der Kläger begehrte EUR 119.313,92 sA an Schadenersatz. Obwohl sein Vorstand beschlossen habe, den defizitären Schulbetrieb im Sommer 2023 einzustellen und auch die Mitarbeiter:innen des Kindergartens zu kündigen, habe die Beklagte der Schulleiterin ein Gehalt von Juli bis Dezember 2023 samt Lohnnebenkosten von EUR 40.504,76 sowie der Nebenintervenientin, die nach den Statuten unentgeltlich tätig werden sollte, bis Februar 2024 ein monatliches Gehalt iHv EUR 5.300 genehmigt. Außerdem habe sie die Beauftragung von Rechtsanwälten sowie eines Unternehmensberaterbüros veranlasst, um im Interesse der Nebenintervenientin die Liegenschaft an die Kinderfreunde zu übertragen, wobei durch dieses statutenwidrige Verhalten frustrierte Aufwendungen von zumindest EUR 29.560,92 entstanden seien. Zudem habe die Nebenintervenientin auf Anraten der Beklagten mutwillig einen Insolvenzantrag gestellt, der erst in einem aufwendigen Verfahren habe abgewendet werden können, wodurch weitere zumindest EUR 12.753 an frustrierten Aufwendungen entstanden seien. Für alle diese Schäden und unnötigen, weil außerhalb der Gebarung eines ordentlichen Geschäftsmannes liegenden, Ausgaben hafte die Beklagte solidarisch mit der Nebenintervenientin.
Die Anrufung des Schiedsgerichts sei unzumutbar, weil die Beklagte dessen Konstituierung in der Vergangenheit bereits verunmöglicht habe und dem Kläger daher die Einhaltung des bloßen Formalismus nicht zumutbar sei. Die Beklagte hätte auch kein Mitglied des Vereins mehr sein dürfen, weil sie die Voraussetzungen laut Statuten nicht erfüllt habe, sodass keine Vereinsstreitigkeit iSd § 8 VereinsG vorliege.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, sie sei keine zweite Geschäftsführerin, sondern einfaches Vorstandsmitglied ohne Geschäftsführungsauftrag gewesen, sodass ihr auch keine besondere Kontrollfunktion über die Tätigkeit der Nebenintervenientin zugekommen sei. Als Vereinskassierin habe sie keine unberechtigten Beträge freigegeben, weshalb sie auch keine Haftung treffe. Hinsichtlich der Mitgliedschaft von Fremden sei in den Statuten nichts festgehalten.
Die Nebenintervenientin bringt vor, der damalige Vorstand des Klägers, wie auch sie selbst, sei dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters nach § 24 Abs 1 VereinsG immer gerecht geworden. Weder habe der Vorstand Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, noch Vorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen. Die Beklagte werde aufgrund ihrer Organstellung in Anspruch genommen, sodass es auf die Frage, ob sie auch Mitglied des Klägers gewesen sei, nicht ankomme.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen („temporärer“) Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zurück (Spruchpunkt 1.), hob das bisherige Verfahren wegen Nichtigkeit auf (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass jede Partei ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.).
Rechtlich führte es aus, dass es sich bei den vorliegenden, gemäß § 25 VereinsG geltend gemachten Ersatzansprüchen des Vereins gegen eine Organwalterin um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis handle. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte würden vom Vorliegen einer Vereinsmitgliedschaft der Beklagten im klagsgegenständlichen Zeitraum ausgehen, zudem berufe sich der Kläger weitgehend auf ein statutenwidriges Verhalten der Beklagten. Es liege daher jedenfalls eine Streitigkeit aufgrund pflichtwidriger Handlungen eines Mitglieds – hier sogar eines Organwalters – des Vereins vor. Darüber hinaus handle es sich um eine Streitigkeit zwischen Verein und Organwalter nach § 25 VereinsG, weshalb auch aus diesem Grund eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 Abs 1 VereinsG vorliege, sodass zwingend ein vorangehendes Schlichtungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dabei sei es unerheblich, ob die Beklagte allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt, als sie noch Vorstandsmitglied gewesen sei, die Konstituierung des Schiedsgerichts behindert habe, weil aktuell andere Vorstandsmitglieder amtieren würden.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, den Beschluss so abzuändern, dass der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt werde und die Spruchpunkte 2. und 3. ersatzlos entfallen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten in ihren Rekursbeantwortungen , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Erstgerichts, die vorliegende Streitigkeit sei eine solche aus dem Vereinsverhältnis. Tatsächlich würden die Ansprüche in der Geschäftsleitungsfunktion und nicht in der Mitgliedschaft der Beklagten wurzeln.
Nach § 8 Abs 1 VereinsG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufen der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind solche, die ihre Wurzeln in einer Vereinsmitgliedschaft haben. Umfasst sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen; dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (RS0122425 [T6, T7]) und ob die Mitgliedschaft im Verein denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder nicht vielmehr ein vom Vereinsverhältnis unabhängiger Anspruch geltend gemacht wird, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte (RS0122425 [T11]; 7 Ob 51/17a). Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach der herrschenden Rechtsprechung die Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden (RS0122426). Die Prüfung der Rechtswegszulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei – wie bei § 41 Abs 2 JN – vorweg aufgrund der Angaben des Klägers. Dieser hat konkret Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsweg in dieser Streitsache bereits offen ist. Für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen (RS0124983; 8 Ob 138/08i mwN; Pondorfer in Schopper/Weilinger , VereinsG § 8 Rz 68 [Stand 1.2.2023, rdb.at]).
Vorliegend hat der Kläger der Beklagten statutenwidriges Verhalten vorgeworfen (vgl ON 1, S 3). Da nur Vereinsmitglieder den Statuten unterliegen, ist schon aus diesem Grund die Mitgliedschaft im Verein denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anspruchs. In erster Instanz hat der Kläger auch gar nicht vorgebracht, dass es sich deshalb um keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis halten würde, weil ein vom Vereinsverhältnis unabhängiger Anspruch geltend gemacht werde. Die Zulässigkeit des Rechtswegs hat er vielmehr nur daraus abgeleitet, dass ihm die Anrufung eines Schiedsgerichts unzumutbar sei und dass „die Beklagten“ gar keine Mitglieder des Vereins (mehr) hätten sein dürfen. Das erstmals im Rekurs erhobene Vorbringen verstößt damit gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091).
Hinzu kommt, dass nach § 11 Abs 1 der Vereinsstatuten der Vorstand nur aus ordentlichen Mitgliedern des Klägers bestehen darf; die Mitgliedschaft ist damit zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer Vorstandsfunktion. Das zeigt, dass es sich bei Ansprüchen des Vereins gegen einen (ehemaligen) Vereinsfunktionär um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 VereinsG handelt, weshalb zwingend die Schlichtungseinrichtung anzurufen gewesen wäre (vgl Pondorfer aaO Rz 14).
2. Weiters wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Erstgerichts, die Streitteile seien vom Vorliegen der Vereinsmitgliedschaft der Beklagten im klagsgegenständlichen Zeitraum ausgegangen. Diese „Feststellung“ sei einerseits überschießend, weil nicht von einem Vorbringen des Klägers gedeckt, andererseits verstoße sie gegen das Überraschungsverbot, weil das Erstgericht ohne Erörterung mit den Parteien auch die Beilage ./F in seine Ausführungen einbezogen habe. Festzustellen gewesen wäre vielmehr, dass die Beklagte kein Mitglied des Klägers gewesen sei bzw dass sie mangels Kindern in der Schule kein Vereinsmitglied (mehr) habe sein können.
Dem ersten Vorwurf ist zu entgegnen, dass es für eine Partei keineswegs überraschend sein kann, wenn das Erstgericht eine von ihr selbst vorgelegte Urkunde (hier Beilage ./F) als Grundlage für seine Entscheidung nutzt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in erster Instanz gar nicht vorgebracht hat, die Beklagte sei kein Mitglied gewesen. Vorgebracht hat er nur (ON 14.2, S 2), dass „die Beklagten [sic] keine Mitglieder mehr hätten sein dürfen, weil sie die Voraussetzungen laut Statuten nicht erfüllt hätten.“ Gleichzeitig hat er aber außer Streit gestellt (ON 13.3, PS 3), dass die Beklagte Vorstandsmitglied des Klägers gewesen sei. Wie bereits zu Punkt 1. dargelegt, kann Mitglied des Vorstands jedoch nur sein, wer auch ordentliches Mitglied des Klägers ist. Die faktische Mitgliedschaft der Beklagten in seinem Verein hat er damit zugestanden; ob eine solche Mitgliedschaft auch rechtlich zulässig gewesen wäre, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht von Relevanz ist. Der Kläger wirft der Beklagten ja gerade vor, ihn in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied geschädigt zu haben, was wie dargelegt eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist.
3.Schließlich vermeint der Kläger, das Erstgericht sei auf sein Vorbringen zur Unzumutbarkeit der Anrufung des Schiedsgerichts nicht eingegangen und habe dazu auch keine Feststellungen getroffen. Schon mangels Bestreitung durch die Beklagte hätte das Erstgericht aber nach § 266 ZPO von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers ausgehen müssen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass zwar nicht die Beklagte, wohl aber die auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin das Vorbringen bestritten hat („NIV bestreitet“; ON 17.2, PS 2). Prozesshandlungen des einfachen Nebenintervenienten wirken zugunsten der Hauptpartei ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 19 Rz 1; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 19 Rz 1). Infolge der Bestreitung durch die Nebenintervenientin ist daher nicht gemäß § 266 ZPO von der Richtigkeit des Vorbringens auszugehen. Seinerseits hat der Kläger für sein Vorbringen keinerlei Beweise angeboten, sodass unklar bleibt, wie das Erstgericht zu den vermissten Feststellungen hätte gelangen sollen.
Entgegen dem Rekursvorbringen hat sich das Erstgericht mit dem Vorbringen des Klägers auch auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, der Umstand, dass die Beklagte allenfalls in der Vergangenheit die Konstituierung eines Schiedsgerichts verunmöglicht habe, stehe der Anrufung eines solchen nicht mehr entgegen, weil weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin aktuell Vorstandsmitglieder des Klägers seien. Diese Argumentation überzeugt auch:
Wie der Kläger selbst vorbringt, wurde die Beklagte am 21.2.2024 abgewählt (ON 1, S 3). Ab diesem Zeitpunkt konnte sie daher auf die Konstituierung eines Schiedsgerichts keinen Einfluss mehr nehmen. Dass bis zur Klagseinbringung am 8.5.2025 (also mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden der Beklagten) keine funktionsfähige Schlichtungseinrichtung existiert habe, wie der Kläger in der Berufung (dortiger Punkt 3.5) vorbringt, ist damit nicht auf die Beklagte zurückzuführen, zumal es sich gemäß § 16 Abs 1 der Statuten des Klägers bei dem dort vorgesehen Schiedsgericht um kein permanentes, für eine gewisse Zeit eingerichtetes, handelt, sondern um ein sogenanntes Ad-hoc-Schiedsgericht („ist im Anlassfall ein Schiedsgericht zu bilden“).
Dass er – nach Abwahl der Beklagten – Schritte zur Konstituierung eines solchen Schiedsgerichts gesetzt hätte, behauptet der Kläger nicht einmal. Ebenso wenig legt er auch nur annähernd konkret dar, warum ihm eine Anrufung desselben – nach Ausscheiden der Beklagten – unzumutbar gewesen sein sollte.
Die im Rekurs zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig: Im Verfahren 2 Ob 226/14w war der Zugang zur Schlichtungseinrichtung durch die Forderung eines weder gesetzlich noch satzungsgemäß gedeckten Pauschalhonorars für ihre Mitglieder erschwert. Im weiters zitierten Verfahren 2 Ob 25/23z beurteilte der Oberste Gerichtshof nicht das Anrufen der Schlichtungseinrichtung an sich als unzumutbar, sondern das (weitere) Zuwarten mit der Klagseinbringung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 8 Abs 1 VereinsG, obwohl dort bereits eine Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts vorlag. Vergleichbare Sachverhalte liegen hier nicht vor.
Darauf, ob vor dem Schiedsgericht eine gütliche Einigung zustande gekommen wäre, kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht an, zumal das Schiedsgericht nach den Statuten auch ohne Einigung nach Billigkeit eine bindende Entscheidung treffen darf.
4. Zusammengefasst hat das Erstgericht daher die Klage wegen (vorläufiger) Unzulässigkeit des Rechtsweges zu Recht zurückgewiesen, weshalb der Rekurs erfolglos bleiben musste.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG steht der Beklagten nicht zu, weil sie nicht mehreren Personen gegenüberstand. Der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin stand sie schon begrifflich nicht gegenüber.
6.Der Revisionsrekurs ist zwar nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil über die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen entschieden wurde. Ob ein geltend gemachter Anspruch einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis entspringt, bestimmt sich jedoch ganz typischerweise – und so auch hier – nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RS0122425 [T16]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden