Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in, 1010 Wien, wegen EUR 21.600,-- über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 17.280,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung, soweit sie nicht im Umfang der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 4.320,-- samt 4 % Zinsen daraus seit 19.9.2023 in Rechtskraft erwachsen ist, (auch im Kostenpunkt) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 05.09.2023 ereignete ein Verkehrsunfall, bei dem ein Linienbus der Klägerin beschädigt wurde. Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten nicht strittig.
Mit der am 26.2.2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 21.600,-- s.A. und brachte vor, das Klagsfahrzeug sei für den Linien- und Gelegenheitsverkehr nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Beförderungspflicht und der Aufrechterhaltung der Linienverpflichtung bestehe eine Verpflichtung zur Reservehaltung. Der Schädiger sei nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die unfallbedingten Ausfallkosten für das eingesetzte Ersatzfahrzeug zu ersetzen. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei nicht möglich gewesen.
Die (im Schriftsatz vom 2.5.2025, ON 6, Seite 3, näher aufgeschlüsselten und den in der zu (B1) markierten Feststellung entsprechenden) Fixkosten des beschädigten Busses (mit 46 Sitz- und 33 Stehplätzen) betrügen jährlich EUR 61.296,35, die durch die tatsächlichen Einsatztage des Reservebusses von 100 Tagen zu dividieren seien. Daraus errechne sich ein Tagessatz von EUR 612,96. Vom Fachverband der Österreichischen Autobusunternehmungen sei bis zum Jahre 2003 eine Richtlinie über den Verdienstentgang von Bussen ausgearbeitet worden. Werde von einem Standardbus von 50 Sitzplätzen ausgegangen, ergebe sich unter Heranziehung dieser Fachverbandstabelle und Hochrechnung lt VPI ein Verdienstentgang von EUR 608,64/Tag. Die Klägerin mache an Vorhaltekosten pauschal EUR 600,-- pro Tag geltend.
In der Klage brachte die Klägerin vor, das Fahrzeug sei ihr 34 Tage nicht zur Verfügung gestanden. Im Schriftsatz ON 6 korrigierte sie das dahingehend, dass die Reparaturdauer 36 Tage betragen habe. Daher ergebe sich ein Betrag von EUR 21.600,--. Diese Reparaturdauer werde der Klage zugrunde gelegt. Ein Sachverständiger habe die Reparatur mit bis zu 18 Tagen festgestellt. Tatsächlich sei das Fahrzeug aber für 41 Tage nicht zur Verfügung gestanden. Im Schriftsatz vom 4.6.2025 (ON 8) brachte die Klägerin vor, der Unfall habe sich am 5.9.2023 ereignete. Das Fahrzeug sei am 8.9.2023 in der Reparaturwerkstätte angenommen und am 17.10.2023 ausgeliefert worden. Für die Klage werde eine Reparaturdauer von 36 Tagen herangezogen. In der mündlichen Streitverhandlung (ON 10) bekräftigte die Klägerin, sie mache die Klagsforderung ausgehend von einem Tagessatz von EUR 600,-- geltend, der auf die Reparaturdauer „umgelegt“ werde.
Die Klägerin bot Parteieneinvernahme an, die Einvernahme von zwei Zeugen sowie die Einholung eines (kfz-technischen) Sachverständigengutachtens, und zwar auch zum Beweis der Höhe der geltend gemachten Reservehaltungskosten.
Die Beklagte bestritt der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, der geltend gemachte Tagessatz von EUR 600,-- sei überhöht. Es werde bestritten, dass das Klagsfahrzeug für 34 oder mehr Tage nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Klägerin habe kein Vorbringen erstattet oder Urkunden vorgelegt, die den Anspruch auf Ersatz der Reservehaltungskosten belegten. Deren Bestimmung hänge von mehreren Faktoren ab und erforderte eine komplexe Berechnung. Selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin genannten Beträge sei das Begehren unschlüssig. Die Klägerin habe unterschiedliche Reparaturzeiträume von 18, 34, 36 und 41 Tagen genannt. Eine Multiplikation der genannten Tage mit dem errechneten Tagessatz von EUR 612,96 ergebe nicht die Klagsforderung. Die Klägerin werde auf ihre Beweispflicht verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht (abgesehen von der Verwertung der vorgelegten Urkunden ohne Durchführung eines Beweisverfahrens) die Beklagte zur Zahlung von EUR 17.280,-- s.A., wies das Mehrbegehren von EUR 4.320,-- s.A. ab und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 5.189,88 bestimmten Prozesskosten. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
„Die Klägerin ist Konzessionsinhaberin, welche zum Betrieb von Kraftfahrlinien berechtigt, und betreibt einen Linienbusverkehr.
(B1) Jährlich fallen der Klägerin für den beschädigten Linienbus nachstehende Fixkosten an:
Leasingrate jährlich EUR 32.052,96
Versicherungsaufwand Haftpflicht (keine Vollkasko) EUR 1.179,36
Garagierung EUR 11.538,00
Jährliche Überprüfung gem. § 57a KFG und Tachograf EUR 339,50
Zwischenprüfung jährlich gem. § 57a KFG EUR 312,00
Service, Wartung und Verschleißteile EUR 13.516,98
ergibt EUR 58.938,80
Verzinsung des eingesetzten Kapitals
für das Reservefahrzeug EUR 2.357,52
ergibt EUR 61.296,35
(A) Das Klagsfahrzeug war insgesamt 38 Tage in der Reparatur.
(B2) Die tatsächlichen Einsatztage des Reservebusses betragen 100 Tage im Jahr.
Eine Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war nicht möglich.“
Zu den in Fettdruck markierten Feststellungen merkte das Erstgericht jeweils in Klammer „nicht substanziiert bestritten“ an. In der Beweiswürdigung führte es aus, d ie Beklagte habe es unterlassen, substanziiertes Vorbringen in diesen Punkten zu erstatten. Sie habe nur eingewendet, die Klage sei unschlüssig, ansonsten nur, dass die Kosten überhöht seien. Die Klägerin habe ihre Kosten genau aufgeschlüsselt. Die Beklagte habe es unterlassen, auszuführen, welche Position im Einzelnen warum zu hoch angesetzt sei, obwohl es ihr ein Einfaches gewesen wäre, entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht nach Wiedergabe der Rechtsprechungsgrundsätze zu Reservehaltungskosten aus, zwar habe die Klägerin bei der Berechnung der jährlichen Fixkosten teilweise Kosten des beschädigten Fahrzeugs selbst geltend gemacht. Jedoch könnten diese Fixkosten in Anwendung des § 273 ZPO für die jährlichen Fixkosten von Ersatzfahrzeugen hilfsweise herangezogen werden. Richtigerweise habe die Klägerin die jährlichen Fixkosten durch die Anzahl der tatsächlichen Einsatztage dividiert. Ausgehend vom geltend gemachten Tagessatz iHv EUR 600,-- sei ein Abschlag zu machen, da bei Reservebussen nicht die gleiche Abnützung zu erwarten sei wie bei voll ausgelasteten Bussen. Das Gericht erachte daher einen Abschlag von 20 % für weniger Verschleiß und Abnützung als gerechtfertigt. Demnach sei der Tagessatz nach § 273 ZPO mit EUR 480,-- festzusetzen. Multipliziert mit den 36 Reparaturtagen ergebe das einen zuzusprechenden Betrag von EUR 17.280,--. Das Mehrbegehren iHv EUR 4.320 sei abzuweisen.
Die Klage sei zwar zunächst rechnerisch unschlüssig gewesen, weil die Klägerin ausgehend von einem Tagessatz von EUR 600,-- und 34 Tagen Reparaturdauer einen Betrag von EUR 21.600,-- geltend gemacht habe. Nach dem Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten habe die Klägerin ihr Vorbringen aber geändert und vorgebracht, dass die Reparaturdauer 36 Tage betragen habe. Dadurch sei die Klage schlüssig gestellt worden.
Wenn die Klägerin weiters ausgeführt habe, dass ein Sachverständiger die Reparaturdauer mit 18 Tagen festgestellt habe, betreffe dieses Vorbringen letztlich die Beweiswürdigung. Auch wenn sie vorgebracht habe, dass das Fahrzeug insgesamt 41 Tage nicht zur Verfügung gestanden sei, führe das nicht zur Unschlüssigkeit der Klage, sei doch eindeutig vorgebracht worden, dass die Reparaturdauer geltend gemacht werde und nicht die tatsächliche Fehlzeit des Fahrzeugs.
In ihrem abweisenden Teil wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen den Zuspruch richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die unter Ausführung einer Mängel-, einer Beweis- und einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagszurückweisung, in eventu Klagsabweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt :
1.1. In ihrer Mängelrügewirft die Berufungswerberin dem Erstgericht eine Überraschungsentscheidung vor. Für sie sei nicht vorhersehbar gewesen, dass das Erstgericht von einer unsubstantiierten Bestreitung ausgehen werde. Die rechtliche Beurteilung, dass die Höhe der Reservehaltungskosten nach § 273 ZPO zu bestimmen und daher kein weiteres Vorbringen der Klägerin notwendig sei, sei überraschend. Außerdem habe sich das Erstgericht in seinem Urteil auf eine unveröffentlichte Entscheidung des OLG Innsbruck gestützt. Hätte das Erstgericht seine im Ersturteil vertretene Rechtsansicht in der Verhandlung erörtert, hätte die Beklagte noch ausführlicher vorgebracht, dass die Urkunden der Klägerin die geltend gemachten Beträge nicht abbildeten und dass sie ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Sie hätte vorgebracht, dass von der Klägerin nur eine Monatsrechnung für die Leasingraten vorgelegt worden sei und die tatsächlichen Jahreskosten sich daraus nicht ableiten ließen. Es wäre vorgebracht worden, dass zum behaupteten Betrag von EUR 13.516,98 für Service, Wartung und Verschleißteile keine Urkunden vorgelegt worden seien. Außerdem seien Kosten des beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht worden. Schon deshalb sei die Berechnung der Klägerin mangelhaft. Die Beklagte hätte bei Erörterung auch darauf hingewiesen, dass eine Ermittlung der Reservehaltungskosten nach § 273 ZPO unzulässig sei. Angesichts des hohen Streitwerts wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls möglich gewesen. Zumindest wäre aber eine Parteieneinvernahme durchzuführen gewesen. Es wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, der Klägerin aufzutragen, für die geltend gemachten Beträge entsprechende Urkunden vorzulegen. Die Berufungswerberin hätte in diesem Zusammenhang auch die Parteieneinvernahme der Klägerin beantragt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Berechnung der Reservehaltungskosten. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 273 Abs 2 ZPO lägen nicht vor.
1.2. In der Beweisrügezu den bekämpften, in Fettdruck markierten Feststellungen argumentiert die Berufungswerberin ua, entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts hätten die Voraussetzungen nach § 267 ZPO nicht vorgelegen.
2.1. Der Senat teilt diese Ansicht.
Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO gibt es auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091). Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 141/99z). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise dann als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt in der Regel den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis nur zu, wenn gewichtige Indizien dafür sprechen (RS0040078 [T6]; RS0039927 [T13]). Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078).
2.2.Ausgehend von diesen Grundsätzen pflichtet der Senat der Berufungswerberin bei, dass das Erstgericht § 267 ZPO zu Unrecht angewendet hat. Die Einzelpositionen der jährlichen Fixkosten sowie die tatsächlichen Einsatztage betreffen Umstände, die allein in der Sphäre der Klägerin liegen. Die Beklagte hat darüber naturgemäß keine Kenntnis. Aus dem Umstand, dass sie die Ansprüche der Höhe nach bestritten und die Klägerin auf ihrer Beweispflicht verwiesen hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie diese Prozessbehauptungen zugestanden hat. Umstände, die in der Sphäre einer Partei liegen, müssen vom Prozessgegner regelmäßig nicht substantiiert bestritten werden, ist von ihm doch ein über die bloße Bestreitung hinausgehendes Tatsachenvorbringen nicht zu erwarten (1 Ob 88/14v).
Das Erstgericht hätte daher ein Beweisverfahren durchführen und auf dieser Grundlage Feststellungen zu den (als strittig zu wertenden) Behauptungen der Klägerin treffen müssen. Aufgrund dieses Mangels ist das Ersturteil zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
2.3.Da die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Anwendung des § 267 ZPO vom Berufungsgericht nicht geteilt wird, ist nicht zu untersuchen, ob eine Überraschungsentscheidung vorliegt.
2.4.Eine Behandlung der Beweisrüge zur (nicht unter Anwendung des § 267 ZPO) festgestellten Reparaturdauer unterbleibt, zumal möglich ist, dass das durchzuführende Beweisverfahren auch zu dieser Frage zusätzliche Erkenntnisse liefert und die Feststellung im zweiten Rechtsgang anders ausfällt. Es handelt sich insofern jedenfalls um keinen abschließend entschiedenen Streitpunkt.
2.5.Ob im zweiten Rechtsgang § 273 ZPO (zumindest zu einzelnen Fragen bzw hinsichtlich des angebotenen Gutachtens) angewendet werden kann, ist ebenfalls noch nicht abschätzbar, weshalb sich theoretische Ausführungen dazu erübrigen. Der Berufungswerberin ist aber jedenfalls beizupflichten, dass die Aufnahme der beantragten Personalbeweise angesichts des hohen Streitwerts von vornherein nicht als unverhältnismäßige Schwierigkeit iSd Bestimmung angesehen werden kann.
3.Die in der Rechtsrüge thematisierte Unschlüssigkeit liegt nicht vor. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Durch das Vorbringen in den Schriftsätzen ON 4 und 7 sowie die weitere Klarstellung in der vorbereitenden Tagsatzung (ON 10, Seite 2) ist unmissverständlich, dass die Klägerin die Klagsforderung ausgehend von einem Tagessatz von EUR 600,-- und einer Reparaturdauer von 36 Tagen geltend macht. Maßgeblich für die Prüfung der Schlüssigkeit ist das Vorbringen der Klägerin (vgl ua (RS0037516 RS0037870).
4. Das Erstgericht hat völlig zutreffend erörtert, dass es für die Berechnung der Reservehaltungskosten auch darauf ankommt, ob der Geschädigte tatsächlich Ersatzfahrzeuge hält oder alle Wägen in einem Rotationssystem verwendet (ON 10, S 2). Die Klägerin wird sich dazu im fortgesetzten Verfahren zu erklären haben. Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger ja grundsätzlich für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs (RS0019810). Maßgeblich sind unter dieser Prämisse nicht Feststellungen zum beschädigten Fahrzeug, sondern zum Ersatzfahrzeug. Das hat das Erstgericht auch bedacht, weil es die Kosten für das beschädigte Fahrzeug nur iSd § 273 ZPO als Grundlage für die Kosten eines Ersatzfahrzeugs herangezogen hat und einen Abschlag vorgenommen hat. Nach dem bisherigen Vorbringen ist aber unklar, ob und inwiefern sich der Aufwand für tatsächlich eingesetzte „Dauerfahrzeuge“ von in Reserve gehaltenen Bussen (die laut ON 6, S 3 100 Tage pro Jahr im Einsatz sind) unterscheidet. Auch dazu wird die Klägerin Vorbringen zu erstatten haben. Es wird klarzustellen sein, ob ein bestimmter (oder allenfalls mehrere) Reservebusse eingesetzt wurden oder die gesamte Fahrzeugflotte (und nach welchen Kriterien) und welche Kosten bei der Klägerin insofern für das Ersatzfahrzeug entstehen.
Sollte insofern kein ergänzendes Vorbringen erstattet werden, wäre das Vorbringen aus diesem Gesichtspunkt als unschlüssig zu bewerten. Eine Klagsabweisung aus diesem Grund kommt aber nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens nicht hingewiesen wurde und auch das Berufungsgericht nicht mit einer von ihr nicht bedachten Rechtsansicht überraschen darf (RS0037300).
5.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden