Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Griehsler und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Rudolf Seewald, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1.) H* D*, 2.) L* S*, 3.) A* M*, 4.) F* H*, 5.) Dr. H* S*, 6.) G* K*, 7.) R* P*, 8.) A* S*, 9.) E* F*, 10.) E* B*, 11.) J* K*, 12.) A* A*, 13.) Dірl. Ing. Kfm. S* C*, 14.) M* K*, 15.) H* R*, 16.) E* L*, 17.) I* K*, 18.) O* K*, 19.) K* H*, 20.) A* L*, 21.) H* В*, 22.) V* regGenmbH, *, 23.) K* S*, 24.) N* E*, die erst bis zweiundzwanzigst und vierundzwanzigstbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Theodor Veiter und Dr. Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 289.691,10 S samt Anhang, infolge 1.) Rekurses der erst bis siebent , neunt bis dreizehnt , fünfzehnt bis zweiundzwanzigst und vierundzwanzigstbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Oktober 1977, GZ 1 R 237, 238, 248/77 22, womit der Kostenrekurs dieser Parteien gegen das berichtigte Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Juni 1977, GZ 2 Cg 196/76 17, zurückgewiesen wurde, 2.) Revision der unter 1.) bezeichneten beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1977, GZ 1 R 237, 238, 248/77 22, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Juni 1977, GZ 2 Cg 196/76 17, als Teilzwischenurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
1.) Der Rekurs wird zurückgewiesen.
2.) Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil sowie das hiedurch als Teilurteil teilweise bestätigte Urteil des Gerichtes erster Instanz werden aufgehoben, die Rechtssache wird in diesem Umfange zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, welches auf die Kosten des Revisionsverfahrens gleich Kosten des Verfahrens erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.
Begründung:
Die Klägerin begehrte von den Beklagten als „Miteigentümern am Bauvorhaben G* in *“ EZ * KatGem * zur ungeteilten Hand Zahlung des auf ihre insgesamt 1.539/2025 Miteigentumsanteile entfallenden, mindestens seit 15. August 1975 fälligen restlichen Entgelts von 289.691,10 S samt Anhang für den Einbau der Heizungs , Sanitär und Abluftanlage im Hause *. Für den Fall der Abweisung dieses Hauptbegehrens stellte die Klägerin das Eventualbegehren, daß die Beklagten schuldig seien, je 1/2025 Miteigentumsanteil der für sie gemäß dem (insoweit detaillierten) Klagsvorbringen verbüchert sei, je 188.233,34 S samt 11 % Zinsen seit 15. August 1975 zu bezahlen. Sie brachte vor, der Architekt Dipl. Ing. H* B* habe den Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten irrtümlich im Namen und Auftrag der B*gesellschaft mbH – im folgenden kurz B* genannt – erteilt, die Professionisten jedoch rechtzeitig auf seinen im Jänner 1974 erkannten Irrtum aufmerksam gemacht und sie ersucht, die Leistungsausweise und Rechnungen an die Interessenten zu richten, was auch geschehen sei. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe auf Grund der an sie gerichteten Zahlungsaufträge des genannten Architekten durch die B* Zahlung geleistet und damit ihre Schuldnerstellung anerkannt. Der Elftbeklagte J* K* sei im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch Miteigentümer der Liegenschaft gewesen. In den zwischen der B* und den Beklagten mit Ausnahme des Achtbeklagten geschlossenen Betreuungsverträgen sei vereinbart worden, daß die B* das Terrassenhaus G* im Namen und Auftrag sowie für Rechnung der Interessenten errichte und zur Vergabe von Aufträgen im Namen der Interessenten bevollmächtigt sei. Die im Zeitpunkte der Auftragserteilung als Bauherrschaft noch nicht existenten Wohnungswerber hätten alle Maßnahmen der B* durch die Unterfertigung dieses Betreuungsvertrages und des Grundkaufvertrages, aus dem sich ebenfalls die Bauführung im Namen und für Rechnung der Beklagten ergebe, sowie dadurch, daß sie gegen das Schreiben der B* vom 14. Februar 1975 keine Einwände erhoben hätten, genehmigt. Dieses Schreiben der B* an die einzelnen Handwerker habe lediglich eine Klarstellung, aber keine Änderung der rechtlichen Konstruktion der Beziehungen zwischen B*, Wohnungswerbern und Handwerkern bedeutet. Der Klägerin sei auch deshalb klar gewesen, daß Auftraggeber in Wirklichkeit die Beklagten seien, weil die B* bei dem kurz vorher in Angriff genommenen Bauvorhaben R* die Aufträge an die Handwerker im Namen der „Bauinteressentenschaft“ vergeben habe. Die 14. Beklagte M* K* habe mit dem Geschäftsführer der B* vereinbart, daß sie in den Vertrag ihrer Vorgängerin Bi* mit der B* eintrete. Hilfsweise stützte die Klägerin die geltend gemachte Forderung auf den Titel der nützlichen Verwendung, weil die erbrachten Leistungen der Eigentümergemeinschaft zugute gekommen seien. Schließlich machte die Klägerin noch geltend, daß ihr die B* die klagsgegenständlichen Ansprüche, falls sie ihr zustehen sollten, zediert habe.
Das Verfahren gegen die 23. beklagte Partei ruht. Die 1. bis 22. und 24. beklagten Parteien, im folgenden einfach Beklagte genannt, bestritten den Klagsanspruch nach Grund und Höhe. Sie stellten ferner bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8. Oktober 1976 den Zwischenantrag auf Feststellung, daß zwischen ihnen und der Klägerin ein Rechtsverhältnis, aus dem die Klagsforderung abgeleitet werden könnte, nicht bestehe. Sie wendeten insbesondere den Mangel der Passivlegitimation ein. Der Elftbeklagte sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, er habe seinen Miteigentumsanteil an V* M* verkauft. Sämtliche Beklagten seien im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen. Die 8., 10., 13., 14., 19. und 24. Beklagten hätten ihre Miteigentumsanteile erst nach Ausführung der Arbeiten der Klägerin erworben. Der 8. Beklagte habe beim Erwerb seines Miteigentumsanteiles von einem anderen Miteigentümer keine Verpflichtung übernommen. Die B* sei weder Treuhänderin noch Sachwalterin der Beklagten gewesen, sondern habe die Wohnanlage auf eigene Gefahr und Rechnung erbaut und die Eigentumswohnungen verkauft. Arch. H* B* sei Beauftragter der B* gewesen und habe der Klägerin den Auftrag am 14. März 1974 im Namen der B* erteilt. Die B* habe die vom Architekten in ihrem Namen geschlossenen Verträge erhalten und dagegen nicht remonstriert. Mit dem Schreiben vom 14. Februar 1975 habe die B* lediglich aus steuertechnischen Gründen ersucht, die Rechnungen an die Wohnungswerber zu richten, um diesen den Vorsteuerabzug (der Mehrwertsteuer) zu ermöglichen. Der Vertrag zwischen der B* und den Wohnungswerbern habe den Zweck gehabt, die doppelte Vorschreibung der Grunderwerbssteuer zu verhindern, weil die B* seinerzeit noch keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem ausschließlichen Zweck der Schaffung von Wohnungseigentum gewesen sei. Die Beklagten hätten keinen äußeren Tatbestand gesetzt, auf Grund dessen die Klägerin eine Bevollmächtigung der B* durch die Beklagten hätten annehmen können. Die Klägerin habe den Inhalt der Betreuungsverträge nicht gekannt und sich um diese gar nicht gekümmert. Die B* habe gegen die Beklagten keine Forderungen, die sie der Klägerin hätte zedieren können. Der Klägerin stehe auch kein Verwendungsanspruch zu, da sie einen vertraglichen Anspruch gegen die B* besitze. Von einer Bereicherung oder Vorteilszuwendung der Beklagten könne nicht gesprochen werden, da sie die Wohnungskosten an die B* zur Gänze bezahlt hätten. Die Forderung der Klägerin sei der Höhe nach unangemessen, weit überhöht, dem Anbot (an die B*) nicht entsprechend und nicht berechtigt.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und fällte ein Zwischenurteil, daß der Klagsanspruch auf Zahlung der Beklagten eines ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teiles von 289.691,10 S dem Grunde nach zu Recht bestehe. Mit dem – rechtskräftigen – Beschluß vom 21. Juni 1977, ON 17, berichtigte das Erstgericht das Zwischenurteil dahin, daß das Hauptbegehren, die Beklagten zu 1 bis 22 und 24 seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 289.691,10 S samt 11 % Zinsen seit dem 15. August 1950 zu bezahlen, abgewiesen werde.
Das Erstgericht stellte fest: Die Beklagten statteten die B* in den mit dieser zwischen dem 3. September 1973 und dem 25. Oktober 1974 abgeschlossenen Bevollmächtigungsverträgen mit der Vollmacht aus, in ihrem Namen alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen für sie vorzunehmen, die zur Erfüllung der Baubetreuungsaufgabе für das Bauvorhaben G* in * erforderlich sind. Der von der B* beauftragte Architekt Dipl. Ing. H* B* erteilte der Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der B* den schriftlichen Auftrag zur Installation der Heizungs , Sanitär und Abluftanlage im Bauvorhaben G* in * (Schreiben vom 14. März 1974, Beilage С). Im Zeitpunkt dieser Auftragserteilung waren noch nicht alle Wohnungseigentumsinteressenten bekannt. Alle nachträglich hinzugekommenen Interessenten unterzeichneten den „angeführten Bevollmächtigungsvertrag“ (entsprechende Verträge) mit der B*. Die Klägerin führte schon öfter Installationsarbeiten in Bauten durch, bei denen die B* als Vollmachtsträger der Miteigentumsgemeinschaft fungierte. Die klagende Partei faßte das Schreiben vom 14. Februar 1975 nicht als Änderung des Rechtsverhältnisses mit konstitutiver Wirkung, sondern als Bestätigung dafür auf, daß es sich so verhalte, wie bei Aufträgen, die sie von der B* früher bei anderen Bauvorhaben erhalten hatte. Die Rechnungen über die im Terrassenhaus G* in * ausgeführten Installationsarbeiten übersandte die Klägerin der B*. Aus diesen Rechnungen ist noch eine Restforderung der Klägerin von „381.182,52 S“ (richtig 381.172,52 S) unbeglichen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß die Klägerin gegenüber den von der B* auf Grund eines Bevollmächtigungsvertrages vertretenen Beklagten grundsätzlich forderungsberechtigt sei. Für den Bevollmächtigungsvertrag sei wesentlich, daß jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des anderen zur Besorgung übernehme. Der Vertreter müsse den Geschäftsherrn nicht sofort nennen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben. Es genüge vielmehr, daß sich die rechtsgeschäftliche Erklärung des Vertreters für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, den Vertretenen, etwa den Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer immer das auch sei, beziehe. Soweit die Stellvertretereigenschaft der B* nicht schon aus der Verkehrssitte und den früher gepflogenen Kontakten zwischen der B* und der Klägerin abzuleiten gewesen sei, habe die B* ihre Stellung als Vertreter mit dem Schreiben vom 14. Februar 1975, Beilage D, ausreichend zu erkennen gegeben. Durch dieses Schreiben sei eindeutig ein äußerer Tatbestand gesetzt worden, der die Vertretereigenschaft der B* aufgezeigt habe. Die 10., 13.. 14., 19. und 24. Beklagten hätten gleichfalls einen Bevollmächtigungsvertrag mit der B* unterzeichnet und damit deren Tätigkeit im nachhinein genehmigt. In diesem Rechtsstreit sei nicht zu untersuchen, ob den Beklagten gegenüber ihrem Bevollmächtigten ein Regreßanspruch zustehe. Nach der Rechtsprechung könne bei Abschluß eines Vertrages mit den Mitgenossen im Wohnungsеіgentum nicht ohne weiters auf eine Solidarverpflichtung der Wohnngseigentümer geschlossen werden. Gemäß § 889 ABGB haftе daher jeder der Beklagten nur für seinen Anteil. Die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches seien gegeben, da die Beklagten hinsichtlich der Höhe der Klagsforderung nur eingewendet haben, daß der Klagsanspruch überhöht sei.
Das Berufungsgericht wies den abgesonderten Kostenrekurs gegen das berichtigte Zwischenurteil als verspätet und unzulässig zurück. Dem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß gab es nicht Folge. Der Berufung der 8. und 14. Beklagten gab das Berufungsgericht Folge, hob das Zwischenurteil hinsichtlich dieser beiden Beklagten auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfange zur neuerlichen Urteilsfällung nach allfälliger Verhandlung an das Erstgericht zurück. Hingegen gab es der Berufung der 1. bis 7., 9. bis 13., 15. bis 22. und 24. beklagten Parteien keine Folge und bestätigte das angefochtene Zwischenurteil insoweit als Teilzwischenurteil. Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles, weil sich aus dem Vorbringen der Beklagten, die Forderung sei unangemessen, überhöht und dem Auftrag nicht entsprechend, ergebe, daß zumindest ein Teilbetrag an sich als berechtigt angesehen werde. Insoweit die Leistung der Klägerin mit dem Anbot angeblich nicht übereinstimmе, hänge dies von der Lösung der Rechtsfrage ab, weil unbestritten sei, daß die Klägerin auf Grund des Auftrages der B* jedenfalls Leistungen erbracht habe. Mit dem Vorbringen, daß ihre Einwendungen gegen den Anspruchsgrund unerledigt geblieben seien, werde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgezeigt, sondern die rechtliche Beurteilung bekämpft und das Vorliegen von Feststellungsmängeln geltend gemacht. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung, daß die Beklagten mit Ausnahme der 8. und 14. Beklagten mit der B* in der Zeit zwischen dem 3. September 1973 und 25. Oktober 1974 einen Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen haben. Die Feststellungen, daß die Klägerin „öfters“ Installationen in Bauten ausgeführt habe, bei denen die B* als Vollmachtsträgerin für die Miteigentümerschaft aufgetreten sei, sowie die Feststellung, daß die Klägerin von der unbeglichenen Restforderung einen Teilbetrag gegenüber den Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Eigentum geltend mache, erachtete das Berufungsgericht als nicht entscheidungswesentlich. In Erledigung der Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus, daß die Feststellungen des Erstgerichtes im Zusammenhalt mit dessen Rechtsausführungen, die weitere Feststellungen enthielten, für die Entscheidung ausreichten. Eine Beschränkung der Vollmacht durch spätere Sondervereinbarungen sei grundsätzlich nur im Innenverhältnis wirksam, weil nicht unterstellt werden könne, daß die Klägerin die Beschränkungen gekannt habe oder kennen habe müssen. Im Falle einer Vollmachtsüberschreitung müßten sich die Beklagten mit ihrem Machthaber auseinandersetzen. Für die Beklagten wäre nichts gewonnen, wenn die B* den Werkauftrag ursprünglich im eigenen Namen erteilt hätte, weil die betroffenen Kontrahenten einen solchen Vertrag jederzeit aufheben oder abändern hätte können. Der Vertreter müsse nicht sofort Namen und Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Es genüge, daß der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen gebe, sofern nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen – unter Berücksichtigung der Verkehrssitte – unzweifelhaft erkennbar sei. Die B* habe der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie nur Vertreterin (Vergabeberechtigte des Auftrages) sein wolle. Dies komme durch das Schreiben der B* vom 14. Februar 1975, Beilage D, zum Ausdruck, aus dem sich ergebe, daß Auftraggeberin eine Bau
Die Erst bis Siebent , Neunt bis Dreizehnt , Fünfzehnt bis Zweiundzwanzigstund Vierundzwanzigstbeklagten erheben gegen das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes Revision aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bzw das Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise stellen die Beklagten den Antrag, das angefochtene Urteil mit Endurteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern. Gleichzeitig bekämpfen die Revisionswerber den Beschluß, mit welchem ihr Kostenrekurs zurückgewiesen wurde, mit Rekurs.
Der Rekurs ist unzulässig. Hingegen ist die Revision zulässig und auch berechtigt.
Zum Rekurs:
Nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen auch rein formelle Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen ein Kostenrekurs als unzulässig bzw verspätet zurückgewiesen wird (EvBl 1968/406 ua).
Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Revision:
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Zwischenurteiles bejaht habe, obwohl nicht alle den Anspruch betreffenden Einwendungen erledigt worden seien; es fehlten Feststellungen über Forderungsgrund, Fälligkeit und Forderungshöhe in irgendeinem Betrag.
Die Frage, ob ein Zwischenurteil gefällt werden kann, ist in erster Linie eine solche des formellen Rechtes. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften kann nur dann wahrgenommen werden, wenn er ausdrücklich gerügt wurde. Im vorliegenden Falle wurde zwar in der Berufung eine Mängelrüge erhoben, doch hat sie das Berufungsgericht als nicht berechtigt angesehen. Wurde ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung vergeblich gerügt, hat also das Berufungsgericht erkannt, daß er nicht vorliegt, dann kann er in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 22/106 uva). Das Zwischenurteil ist jedoch nicht nur ein verfahrensrechtlicher Akt. Wie Fasching in ÖJZ 1958, 254 ff überzeugend ausgeführt hat, ist durch die Präklusionswirkung des Zwischenurteiles, nämlich die endgültige Abschneidung weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen diesen, nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden. Auch das Gericht ist im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches an den Inhalt des Zwischenurteiles gebunden ( Fasching aaO 266). Voraussetzung für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches ist daher, daß der klagenden Partei ein, wenn auch noch so kleiner Teil des Anspruches tatsächlich gebührt ( Fasching III 589; SZ 41/5 ua). Fehlen in einem Zwischenurteil hierüber Feststellungen, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel (ebenso 6 Ob 211/74).
Mit den Ausführungen der Mängelrüge stellen die Revisionswerber nicht die verfahrensrechtlichen, sondern die materiellrechtlichen Voraussetzungen des gefällten Zwischenurteiles in Frage. Sie behaupten also in Wahrheit einen Feststellungsmangel, der, falls er vorliegt, dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO zu unterstellen ist.
Die Untergerichte haben, wie der Revision zuzugeben ist, tatsächlich keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigten, daß der Klägerin zumindest ein Teil der geltend gemachten Beträge gebühre. Das Erstgericht stellte lediglich fest, daß die Klägerin Rechnungen über ihre Leistungen an die B* übersendet habe. Dieser Feststellung ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin trotz der erfolgten Teilzahlungen zumindest einen Teil der begehrten Beträge auch wirklich beanspruchen kann. Die von der Revision vermißten Feststellungen wären nur dann entbehrlich, wenn die Beklagten den Bestand einer Restschuld ausdrücklich (§ 266 ZPO) oder schlüssig (§ 267 ZPO) zugestanden hätten. Ein solches Zugeständnis liegt nicht vor. Die Ausführungen des Erstgerichtes, die Beklagten hätten diesbezüglich nur eingewendet, daß die Klagsforderung überhöht sei, sind aktenwidrig. Die Beklagten bestritten in der Klagebeantwortung „die Forderung in Höhe von 381.172,52 S als unangemessen, weit überhöht und dem Auftrag nicht entsprechend“. Sie wiederholten dieses Vorbringen in ihrem Schriftsatz ON 12 und bezeichneten dort die Klagsforderung überdies als nicht berechtigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß (von den Beklagten) „zumindest an sich ein Teilbetrag als berechtigt angesehen“ werde (AS „114“, richtig 214), beziehen sich eindeutig bloß auf das Vorbringen der Beklagten laut Punkt 2.) der Klagebeantwortung. Zum Vorbringen der Berufungswerber, im Schriftsatz ON 12 sei unter Punkt 6.) auch geltend gemacht worden, daß die Forderung der Klägerin nicht berechtigt sei, erklärte das Berufungsgericht lediglich, auch dieser Einwand stelle sich als Rechtsfrage dar (AS 215). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht ein Zugeständnis der Beklagten, der Klägerin gebühre zumindest ein Teil der geltend gemachten Forderung, angenommen habe. Die Revision macht daher mit Recht geltend, daß das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes und auch das Urteil des Erstgerichtes, soweit es vom Berufungsgericht bestätigt wurde, an einem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhenden Feststellungsmangel leidet und daher nicht aufrechterhalten werden kann. Dieser Feststellungsmangel verhindert auch die Fällung eines stattgebenden Teilurteiles. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens mit Endurteil spruchreif ist, weil die B* die Bestellung, wie die Revisionswerber in der Rechtsrüge geltend machen, im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung vorgenommen und in ihrem Schreiben vom 14. Februar 1975 die Umschreibung der Rechnung lediglich aus steuerlichen Gründen ohne Veränderung der Rechtsgrundlage verlangt habe.
Nach den Feststellungen der Untergerichte bestellte Arch. Dipl. Ing. H* B* die Leistungen der Klägerin „im Auftrag und auf Rechnung“ seiner Auftraggeberin, der B*. Dieser schriftliche Auftrag konnte von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger nur als Bestellung im Namen der B* verstanden werden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich darnach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers ( Koziol-Welser , Grundriß des Bürgerlichen Rechts 4 I, 76). Der Umstand, daß die B* bei früheren Bauvorhaben Werkverträge im Namen der Miteigentümerschaft geschlossen hatte, berechtigte bei objektiver Betrachtung schon an und für sich nicht zu der Annahme, daß die B* auch bei der vorliegenden Bestellung nur als Machthaber habe auftreten wollen. Die Klägerin durfte dies um so weniger annehmen, als Arch. Dipl. Ing. H* B* die Installationsarbeiten ausdrücklich und unmißverständlich im Auftrag und für Rechnung der B* bestellte. Ebensowenig konnte aus der Anführung des Unternehmensgegenstandes der B* (Bau- und Wohnberatung) im Auftragschreiben objektiv der Schluß gezogen werden, daß entgegen dem Wortlaut dieses Schreibens (Beilage C) Leistungen im Namen der – künftigen – Liegenschafts und Wohnungseigentümer bestellt würden.
Der objektive Erklärungswert verliert allerdings seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben ( Koziol-Welser aaO). Bei dem von den Vorinstanzen bisher festgestellten Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien schon bei Vertragsabschluß als Besteller die künftigen Wohnungseigentümer zu gelten hatten. Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Beklagten nicht schon deshalb als Besteller anzusehen sind, weil die B*, wie die Untergerichte annehmen, zur Bestellung im Namen der Beklagten berechtigt war. Wird von dem bisher festgestellten Sachverhalt ausgegangen, dann war die B* und nicht die „Miteigentümerschaft“ Besteller der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Ein vom Wortlaut der schriftlichen Bestellung abweichender übereinstimmender Parteiwille ist zwar nicht ausgeschlossen, wurde aber nicht festgestellt.
Die an sich zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen Verträge schließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muß, wenn es dem anderen Teil nicht ohne weiteres erkennbar ist, gehen daher am Kern der Sache vorbei. Bei den von den Untergerichten bisher getroffenen Feststellungen hängt das Schicksal des Klagebegehrens davon ab, ob die durch den mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag begründete Verbindlichkeit der B* als Bestellerin, zur Zahlung des Werklohnes nachträglich – etwa durch Vertragsübernahme – auf die Beklagten übergegangen ist. Die nicht erschöpfend erörterte Frage eines Schuldnerwechsels kann auf Grund des Schreibens der B* vom 14. Februar 1975 allein nicht abschließend beurteilt werden. Ihre Beantwortung wird davon abhängen, ob und welche mündliche Erklärungen hiezu abgegeben bzw ob und welche Handlungen mit der Wirkung konkludenter Erklärungen gesetzt wurden. Tatsachenfeststellungen zu dieser Frage fehlen. Das Berufungsgericht meinte dazu lediglich, daß im Falle eines Werkvertrages zwischen der Klägerin und der B* die beiden betroffenen Kontrahenten den Vertrag jederzeit aufheben oder ändern konnten . Das ist an sich richtig, doch könnten die Beklagten nur durch einen Vertrag Schuldner der Klägerin werden, an dem sie als Vertragspartner beteiligt waren. Hatte die B* eine Vollmacht zur Vergabe von Bauaufträgen im Namen der Beklagten, dann wird sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auch berechtigt gewesen sein, im Namen der Beklagten einen Schuldnerwechsel zu vereinbaren. Auch insoweit haben die Beklagten schon im Berufungsverfahren mit Recht bemängelt, daß nur ein Teil des wesentlichen Inhalts der von den Beklagten mit der B* geschlossenen Baubetreuungsverträge festgestellt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes genügt es nicht, sich in der rechtlichen Beurteilung auf die schriftlichen Verträge zu stützen, ohne deren wesentlichen Inhalt festzustellen, zumal der Auffassung, in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes seien „weitere Feststellungen enthalten“, nicht beigetreten werden kann. Schließlich gehört zum wesentlichen Inhalt der Baubetreuungsverträgе auch die von den Beklagten behauptete Vereinbarung, wonach die Revisionswerber ihre Eigentumswohnung „gekauft“ haben.
Der Schutz des Vertrauens (der Klägerin) auf einen äußeren Tatbestand, der von den Beklagten und nicht von der B* gesetzt worden sein müßte, wäre nur dann entscheidungswesentlich, wenn die B* keine Vollmacht zum Abschluß eines Werkvertrages mit der Klägerin im Namen der Beklagten hatte. Wurde ein Vollmachtsverhältnis begründet, dann konnten die Beklagten durch Erklärungen der B* gegenüber der Klägerin gültig verpflichtet werden. Wurde der B* eine Vollmacht nicht erteilt, dann haben die Beklagten durch den Abschluß von Verträgen mit der B* zwecks Erwerbes einer Eigentumswohnung noch keinen Tatbestand gesetzt, der die Klägerin zur Annahme des Bestehens einer Vertretungsmacht berechtigen würde.
Die Urteile der Vorinstanzen leiden aus den dargestellten Erwägungen an Feststellungsmängeln, die eine erschöpfende und abschließende Beurteilung der Sache hindern. Es war daher mit ihrer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen. Das Erstgericht wird nach Erörterung der Sache und allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.
Abschließend sei noch bemerkt, daß der Urteilsspruch des Erstgerichtes inhaltlich nicht dem (Eventual-) Begehren der Klägerin entspricht. Die Klägerin fordert von jeder der beklagten Parteien die Zahlung des ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teiles der behaupteten Gesamtforderung von 381.172,52 S samt Anhang, als nicht bloß Anteile des auf die Beklagten entfallenden Teilbetrages per 289.691,10 S.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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