BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 353

§ 353

Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:

1. wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlaßt worden ist;

2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder

3. wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.

Entscheidungen
113
  • Rechtssätze
    26
  • RS0117043OGH Rechtssatz

    24. Januar 2018·2 Entscheidungen

    Bei Erhebung der Tatsachen, durch die der Wiederaufnahmeantrag begründet wird, ist der Untersuchungsrichter nicht auf die Aufnahme der im Antrag oder vom Gegner (in Ausübung des zufolge § 357 Abs 2 zweiter Satz StPO auch ihm zustehenden Rechtes, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und Anträge bezüglich der etwaigen Beweisaufnahme zu stellen) genannten Beweise beschränkt. Der Untersuchungsrichter hat vielmehr entsprechend dem in § 3 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen innerhalb der durch den Antrag gezogenen Grenzen jeden für die Entscheidung über die begehrte Wiederaufnahme wesentlichen Umstand zu prüfen. Begrenzt ist die vorbereitende Ermittlungstätigkeit des Untersuchungsrichters, gleichviel ob sie von Amts wegen oder auf Grund von Anträgen des Wiederaufnahmewerbers oder des Gegners geschehen soll, in Hinsicht auf die Begründung des Wiederaufnahmeantrags. Die von § 357 Abs 2 erster Satz StPO angeordnete "Erhebung" besteht demnach in Ermittlungen zur Tauglichkeit des Vorgebrachten als Wiederaufnahmegrund und umfasst daher auch diesbezüglichen Aufschluss ermöglichende Kontrollbeweise. Ermittlungen ohne solchen Konnex mit dem zur Begründung des Wiederaufnahmebegehrens Behaupteten müssen im Hinblick auf § 357 Abs 2 erster Satz StPO vor Entscheidung über den Antrag unterbleiben. Sie können aber Teil der nach Bewilligung der Wiederaufnahme stattfindenden Voruntersuchung sein (§ 359 Abs 1 StPO). Im Fall eines Antrages nach § 353 Z 2 StPO ist es unbeachtlich, ob die vorbereitenden Ermittlungen des Untersuchungsrichters auf ein "zusätzliches entlastendes Beweismittels" abzielen und ob sie zu einem für den Wiederaufnahmewerber nachteiligen Ergebnis führen können.