Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* B*wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 16. Juni 2026, GZ **-117, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. Juni 2024, AZ **, wurde A* B* - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung - des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt Stein verbüßt (ON 69.2).
Am 15. Mai 2026 langte bei der Staatsanwaltschaft Leoben die als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für die Abfassung eines weiteren (dritten) Wiederaufnahmsantrags gewertete Eingabe des Verurteilten (ON 111.3, Übersetzung in ON 111.7) ein. Das darin enthaltene Vorbringen bestand im Wesentlichen in der Wiedergabe seiner bisherigen (Wiederaufnahms-)Argumentation, wonach seine Verurteilung auf im Erkenntnisverfahren abgelegten falschen Beweisaussagen von Familienmitgliedern, insbesondere seiner ehemaligen Ehefrau D* B* beruhe. Diese habe mit „ihre(n) Kumpane(n)“ aus finanziellen Gründen zu seinem Nachteil zusammengewirkt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Wiederaufnahmsantrags gegen das Ersturteil mit der Begründung ab, dass keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO normierten Fälle vorliege (ON 117.5).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, mit der er mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung vorbringt, einen Verfahrenshilfeverteidiger zu benötigen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen (ON 126, übersetzt in ON 130).
Sein Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Fall notwendiger Verteidigung im Sinn des § 61 Abs 1 StPO dar, sodass im vorliegenden Fall - unterstellt man (ausgehend von den Angaben des Verurteilten) die Vermögenslosigkeit des Antragstellers - Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden könnte, wenn der Verurteilte entweder schutzbedürftig ist (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) oder wenn von schwieriger Sach- oder Rechtslage auszugehen wäre (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).
Anhaltspunkte für eine die Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten einschränkende Beeinträchtigung (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) bestehen - konform dem Erstgericht (BS 3 f) - nicht.
Hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage enthält die Strafprozessordnung keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumannin WK StPO § 61 Rz 66). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (OLG Wien 18 Bs 330/25y; OLG Graz 10 Bs 134/26w).
Weder aus der Eingabe, in welcher (auch) die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Abfassung des Wiederaufnahmsantrags beantragt wurde (ON 111.7), noch den weiteren Eingaben (ON 122 und 128 mit der Übersetzung in ON 124 und ON 135), noch der Beschwerde (ON 126 bzw. ON 130) ist ein substantiiertes Vorbringen zum (möglichen) Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 353 StPO zu entnehmen. Ferner entsprechen die angeführten Argumente seinem bisherigen Vorbringen, über welches bereits (mehrfach) rechtskräftig abgesprochen wurde (s. ON 32, 53.3, 75), sodass sie - wie bereits vom Erstgericht dargelegt - nicht neuerlich zum Gegenstand eines Wiederaufnahmsantrags gemacht werden können. Relevante Neuerungen im Tatsachen- oder Beweismittelbereich sind aus den Eingaben nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht daher die in Aussicht genommene Wiederaufnahme anhand des erstatteten Vorbringens hiezu zutreffend als aussichtslos bewertet. Die Strafprozessordnung bietet mangels Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege (vgl RIS-Justiz RS0127077) für die Gewährung von Verfahrenshilfe fallkonkret keine Grundlage.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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