Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen § 28a Abs 1 2., 3. und 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 2. und 3. Fall StGB ua., über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.03.2026, GZ ** -65, beschlossen:
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob mit 20.05.2025 gegen A* vor dem zuständigen Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht Anklage zu I. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter und dritter Fall StGB und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; zu II. wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG.
Im Rahmen der Hauptverhandlung am 16.2.2026 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten A* laut Pkt. II. der Anklageschrift ON 45 zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen gemäß § 36 StPO (allfälliges Vorgehen nach §§ 35 ff SMG) ausgeschieden (ON 59, Seite10).
Weiters wurde der Angeklagte A* mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.2.2026, rechtskräftig von der wider ihn erhobenen Anklage laut Pkt. I. der Anklageschrift ON 45 gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 59, Seite 11; ON 60).
Mit Schriftsatz vom 06.03.2026 (ON 64.2) beantragte A* durch seinen Verteidiger die Bestimmung eines angemessenen Pauschalbetrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 43.258,50 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in dieser Höhe (darin enthalten EUR 7.209,75 an USt und EUR 12.009,90 an 50% Erfolgszuschlag)
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich dazu in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6.3.2026 ablehnend mit dem Hinweis, dass ein Verteidigerkostenbeitrag nur bei Freispruch von allen Anklagepunkten gebühre (ON 1.25).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde vom Erstgericht der Antrag des A*, gemäß § 393 a StPO einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu bestimmen, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlassbezogen hinsichtlich Pkt. II. der Anklageschrift ON 45 das Verfahren (für ein allfälliges Vorgehen nach §§ 35 ff SMG) ausgeschieden und damit die Anklage nur teilweise (hinsichtlich Pkt. I. der Anklageschrift ON 45) mit einem Freispruch erledigt worden sei. Ein Verteidigerkostenbeitrag gemäß § 393a StPO stehe nicht zu (ON 65).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 66.2) mit dem Antrag, den gegenständlichen Beschluss aufzuheben, der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag des Freigesprochenen auf Zuspruch eines Verteidigerkostenbeitrages gemäß § 393a StPO Folge zu geben. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass das Verfahren im Umfang zu Punkt II. der Anklageschrift wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG, an das Bezirksgericht Innsbruck abgetreten worden sei. Dieses Verfahren hätte jedoch nicht in die Anklageschrift aufgenommen werden dürfen. Der Angeklagte sei vom Spruchpunkt I. der Anklageschrift freigesprochen worden. Für den Fall, dass ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 27 Abs. 1 SMG vorliegt, wäre zunächst gemäß §§ 11 ff SMG vorzugehen gewesen. Die Anklage wäre daher durch Freispruch vollständig erledigt worden. Zudem sei zum Zeitpunkt des Urteils der ausgeschiedene Teil der Anklage nicht mehr Teil derselben gewesen, sodass über den gesamten verbleibenden Teil der Anklage entschieden worden sei.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß § 353 StPO, § 362 StPO oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist.
Der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren ergangene Freispruch bzw die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO begründen nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn auch das andere Verfahren in der gemäß § 393a StPO vorgesehenen Form beendet wird. Selbst wenn in der Hauptverhandlung – neben einem Freispruch – der Staatsanwaltschaft die Verfolgung hinsichtlich eines nicht abgeurteilten Faktums vorbehalten wurde, ist die Anklage insofern nicht vollständig erledigt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Teil des Verfahrens diversionell erledigt wurde. Der in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangene Freispruch (die Einstellung gem § 227 Abs 1) begründet einen Kostenersatzanspruch nur dann, wenn auch das andere Verfahren in der nach § 393a vorgesehenen Form beendigt wird ( Lendl in Fuchs/Ratz WK-StPO § 393a Rz 3).
Unter Beachtung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall, nämlich der Ausscheidung des Verfahrens nach §§ 35 ff SMG – entgegen den Beschwerdeausführungen – die Anklage nicht vollständig in der nach § 393a StPO vorgesehen Form erledigt wurde. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Teilkostenersatzpflicht des Bundes vor.
Dies leitet sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut ab, sondern ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (ErläutRV 1983 BlgNR 1084 XV. GP S 28) und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl etwa OLG Innsbruck 7 Bs 57/17s, 6Bs 172/25 ua). Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung.
Somit war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden