Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richterin Mag. aSchwingenschuh als Vorsitzende und die Richter Mag. Scherr LL.M, BA und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. April 2026, GZ B*-114, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 18. Mai 2021, GZ B*-78, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und nach der angeführten Gesetzesbestimmung zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. September 2021, AZ 11 Os 99/21z (11 Os 100/21x [ON 91]), zurück. Der gegen den Ausspruch über die Strafe erhobenen Berufung gab das Oberlangessgericht Graz mit Urteil vom 5. November 2021, AZ 1 Bs 121/21k (ON 96), nicht Folge.
Nachdem bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. März 2022, GZ B*-104, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Jänner 2022 abgewiesen wurde, beantragte der Verurteilte am 25. Februar 2026 (neuerlich [vgl ON 112) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil eine “Wiederaufnahme geplant“ sei (ON 113).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der (zusammengefassten) Begründung ab, dass keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO normierten Fälle vorliege (ON 114).
Dagegen richtet sich die (im Zweifel rechtzeitige) Beschwerde des Verurteilten (ON 115) mit dem (zusammengefassten) Vorbringen, er habe sich bei der Anlasstat nur verteidigt, die Verurteilung sei durch (nicht näher genannte) Falschaussagen der Zeugen zustande gekommen und seine Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sei nicht überprüft worden.
Sein Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO dar, sodass im vorliegenden Fall – unterstellt man (ausgehend von der jetzigen Haft) die Vermögenslosigkeit des Antragstellers – Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden könnte, wenn der Verurteilte entweder schutzbedürftig ist (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) oder wenn von schwieriger Sach-oder Rechtslage auszugehen wäre (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO).
Anhaltspunkte für eine die Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten einschränkende Beeinträchtigung (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) bestehen – konform dem Erstgericht (BS 2 f) – nach der Aktenlage nicht.
Hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage enthält die Strafprozessordnung keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumannin WK StPO § 61 Rz 66). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (OLG Graz, AZ 10 Bs 75/26v, 10 Bs 134/26w).
Im Hinblick darauf ist dem Erstgericht beizupflichten, dass dem Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 113) – ebenso wenig wie nun seiner Beschwerde (ON 115) – ein substantiiertes Vorbringen zum Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 353 StPO zu entnehmen ist. Eine schwierige Sach- und Rechtslage liegt auch angesichts der Verantwortung des Angeklagte (ON 77, 2 ff), wonach er (zusammengefasst) nur in Notwehr gehandelt habe, nicht vor. Mit seiner diesbezüglichen Verantwortung hat sich das Erstgericht, ebenso wie mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit (vgl ON 77, 9 ff), bereits im Erkenntnisverfahren auseinandergesetzt, sodass keine neuen Tatsachen- und Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO vorliegen. Im Übrigen wäre die Wiederaufnahme kein Instrument zur Korrektur von Rechts- und Verfahrensfehlern oder zur Sanierung von unterlassenen Prozesshandlungen; selbst dann, wenn das Urteil mit verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Fehlern behaftet oder die Beweiswürdigung verfehlt gewesen wäre, wäre dies kein Grund für eine Wiederaufnahme ( Lewischin WK-StPO vor §§ 352-363 Rz 63; § 353 Rz 16 f; OLG Graz, AZ 10 Bs 347/25t OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 259/15v; OLG Wien, AZ 19 Bs 3/23i).
Für den Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO hat der Wiederaufnahmewerber darzutun, dass die Verurteilung durch eine „Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist“ ( Lewischin WK StPO § 353 Rz 16; Soyerin LiK StPO § 353 Rz 4 ff). „Dartuung“ bedeutet Wahrscheinlich-Machen, dass die Verurteilung durch eine Straftat herbeigeführt wurde ( Soyer , aaO Rz 5). Diesem Erfordernis entspricht die Behauptung, die Verurteilung gründe auf (nicht näher konkretisierten) Falschaussagen von Zeugen (siehe jedoch ON 77, 3 [„ Es trifft zu, dass ich C* einen Stich versetzt habe “]), nicht.
Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht daher die in Aussicht genommene Wiederaufnahme zutreffend als aussichtslos bewertet. Solcherart bietet die Strafprozessordnung mangels Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege (vgl RIS-Justiz RS0127077) für die Gewährung von Verfahrenshilfe fallkonkret keine Grundlage.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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