Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-121, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Antragsteller auch die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 2024, GZ **-55.1, wurde A* B* mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2, Abs 3a Z n1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (I.), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II./A.), mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (II./B.) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB (II./C.) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt (ON 55.1).
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. November 2024 nicht Folge gegeben (ON 60.1). Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** und andernorts
(I) gegen folgende Personen jeweils länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) Gewalt ausgeübt, und zwar
(A) vom Jänner 2013 bis zum März 2022 gegen den bis zum 8. August 2018 (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 68 Rz 6) unmündigen C* und
(B) vom Jahr 2018 bis zum Jänner 2023 gegen die (während dieses gesamten Zeitraums) unmündige D* B*, weiters
(II) E* vom Jahr 2011 bis zum März 2022 jeweils in mehreren Angriffen (auf im Urteil beschriebene Weise)
(A) vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht,
(B) mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und
(C) durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung genötigt, die besonders wichtige Interessen der Genannten verletzte.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2026 (ON 111) beantragte A* B* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Hemmung des Strafvollzugs. Er brachte dazu vor, dass auf Basis der Erkenntnisse eines gleichzeitig vorgelegten Privatgutachtens des Ao. Univ.-Prof. Dr. F* (Facharzt für Pulmologie, Innere Medizin und Angiologie), das als neues Beweismittel anzusehen sei, er an einer angeborenen und extrem seltenen Erbkrankheit leide, die über Jahre zu einem generalisierten Muskelschwund (Muskelatrophie und Myopathie) führe, die Symptome des Muskelschwundes im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht erkannt worden seien und nunmehr aus dem vorgelegten Privatgutachten – dass auch die Expertise eines Orthopäden enthalte – er aus orthopädisch-funktioneller Sicht „mindestens seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2011“ nicht im Stande sei, gegenüber einer anderen erwachsenen Person körperliche Gewalt auszuüben (ON 111.2). Auch aus internistischer, insbesondere pulmologischer Sicht wäre der Verurteilte nicht im Stande, gegen eine dritte Person körperliche Gewalt auszuüben, weil dafür eine ausreichende respiratorische Belastbarkeit notwendig sei. Die fehlende Belastbarkeit aufgrund der ausgeprägten Schwäche und Kraftlosigkeit der Atemmuskulatur und daraus resultierenden Kurzatmigkeit bereits bei geringer Belastung spräche gegen die Fähigkeit, körperliche Gewalt gegen eine andere Person auszuüben.
Daraus folge, dass er die verurteilten Taten (aus gesundheitlichen Gründen) nicht begangen haben könne und die Belastungszeugen die Unwahrheit ausgesagt hätten.
Nach ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft Wien (ON 117) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Drei-Richter-Senat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kostenpflichtig ab und sprach aus, dass der weitere Strafvollzug bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht gehemmt werde (ON 121). Begründend führte das Erstgericht gekürzt zusammengefasst aus, dass sich der allein relevante Befundteil des vorgelegten Privatsachverständigengutachtens (vgl. RIS-Justiz RS0097292 [T17]; RS0098139 [T3]; RS0118421) mit dem bereits im Hauptverfahren thematisierten Umstand, nämlich aufgrund einer noch nicht einwandfrei diagnostizierten Muskelerkrankung zur Ausübung der ihm zur Last liegenden Gewaltanwendung körperlich gar nicht in der Lage gewesen zu sein, auseinandersetze, das Privatgutachten jedoch keinerlei Zweifel am Befund und Gutachten des beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G* (ON 32.2, ON 46) ergeben habe, sondern lediglich aus dem unbestrittenen Befund andere Schlüsse als in den Gerichtsgutachten gezogen wurden. Im Übrigen sei auch im Vollzugsverfahren der gerichtlich bestellte Sachverständige Univ.-Doz. Dr. H*, Facharzt für Neurologie, in seinem Gutachten vom 4. Februar 2025 zum selben Befund gelangt, und habe daraus jedoch Vollzugstauglichkeit des Genannten abgeleitet (ON 68.1).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* B* (ON 122).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2), oder wenn wegen der selben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Gemäß dem hier relevanten Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 2 StPO sind dem Gericht „neue Tatsachen oder Beweismittel“ beizubringen. Tatsachen im Sinne des § 353 StPO bezeichnen strafbarkeitsrelevante reale Umstände (dazu eingehend Lewisch in Fuchs / Ratz , WK-StPO § 353 Rz 34 ff). Beweismittel ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist ( Lewisch , aaO Rz 47). Tatsachen/Beweismittel sind neu, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung für ihre Entscheidung noch möglich war ( Lewisch , aaO § 353 Rz 24).
Die neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel müssen zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen, wobei die „Eignung“ eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise im Hinblick auf die durch sie (allenfalls in Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit ist, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils (betreffend das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen (vgl. Lewisch , § 353 Rz 60).
Das Beweismittel muss einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen, sodann ist – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen. Diese Eignungsprüfung nimmt die Rechtsprechung im Sinne der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) vor (vgl. zu all dem Lewisch , aaO § 353 Rz 60 bis 67).
Im Einklang mit den Ausführungen des Erstgerichts, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, sind die nunmehrigen, auf ein Privatgutachten des Facharztes für Pulmologie, Innere Medizin und Angiologie (Ao. Univ.-Prof. Dr. F*) gestützten Argumente nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Schuldspruchs zu erwecken. Abgesehen davon, dass der Privatsachverständige in seinem Gutachten zum Schluss gelangt, der Wiederaufnahmewerber sei „mindestens seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2011“ nicht im Stande gewesen, „einer anderen
Betrachtet man in concreto das eingeholte Privatgutachten, lässt sich daraus eine vom Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abweichende Sachverhalts- bzw. Befundgrundlage nicht entnehmen. Mit der Muskelerkrankung des Verurteilten und der daraus abgeleiteten potenziellen Unmöglichkeit, relevante körperliche Gewalt auszuüben, hat sich nämlich bereits der im Erkenntnisverfahren gerichtlich bestellte Sachverständige eingehend auseinandergesetzt, der in seinem Gutachten ON 32.2 nach Befundaufnahme - inklusive der Kraft der Extremitäten (ON 32.2, Seite 13 f), Erstattung eines Ergänzungsgutachtens (ON 42; ON 46.2) und Erörterung in der Hauptverhandlung (ON 49.1, Seite 5) - zum Schluss gelangte, dass A* B* ungeachtet der bei ihm vorliegenden Muskelerkrankung körperlich in der Lage war, die ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu begehen.
Dem Wiederaufnahmewerber gelingt es daher nicht, neue Tatsachen oder Beweismittel beizubringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2
StPO; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 17).
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