Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* B* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. März 2026, GZ C*-90, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
A* B* haftet für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. Juni 2024, GZ C*-21a, in Verbindung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2024, GZ 15 Os 107/24k-4 (ON 28.3), und dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Jänner 2025, AZ 1 Bs 160/24z (ON 37.3), wurde der am ** geborene A* B* - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung - rechtskräftig des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in **
I. von 2019 bis 20. Mai 2023 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehegattin D* B* ausgeübt, „dies durch eine Vielzahl von regelmäßigen vorsätzlichen Misshandlungen (häufiges Herumstoßen, Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand gegen das Gesicht, festes Zudrücken bei Umarmungen, Versetzen einer Kopfnuss) und vorsätzliches Verletzen am Körper, dies durch festes Zudrücken beim Umarmen [Hämatome an den Oberarmen], das Versetzen eines Schlags auf die rechte Hand [Hämatom: 25. Juli 2022], starkes Festhalten am Unterarm [Hämatom am linken Unterarm: 12. Jänner 2023] und das Versetzen von Schlägen [Hämatom am rechten Oberarm: 25. Mai 2023])“;
II. von 2020 bis 21. Mai 2023 die Genannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie in mehrfachen Angriffen an den Armen oder den Hüften packte oder an den Haaren zog, am Rücken und bei den Hüften festhielt und sie sodann jeweils gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen vaginal penetrierte.
Wiederaufnahmsanträge des Verurteilten wurden bereits mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 6. März 2025 (ON 32), bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Juni 2025, AZ 10 Bs 81/25z (ON 53.3), und mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 18. November 2025 (ON 75) jeweils abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Leoben als Senat von drei Richtern den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der wesentlichen Begründung, dass der Antragsteller fallkonkret zum wiederholten Male lediglich auf unrichtige Deponate seiner Familienmitglieder (und deren [vermutete] Motivlage dazu) verweise ohne tatsächlich substantiiert (und nachvollziehbar) eine Straftat derselben darzutun, weshalb das Vorbringen inhaltlich keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründe und dieses Argument darüber hinaus bereits in den vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (rechtskräftig) verworfen wurde, (insoweit verfehlt nicht zurück, sondern) ab (ON 90).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 94 mit Übersetzung ON 95.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der rechtskräftig Verurteilte kann - neben hier nicht relevanten Fällen - die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder falsche Beweisaussage oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (§ 353 Z 1 StPO) oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (§ 353 Z 2 StPO).
Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung - anders als vom Verurteilten gewünscht - beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts ( Lewisch in WK StPO § 353 Rz 39).
Auch in Wiederaufnahmesachen ist zudem die Einmaligkeitswirkung rechtskräftiger Entscheidungen zu berücksichtigen. Ein Argument, dem die Eignung, die Wiederaufnahme zu begründen, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, kann für sich allein ohne Neuerungen im Tatsachen- oder Beweismittelbereich nicht noch einmal zum Gegenstand eines Wiederaufnahmsantrags gemacht werden (statt vieler OLG Graz 9 Bs 244/22h, 8 Bs 324/22s, 8 Bs 82/23d, 10 Bs 138/23d u.v.a.).
Über das in Wiederholung bereits früher vorgebrachter Argumente bestehende Vorbringen, dass „seine gesetzwidrige Verurteilung aus falschen Zeugenaussagen der (seit dem Jahr 2025) von ihm geschiedenen D* B* und den drei gemeinsamen (erwachsenen) Kindern E* B*, F* B* und G* B* aufgrund von finanziellen Motiven resultiere“, wurde vom Oberlandesgericht zu AZ 10 Bs 81/25z (ON 53.3, 2 und 4) und dem Landesgericht Leoben im Beschluss vom 18. November 2025 [ON 75,3]) bereits abgesprochen.
Diesem auch in der Beschwerde wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er „ eine strenge Überprüfung der vorgegebenen Zeugen beantrage“ und dass die falschen Beweisaussagen unter [dem] Vorwand versprochener Vorteile, Abgeltung und finanzieller Bestechung usw… getätigt“ worden seien, welches insgesamt bereits Gegenstand früherer (erfolgloser) Wiederaufnahmsanträge war, steht mangels Neuerungen im Tatsachen- oder Beweismittelbereich die Einmaligkeitswirkung entgegen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl in WK StPO § 390a Rz 17).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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