Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag. aSchwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Februar 2026, GZ B*-54, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. März 2021, GZ B*- 42, wurde A* von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz, AZ ** (ON 33), erhobenen Anklage, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) der C* D* GmbH in wiederholten Angriffen im Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 19. Jänner 2018 in ** und anderen Orten Bestandteile aus dem Vermögen der genannten Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag vereitelt bzw geschmälert habe, indem er
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zu den Gründen des Freispruchs und dem weiteren chronologischen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017).
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2025 - gestützt auf die Gründe der §§ (zu ergänzen:) 355 iVm 352 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO - die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hatte (ON 49), gab das Erstgericht als Drei-Richter-Senat iSd § 31 Abs 6 Z 2 StPO - nach Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit (ON 53) - mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2026 (ON 54) diesem Antrag aus den im Beschluss angeführten Gründen statt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 56), mit der wesentlichen Begründung, es würden keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorliegen und sei aus dem Beschluss auch nicht ersichtlich, warum diese eine Wiederaufnahme rechtfertigten können.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 355 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs 1 StPO genannten Gründen beantragen. Voraussetzung ist daher, dass die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und (Z 1:) die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist oder (Z 2:) der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen.
Z 1 als Sonderfall der Z 2 (vgl Lewischin WK StPO § 353 Rz 1) setzt keine strafgerichtliche Verurteilung wegen der den Freispruch herbeiführenden Straftat voraus, es reicht deren strafgesetzwidriger Einfluss auf diesen ( Soyer in LiK-StPO § 352 Rz 8; Lewisch aaO § 352 Rz 14). Sie muss lediglich die Eignung in sich tragen, die Beweisgrundlage des Freispruchs im Erstverfahren zu erschüttern und eine Bestrafung des Angeklagten herbeizuführen. Zur Klärung dieser Frage ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung ( LewischaaO § 352 Rz 32 f und § 353 Rz 62; vgl RIS-Justiz RS0101243; OLG Linz, AZ 7 Bs 131/25a; anders Soyer aaO § 352 Rz 15, nach dem die Eignungsprüfung nur den zweiten Fall der Z 2 des § 352 betrifft). Dabei ist aber nicht zu beurteilen, ob eine als wiederaufnahmerelevant präsentierte Tatsache glaubwürdig (wahr) ist, sondern es ist vielmehr in Ansehung des Beweiswertes nur zu prüfen, ob bei Wahrunterstellung der Neuerung im Zusammenhalt mit den bisherigen Verfahrensergebnissen eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist ( Soyer aaO § 353 Rz 14; vgl auch Lewisch, aaO § 353 Rz 63 ff).
Gemäß § 355 iVm § 352 Abs 1 Z 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft weiters, sofern die Strafbarkeit der Tat (wie hier: § 57 Abs 3 StGB [zehnjährige Verjährungsfrist bei angenommenen Tathandlungen nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB im Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 19. Jänner 2018] und § 58 Abs 2 StGB) noch nicht durch Verjährung erloschen ist, die Wiederaufnahme wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist beantragen, wenn sich – soweit hier von Interesse – neue Tatsachen und Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs 1 StPO). Neu ist eine Tatsache oder Beweismittel, wenn es – weil in den Akten nicht enthalten – Staatsanwaltschaft oder Gericht im Erstverfahren unbekannt oder doch (tatsächlich oder rechtlich) unzugänglich war (dessen Aufnahme im Erstverfahren also rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen standen). Maßgeblich sind das aktenmäßige Vorkommen und die Verfügbarkeit des Beweismittels, nicht des Beweisergebnisses ( Lewisch , aaO Rz 17).
Auch hier muss der Wiederaufnahmegrund – wie generell bei § 352 StPO – die Eignung in sich tragen, die Beweisgrundlagen des Freispruchs im Erstverfahren zu erschüttern und eine Bestrafung des Beschuldigten herbeizuführen ( Lewisch , aaO Rz 32). Die Beweislage im Anklagestadium ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be-und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist ( Birklbauer, WK StPO § 210 Rz 5; vgl auch 13 Os 91/25v). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen nicht nur für sich allein geeignet sein, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen, es genügt, wenn sie dies im Zusammenhang mit früher erhobenen Beweisen vermögen ( Kirchbacher, StPO 15 § 353 Rz 3). Im Wiederaufnahmeverfahren müssen die neuen Tatschen oder Beweismittel einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen und ein Einfluss dieses Umstands auf das Ersturteil darf nicht auszuschließen sein ( Lewisch , aaO Rz 60 ff).
Das Erstgericht gründete den Freispruch im Wesentlichen (vgl auch https://www.duden.de/rechtschreibung/im_Wesentlichen: in erster Linie, in der Hauptsache) auf die glaubhafte, widerspruchsfreie und bei lebensnaher Betrachtungsweise gut nachvollziehbare Verantwortung des Angeklagten (US 4 [zur Einordnung als Beweismittel vgl Kirchbacher/Sadoghiin WK StPO § 246 Rz 10]), der im Zuge der abgeführten Hauptverhandlung auf das Gericht einen äußerst ruhigen und besonnenen Eindruck machte und darüber hinaus bemüht war, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken (US 4). Im Hinblick auf Punkt 4. des erfolgten Freispruchs führte das Erstgericht an, dass die zu den Angaben des Angeklagten anderslautende Aussage des Zeugen Mag. H* in der Hauptverhandlung auf Grund seines E-Mails, welches er am 22. Februar 2018 an den Angeklagten mit dem Inhalt, „ Ich mag Sie nicht, ich mache Sie persönlich und wirtschaftlich fertig! Sie nerven! “, versandt hatte, für den Schöffensenat nicht glaubwürdig war und in diesem Punkt lediglich den glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Angeklagten in Kombination mit den in der Hauptverhandlung von diesem vorgelegten Kontoblättern zu folgen war.
Unter Anlegung dieser Prämissen ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig. Das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 27. August 2024, AZ I*, rechtskräftig durch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2025, AZ ** (Einschau in die VJ [zur Einstufung als leicht zugängliche Informationsquelle vgl RIS-Justiz RS0132755 [T1]), mit dem A* aufgrund seines festgestellten Wissens um die Fälschung des oben genannten E-Mails des Masseverwalters Mag. H* und dessen ungeachtet erfolgter Vorlage im gegenständlichen Verfahren als Beweismittel wegen Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, mithin einer sonstigen Straftat iSd § 353 Abs 1 Z 1 StPO, schuldig erkannt wurde, indiziert hinreichend, dass insbesondere der Freispruch zu Punkt 4. durch einen strafgesetzwidrigen Einfluss herbeigeführt wurde und diese Neuerung, die auch auf die zu den anderen Punkten des Freispruchs angenommene Glaubwürdigkeit durchschlägt, geeignet ist, die Beweisgrundlage des Freispruchs im Erstverfahren zu erschüttern sowie eine Bestrafung des A* herbeizuführen. Dies wird in der Beschwerde übersehen (vgl auch OLG Linz, AZ 9 Bs 108/23f).
Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen aber auch neue Tatsachen, mithin strafbarkeitsrelevante reale Umstände ( Lewisch , aaO Rz 34), nämlich eine vom A* im Zuge des gegenständlichen Verfahrens begangene, aber erst danach abgeurteilte strafbare Handlung (OLG Graz, AZ 9 Bs 259/23s), und neue Beweismittel (Sachverständigengutachten des DI J* im Verfahren des Bezirksgerichts Leibnitz, AZ I* [vgl Petznerin Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 352 Rz 13 mwN]) iSd § 352 Abs 1 Z 2 StPO vor. Zwar ist das gegenständliche - sich nachträglich als Fälschung herausstellende – E-Mail des Mag. H* in der Hauptverhandlung am 16. März 2021 vorgekommen (ON 41, 3), jedoch ergaben sich zum damaligen Zeitpunkt aus der Aktenlage keine objektiven Hinweise für die Staatsanwaltschaft ( Lewisch , aaO Rz 21), dass es sich dabei um eine Fälschung handeln könnte, sodass die indizierte Fälschung durch das nunmehr eingeholte Sachverständigengutachten (als neues Beweismittel) zum damaligen Zeitpunkt der Staatsanwaltschaft aus objektiver Sicht nicht bekannt war ( Lewisch, aaO Rz 22). Da sich nunmehr konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, A* habe in Bezug auf erhebliche Tatsachen (zum Verfahrensgegenstand) die Unwahrheit gesagt und dies einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand, nämlich die für den Freispruch herangezogene umfassende Glaubwürdigkeit der Angaben des A* (vgl RIS-Justiz RS0120109, RS0098297), betrifft, sind diese neuen Tatsachen und Beweismittel – selbst unter Beachtung der zu Punkt 2. und 3. angeführten entlastenden Beweismittel (US 4), die allerdings nur auf den Angaben des A* gründen (ON 41, 3 [„ Uns gegenüber wurden zumindest welche genannt…“] und ON 41, 10) – geeignet, die Verurteilung des A* nahe zu legen (§ 210 Abs 1 StPO).
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Die (unmittelbaren) Wirkungen dieser Entscheidung ergeben sich aus § 358 Abs 1 und Abs 2 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden