Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Mai 2026, Hv*-177, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Wiederaufnahmewerber die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. März 2024 wurde A* der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Zudem wurde (aufgrund mehrerer Anlasstaten) seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB iVm § 434 StPO angeordnet (ON 119). Die Taten wurden in der bekämpften Entscheidung näher dargestellt (S 1 bis 3 in ON 177).
Die Freiheitsstrafe gilt seit 22. Dezember 2024 als vollzogen; A* befindet sich jedoch weiterhin im Maßnahmenvollzug in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (ON 148).
Im Rahmen einer Befragung am 21. April 2026 (ON 176.2) beantragte der Verurteilte unter Bezugnahme auf gegen ihn gerichtete Tätlichkeiten anderer Personen sowohl am 15. Mai 2023 als auch am 22. Juni 2023 „die Wiederaufnahme des Strafverfahrens“.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag kostenpflichtig abgewiesen (ON 177).
Die dagegen vom Wiederaufnahmewerber erhobene Beschwerde (ON 180, ON 183.2) ist nicht berechtigt.
Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1); wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Die Angaben des Wiederaufnahmewerbers, in welchen er auf abgesondert verfolgte Taten, die zu seinem Nachteil begangen worden seien, Bezug nimmt, entspricht diesen Anforderungen nicht, weil es sich um keine im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Sachverhalte handelt (vergleiche hiezu bereits die Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 18. März 2025, 9 Bs 46/25s [ON 167.3]).
Auch das Beschwerdevorbringen, wonach er im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens Dokumente verspätet bzw Aussagen einvernommener Personen während der Hauptverhandlung gar nicht übersetzt erhalten habe, ein Zeuge unzureichend befragt und die Anwesenheit einer weiblichen Person zu einer Gelegenheit am 22. Juni 2023 zu wenig hinterfragt worden sei, bringen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne der obigen Ausführungen zur Darstellung. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer selbst darauf, dass von ihm vor diesem Hintergrund bereits zurückliegend ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, dieser jedoch abgewiesen wurde. Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (ON 167.3).
Da seine Argumente auch diesmal den Kriterien für eine Wiederaufnahme nicht entsprechen, musste seiner Beschwerde neuerlich erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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