Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28 Abs 1 und 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.
Begründung:
Mit dem seit 25. August 2025 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 8. Jänner 2025, GZ B*-41.5 (vgl. ON 50.3 und 52.3), wurde der am ** geborene A* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I/A/) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz und Abs 2 SMG (I/B/) sowie jeweils eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall SMG (I/C/), des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II/) und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III/) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB bei aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft nach dem Strafsatz des § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gemäß § 26 StGB iVm § 34 SMG wurden im Urteil näher bezeichnete Suchtmittel eingezogen. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 22.740 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I/ vorschriftswidrig Suchtgift
A/ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Nachgenannten durch gewinnbringenden Verkauf zum eigenen Gebrauch sowie zur Weitergabe an andere Personen überlassen, und zwar
1. Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68,79 % Cocain an
a) C* und D* im Zeitraum August 2022 bis Ende Juni 2024 bei einer Vielzahl an Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 198 Gramm, wobei er zumindest 190 Gramm davon zu einem Grammpreis von 100 Euro überließ,
b) E* Anfang 2023 bei zumindest zwei Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 5 Gramm zu einem Grammpreis von 100 Euro,
c) F* im Zeitraum 2018 bis 2020 bei ca fünf Verkaufshandlungen insgesamt ca 7 Gramm und im Frühjahr/Sommer 2022 bei zumindest zehn Verkaufshandlungen insgesamt 15 Gramm, insgesamt sohin 22 Gramm, zu einem Grammpreis von 100 Euro,
2. Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,92 % Delta-9-THC und 12,02% THCA und Cannabisharz mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2,35 % Delta-9-THC und 30,84 % THCA an C* und D* im Zeitraum August 2022 bis Ende August 2024 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 150 Gramm, wobei zumindest 130 g zu einem Grammpreis von zumindest acht Euro überließ;
B/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 4. September 2024 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, indem er Kokain (111,8 Gramm Cocain), Cannabiskraut (1,07 Gramm Delta-9-THC und 14 g THCA), Cannabisharz (insgesamt 12,91 Gramm Delta-9-THC und 169,4 Gramm THCA), Speed (insgesamt 423,8 Gramm Amphetamin) sowie insgesamt 138,5 Gramm Ecstasy mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 36,5 % „MDMA“ (US 3 f und 9: insgesamt 50,6 Gramm „Methamphetamin“ [ON 26.5 S 3, 4 und 6: „3,4-Methylendioxymethamphe-tamin“]) an sich brachte und die Substanzen an seiner Wohnadresse für Suchtgiftkäufer vorrätig hielt, wobei er die Straftat nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging;
C/ E* angeboten, und zwar ca 50 metamphetaminhaltige Ecstasytabletten, indem er ihm diese bei einer der unter I/A/1/b) angeführten Verkaufshandlungen Anfang 2023 vorzeigte und zum Verkauf anpries.
II/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 4. September 2024 vorschriftswidrig einen „psychotropen Stoff“, nämlich 5,9 g DMT (N,N-Dimethyltryptamin), erwor-ben und besessen (US 10: um diesen in der Folge gewinn-bringend zu verkaufen).
III/ wenn auch nur fahrlässig Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbots gemäß § 12 WaffG verboten ist, indem er vier Luftpistolen und 155 Stück Munition an seiner Wohnadresse verwahrte.
Nunmehr beantragte A* mit am 3. November 2025 bei Gericht eingelangtem Schreiben (ON 64) unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte dazu vor, dass „aus dem Urteil G*-12 vom 24.10.20205 der Frau D*“ eindeutig hervorgehe, dass die errechnete Summe von 22.740 Euro in seinem Verfahren zu hoch bemessen worden wäre.
Nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 4) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6 in **) den Antrag ab. Begründend führte es aus, dass die Richterinnen in den Verfahren gegen A* und gegen D* die Glaubwürdigkeit und den persönlichen Eindruck der Zeugen bzw. Angeklagten zwar jeweils unterschiedlich beurteilt hätten; allerdings fänden sich im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2025, AZ G*, mit dem D* im zweiten Rechtsgang erneut (von den Vorwürfen, sie habe I. am 8. Jänner 2025 in ** als Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Sache falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig angab, zwischen Sommer 2022 bis Ende Juni 2024 in wiederholten Angriffen insgesamt (nur) 10 Gramm Kokain von A* erworben zu haben und die Aussage des H*, wonach er D* zumindest einmal zu A* chauffiert habe, wo sie zumindest 30 Gramm Kokain erwarb und davon ihm zumindest 5 Gramm vor Ort herauswog und weiterverkaufend übergab, sei eine Lüge, sie habe an niemanden Suchtgift verkauft; II. Am 8. Jänner 2025 in ** durch die zu Punkt I. genannte Aussage H* dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch ist und die fälschlich angelastete Tat mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; III. im Jahr 2023 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest fünf Gramm cocainhältiges Kokain, dem H* gegen Zahlung eines Entgelts überlassen), gemäß § 259 Z 3 StPO freiqesprochen wurde, insofern keine neuen Beweismittel, als darin lediglich die schon im zu AZ B* abgeführten Verfahren gegen A* vorgekommenen Aussagen von Zeugen und Angeklagten neuerlich gewürdigt worden seien. Auch wenn den Angaben des Zeugen H* im Verfahren gegen D* keinen Glauben geschenkt wurde, sei darin keine Falschaussage zu erkennen, zumal er trotz mehrfacher Verhandlungen dabei geblieben sei und Abschwächungen im Suchtgiftmilieu gerichtsnotorisch seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 17), mit der er vorbringt, dass durch D*s in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2025 im Verfahren G* zu Protokoll gegebenen Angaben, wonach sie ihm insgesamt vielleicht zehn Gramm Kokain überlassen habe, dem gegenständlichen Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt der sachliche Boden entzogen sei. Insbesondere hätte diese Aussage natürlich auch wesentliche Bedeutung für den ausgesprochenen Verfall von 22.740,-, der auf einem Kokainverkauf von 198 Gramm basiere. Das Erstgericht übersehe, dass die nunmehrige Aussage der D* eine neue Tatsache oder Beweismittel darstelle, zumal sie vom Gericht als völlig glaubwürdig eingestuft worden sei und somit im gegenständlichen Verfahren einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Ausmaßes seines Kokainverkaufs und somit auf die Strafhöhe gehabt hätte.
Vorab ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag einzig auf das Faktum I.A)1.a) abzielt, zumal lediglich dieses das Überlassen von Kokain an C* und D* betrifft.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1); wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2); oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Um die Tatsachengrundlage eines Urteils gestützt auf Z 1 zu erschüttern, bedarf es der substantiierten Darlegung einer relevanten Straftat eines Dritten, mag auch eine diesbezügliche Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bzw nicht mehr möglich sein. Die denkmöglichen Beispielsfälle wie falsche Beweisaussage oder Urkundenfälschung sind streng im Sinn der jeweiligen Straftatbestände zu verstehen (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 16ff). Tatsachen und Beweismittel sind „neu“ im Sinn der Z 2, wenn sie-gleichgültig, ob sie der Verurteilte kannte-vom Gericht nicht bewertet werden konnten, weil sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Sie müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen. Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichts sind keine Tatsachen (Lewisch aaO § 353 Rz 39). Zivilrechtliche Urteile, so sie über Vorfragen absprechen, können neue Tatsachen darstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Vorfragen mit erweiterter Rechtskraftwirkung und daher auch mit einer für Strafgerichte bindenden Weise ausgestattet sind, wie dies beispielsweise bei Statusurteilen der Fall ist. Im Übrigen sind Rechtsakte (Bescheide, Urteile, auch Gesetze oder Gesetzesaufhebungen) als solche keine „Tatsachen“ (oder auch „Beweismittel“) iSd Z 2 (RIS-Justiz RS0124543; Rohregger in Kier/Wess, HB Strafverteidigung 2Kap 19 Rz 19.17). Damit sie als Wiederaufnahme-Grund in Betracht kommen, müssen in ihnen – dem Gericht des Erstverfahrens unbekannt gewesene – Beweismittel benannt sein (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 43).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, lassen sich dem Antrag des Wiederaufnahmewerbers keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 353 Z 1 bis 3 StPO entnehmen.
Unabhängig davon, dass Ausführungen zur Eignung des Vorbringens, D* habe im Rahmen der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2025 im Verfahren G* zu Protokoll gegeben, A* insgesamt vielleicht 10 Gramm Kokain überlassen zu haben, die Tatsachengrundlage der Erstverurteilung zu erschüttern, unterblieben sind, vermag die unterschiedliche Würdigung der Aussagen von Zeugen und Angeklagten in einzelnen Strafverfahren weder ein neues Beweismittel noch eine neue Tatsache darzustellen. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass einzig neues Tatsachensubstrat iSd § 353 Z 2 StPO zu einer Wiederaufnahme führen kann, fallkonkret die genannte Zeugin dem Gericht aber bereits bekannt war. Letztlich hat sich das Aussageverhalten der D* in den jeweiligen Verfahren anlässlich der Hauptverhandlungen auch nicht geändert (vgl. AZ B*: US 16f mit Verweis auf ON 41.4, 50 und anderslautende Angaben bei der Polizei; AZ G*: ON 11.2, 4; ON 38.2, 4ff und 27), sondern wurde dieses lediglich im Verfahren zu AZ B* als unglaubwürdig und im Verfahren zu AZ G* als glaubwürdig eingeschätzt (vgl. ON 20.3 (= US 3) und ON 38.3 (= US 29f), aber auch ON 25.1).
Insgesamt lässt sich somit keine Grundlage für die Annahme der Existenz von dem Erstgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt gewesenen, entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Beweismitteln ableiten.
Das Rechtsmittel musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 2 StPO.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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