Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2026, Hv*-162, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
In dieser Strafsache wurde über den am ** geborenen A* mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juli 2023 (ON 118, ON 132 und ON 138.3) wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 9. August 2022, U*, eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verhängt. Diese Strafe steht aktuell in Vollzug (ON 148).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2026 (ON 162) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten (ON 161), die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe nachträglich zu reduzieren, ab. Dessen dagegen erhobene Beschwerde (ON 164) ist ohne Erfolg.
Wenn nachträglich Umstände eintreten und bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern (§ 31a Abs 1 StGB). Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe sind alle Umstände in Betracht zu ziehen, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne dass der angewendete Strafsatz dadurch berührt wird, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten ( Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 31a Rz 1 f mwN und Bsp).
Solche Faktoren bringt der Verurteilte freilich auch in seiner Beschwerde nicht vor, wenn er einwendet, er entschuldige sich für den Tankbetrug, den Raub habe er jedoch nicht begangen, insoweit verfüge er mittlerweile über ein schriftliches Geständnis des wahren (anonymen) Täters, weshalb er ersuche, die Strafe ihm „so zu mildern wie nach einem Geständnis“.
Soll ein Geständnis mildernd wirken, muss es den Schuldspruch noch beeinflussen können. Danach ist es als Milderungsgrund bedeutungslos (RIS-Justiz RS0101460; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 31a Rz 3; Bauer-Raschhofer , SbgK § 31a Rz 17; Haslwanter in WK 2StGB § 31a Rz 6). Dem gegenwärtigen Einräumen und Bedauern der Betrugstat kommt hier also weder unter dem Aspekt einer positiven Verhaltensprognose im maßgeblichen Strafbemessungszeitpunkt bei Urteilsfällung noch unter jenem der Bedeutung für die seinerzeitige Wahrheitsfindung Relevanz zu ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 44 und § 34 Rz 38). Und das (im Übrigen nicht neue) Bestreiten seiner Täterschaft zum Raub unter Verweis auf einen geständigen Anonymus zielt auf die Beseitigung des Schuldspruchs des Verurteilten, damit den Strafsatz betreffende Umstände ab, welche Gegenstand der Wiederaufnahme sind (§ 353 Z 2 StPO; und fallbezogen in jenem Rahmen auch bereits geprüft wurden, ON 150 und ON 156), also definitionsgemäß für eine nachträgliche Strafmilderung iSd § 31a Abs 1 StGB nicht in Betracht kommen ( Haslwanter in WK 2StGB § 31a Rz 3 mzH).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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