Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2026, GZ **-1057, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2019 (ON 877), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Februar 2021, AZ 21 Bs 307/20f (ON 936), wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Nachdem sein Antrag auf Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVG vom 9. April 2021 (ON 947) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2021 (ON 976) abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. März 2022, AZ 21 Bs 3/22b (ON 988), nicht Folge gegeben worden war, stellte der Verurteilte am 6. April 2022 erneut einen Antrag nach § 5 Abs 1 StVG und legte neue Befunde vor (ON 992). Nach Übermittlung dieser Unterlagen an das Bundesministerium für Justiz, teilte dieses am 4. Mai 2022 mit, dass der Vollzug des Verurteilten in jeder österreichischen Justizanstalt möglich wäre (ON 994).
Eine Vorführung zum Strafantritt ordnete das Erstgericht nicht an, obwohl ihm die Aufforderung zum Strafantritt bereits am 17. März 2021 nachweislich zugestellt wurde (Einsicht in die VJ).
Stattdessen brachte A* am 27. Mai 2022 einen Wiederaufnahmeantrag ein (ON 995), der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. April 2023 gemäß § 353 StPO abgewiesen sowie der Antrag auf Hemmung des weiteren Strafvollzugs zurückgewiesen wurde (ON 1001). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Jänner 2024 nicht Folge (ON 1008).
Am 20. Jänner 2024 ordnete das Erstgericht eine Ortsanwesenheitsüberprüfung zwecks neuerlicher Zustellung der Strafantrittsaufforderung an, welche negativ verlief (ON 1018).
Daraufhin stellte der Verurteilte am 4. April 2024 erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme (ON 1015), der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 28. Juni 2024 (ON 1021) sowie der Antrag auf Hemmung des weiteren Strafvollzugs abgewiesen wurde. Auch der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. August 2024 nicht Folge (ON 1025).
Nach Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung am 7. November 2024, weil A* an seiner Meldeadresse in ** nicht angetroffen werden habe können (ON 1037, ON 1042), konnte ihm nach einer Verkehrskontrolle die Strafantrittsaufforderung am 8. September 2025 – erneut - zugestellt werden (ON 1046).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 beantragte der Verurteilte neuerlich Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er unter einer manisch-depressiven Zwangsstörung leide, die seine Agoraphobie (Platzangst) wesentlich verstärke, und deshalb kürzlich in einer psychiatrischen Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen stationär aufhältig gewesen sei. Die Vorstellung, in einem geschlossenen Raum zu sein, den er nicht verlassen könne, führe zu Panikattacken, die folterähnlichen Zuständen gleichen würden. Zudem leide er an einer Diabetes-Erkrankung mit entsprechenden Folgeerscheinungen wie Bluthochdruck und einem instabilen Kreislauf. Dies führe dazu, dass bei Panikattacken die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dadurch weitere physischen Erkrankungen ausgelöst werden können (ON 1049).
Als Beleg für seinen schlechten gesundheitlichen und psychiatrischen Zustand legte der Antragsteller den vorläufigen Entlassungsbrief des B* vom 1. September 2025 sowie einen psychiatrischen Befundbericht von Dr. C* vom 22. September 2025 vor.
Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. D*, Facharzt für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, vom 13. Dezember 2025 (ON 1055) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 1057) den Antrag auf Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG ab und ordnete an, dass die Freiheitsstrafe bei sonstiger polizeilicher Vorführung unverzüglich anzutreten sei (eine polizeiliche Vorführung ist - trotz mehrfacher Androhung – bislang nicht erfolgt; Einsicht in die Insassenverwaltung).
Begründend führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass A* nach der eingeholten Expertise weiterhin - wie im Gutachten aus dem Jahr 2021 - keine Erkrankung aufweise, mit der eine Vollzugsuntauglichkeit verbunden wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 1060), der keine Berechtigung zukommt.
Vollzugstauglichkeit liegt nach § 5 Abs 1 StVG vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug an einem Strafgefangenen – gegebenenfalls trotz einer Krankheit, einer Verletzung, einer Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar ist, ohne dass im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, somit der Vollzug der Freiheitsstrafe durch Abschließung von der Außenwelt, Beschränkung in der Lebensführung und erzieherische Beeinflussung den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten kann, schädlichen Neigungen nachzugehen, sowie ihm den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen kann.
Demgegenüber kann dem Wesen des Strafvollzugs dann nicht entsprochen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dem in § 20 Abs 1 und 2 StVG umschriebenen Auftrag nachzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Dieser Zustand kann vorübergehender oder dauernder Natur sein; auf jeden Fall müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen. Die bloße Infektion auch mit einer tödlich verlaufenden Krankheit oder ein bloß beginnender geistiger Abbauprozess reichen nicht aus. Auf die Schwere der Krankheit kommt es nicht an, jedoch ist davon auszugehen, dass dem Erziehungsauftrag umso weniger nachgekommen werden kann, je schwerer die Krankheit ist. Kein Aufschubsgrund liegt bei Suizidalität vor, sofern dieser durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden kann. Bei der Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ist immer zu prüfen, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann. In Frage kommen die Anstalten des Maßnahmenvollzugs, die auf den Vollzug an Lungenkranken spezialisierte Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt, die Krankenabteilungen der Justizanstalten und die geschlossenen Abteilungen in öffentlichen Krankenhäusern, die ebenfalls organisatorisch Justizanstalten angegliedert sind (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4 f).
Im Lichte dieser Prämissen ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der beigezogenen Sachverständigen Dr. D* in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts von keiner schweren Erkrankung, die eine Vollzugsuntauglichkeit begründen könnte, auszugehen.
Die Sachverständige kommt nach einer am 9. Dezember 2025 vorgenommenen fachärztlichen Untersuchung sowie nach Einsicht und unter Berücksichtigung der vom Verurteilten vorgelegten Kranken- und Behandlungsunterlagen zur Expertise, dass es keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gibt. Die vordiagnostizierte depressive Stimmung, die sich im Jahr 2021 in der eigenen Untersuchung als neurotische Konstellation in Form von Angst und Depression abgebildet hat, ist nach der manischen Episode im Sommer 2025 gesamthaft als bipolare affektive Störung zu bezeichnen, welche im B* stationär behandelt und stabilisiert worden ist. Bei einer Querschnittsuntersuchung wies A* keine psychopathologischen und keine kognitiven Defizite auf, wobei auch die manische Symptomatik abgeklungen und stabilisiert werden konnte. Die Grundstimmung ist als belastungsreaktiv angespannt zu interpretieren. Es besteht keine Intelligenzminderung und kein Hinweis auf eine schwere organisch begründete psychisch und keine epileptische Störung.
Die Sachverständige führt weiters aus, dass im Untersuchungszeitraum auch keine Suizidalität festzustellen ist und die nach Angaben des Verurteilten seit der Kindheit bestehenden Ängste vor engen Räumen und Menschenmassen, in der Krankengeschichte des B* nicht vermerkt sind, aber von der behandelnden Fachärztin Dr. C* angeführt werden, mit spannungs- und angstmindernder Medikation gut behandelbar sind.
Eine besondere Behandlung während des Strafvollzugs erachtete die Sachverständig nicht für notwendig, sondern erachtete eine Strafvollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung, die eine psychiatrische und psychotherapeutische Observanz und die Möglichkeit zur medikamentösen Anpassung an allfälligen Krisenintervention anbieten könne, für ausreichend.
Da sohin keine derartig manifesten Krankheitsformen vorliegen, die den Vollzug der Freiheitsstrafe unmöglich machen, hat das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Strafaufschubs wegen Vollzugsuntauglichkeit zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerdeargumente vermögen dieser Einschätzung nichts Relevantes entgegenzusetzen.
Der Einwand die Sachverständige gehe nicht auf die Relevanz der vorhandenen Grunderkrankungen ein, die Untersuchungsdauer habe lediglich 35 Minuten betragen, weshalb das aktuelle Krankheitsbild und der Krankenstand des Beschwerdeführers nicht erörtert worden seien, vor allem nicht in Bezug auf seinen psychologischen Zustand, seine Ängste und Depressionen, ist zu erwidern, dass die pauschal vorgebrachten Kritik an dem psychiatrischen Sachverständigengutachten, wonach das Gutachten nicht auf die vorhandene Grunderkrankung und das aktuelle Krankheitsbild und den Krankenstand des Beschwerdeführers eingehe, und das Gutachten wissenschaftlich nicht nachvollziehbar, dunkel und unbestimmt sei, nicht geeignet ist, einen Mangel am Gutachten aufzuzeigen, ist doch aus der Expertise ersichtlich, dass die Gutachterin unter Einbeziehung der Angaben des Beschwerdeführers, der vorgelegten Krankenunterlagen und nach eigener eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers sehr wohl nach den gängigen wissenschaftlichen Methoden (SV-Gutachten ON 1055, 11 bis 20) zum Ergebnis kam, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychiatrischen Erkrankungen nicht in dem Maße vorliegen, dass sie eine Haftunfähigkeit zur Folge hätten.
Selbst unter der Annahme, dass die bipolare affektive Störung in Schüben verlaufe und die Momentaufnahme keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Belastbarkeiterlaube, ist darin kein Aufschubsgrund zu sehen, sofern dem – wie in casu der Fall (siehe die von A* zu ON 1049 vorgelegte Krankenunterlagen B* und Dr. C*) - durch eine medikamentöse Therapie im Vollzug begegnet werden kann, wovon auch in concreto auszugehen wäre, weil bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation immer zu prüfen ist, ob allfällig notwendige Behandlungen bzw Therapien trotz Strafvollzugs ambulant durchgeführt werden können oder andernfalls durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann.
Daher geht auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Gutachtensergänzung fehl, zumal die überaus versierte Sachverständige in einer nicht zu beanstandenden Weise sämtliche Aspekte seiner Grunderkrankung zum Untersuchungszeitpunkt berücksichtigte und in ihrer Expertise auch dazu Stellung nahm, dass seine bipolare affektive Störung im B* stabilisiert wurde und eine ambulante fachärztliche Behandlung etabliert ist (vgl idS auch der psychiatrische Befundbericht Dr. in C* ON 1049, 5).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden ist, stellt keinen Grund für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dar.
Nach § 127 Abs 3 StPO ist nur dann ein weiterer Sachverständiger beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommene Tatsachen oder die hieraus gezogene Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragungen beseitigen lassen. All diese Kriterien sind gegenständlich nicht erfüllt, das Gutachten der Sachverständigen Dr. D* vielmehr in sich widerspruchslos und einleuchtend ist, sodass eine Ergänzung des Gutachtens nicht geboten ist.
Der Beschwerdeführer verkennt insgesamt, dass die Beurteilung, ob Vollzugstauglichkeit vorliegt eine (nicht von der Sachverständigen, sondern) vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage ist (Pieber in WK 2StVG Rz 12) und das Erstgericht diese Rechtsfrage in nicht zu beanstandener Weise gelöst hat.
Die an nichts festzumachenden Beschwerdebehauptungen, das tatsächliche Leid des Beschwerdeführers wurde minimiert, der depressive Zustand, der zu einem mimischen, expressiven Ausdruck führe, (keine Agitation, keine Unruhe) verursache eine weit über das normale Haftübel verspürbare Pein, die nicht vom Strafzweck abgedeckt sei und die Resozialisierung verunmögliche, stehen für sich und lässt sowohl das Antrags-als auch das Beschwerdeforbringen Ausführungen dahin missen, weshalb die selbst den beigebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers nach stabilisierten Störungen (vgl erneut den Befundbericht Dr.is C* [aaO]) eine dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug nicht durchführen ließen.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Anzumerken ist, dass es keiner abermaligen Aufforderung des Verurteilten zum Strafantritt bedarf (RIS-Justiz RS0087347).
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