Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger und Mag. Haidvogl BEd in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Juli 2026, Hv*-22, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung durch den zuständigen Einzelrichter aufgetragen.
Begründung:
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 23. Juli 2025 wurde A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (ON 8).
Am 5. Jänner 2026 begehrte der Verurteilte gestützt auf § 353 Z 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Linz als Senat von drei Richtern den Antrag ab und sprach aus, dass dem Antragsteller die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten zur Last fallen (ON 22).
Die vom Verurteilten rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2026 (ON 23) ist im Ergebnis in ihrem impliziten Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 490 zweiter Satz StPO entscheidet im einzelrichterlichen Verfahren in den Fällen der §§ 352 bis 356 StPO das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme . Lediglich in jenen Fällen, in denen nicht das Bezirksgericht oder der Einzelrichter zuständig ist, weist § 31 Abs 6 Z 2 StPO die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357 StPO dem Landesgericht als Senat von drei Richtern zu ( Markel in WK StPO § 31 Rz 27; Bauer in WK StPO § 490 Rz 2; Kirchbacher , StPO 15 § 357 Rz 2; RIS-Justiz RS0127711).
Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch von einem Einzelrichter gefällt, weshalb ein Einzelrichter auch über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden hätte müssen.
Daher war der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO aufzuheben und dem Landesgericht Linz die neuerliche Entscheidung in der gehörigen Besetzung aufzutragen ( Tipold in WK StPO § 89 Rz 14a).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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