Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (2) Z 3 SMG; §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3 SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 05.03.2026, GZ B* – 16.1, beschlossen:
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird F o l g egegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* gemäß § 393a StPO einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 6.078,88 zu bestimmen, a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob zu ** vor dem zuständigen Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht gegen A*, Anklage wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB. Das Verfahren wurde zu C* des Landesgerichts Feldkirch einbezogen. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wurden in der Hauptverhandlung vom 08.05.2025 (ON 52) die Anklagefakten zu D* (ON 45.4 in C*) gemäß § 36 Abs 4 StPO iVm § 27 StPO ausgeschieden und A* zu den verbliebenen Anklagefakten zu E* (ON 36 in C*) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB verurteilt.
Die ausgeschiedene Anklage zu D* der Staatsanwaltschaft Feldkirch wurde zu B* des Landesgerichts Feldkirch geführt. Vor dem zuständigen Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht wurde A* am 25.02.2026 von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24.03.2025, zu D* erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 17).
Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 (ON 16) beantragte A* durch seinen Verteidiger gemäß § 393a StPO die Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 6.078,88 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in dieser Höhe.
Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass kein Einwand gegen den Zuspruch eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung bestehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 393a StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 3.000,00, mit der Begründung, dass dieser Betrag unter Berücksichtigung des gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO festgesetzten Höchstbetrags für die Vertretung im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, des tatsächlichen Verfahrensaufwands, der nicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach-und Rechtslage und der Hauptverhandlung über mehrere Stunden, angemessen sei (ON 16.1).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des A* auf Zuerkennung eines Beitrages des Bundes zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO abzuweisen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die zu D* der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingebrachte Anklage gegen A* wegen § 28a SMG ursprünglich Inhalt des zu einem Schuldspruch des A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB führenden Verfahrens F* des Landesgerichtes Feldkirch gewesen sei, wobei die Anklage zu D* der Staatsanwaltschaft Feldkirch aus dem genannten Verfahren ausgeschieden und zu B* des Landesgerichtes Feldkirch am 25.2.2026 abgesondert vor dem Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht abgehandelt und der Angeklagte A* vom Vorwurf des § 28a SMG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden sei, sodass die Gewährung eines Kostenbeitrages nach der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise 21 Bs 246/25t OLG Wien) nicht in Betracht komme, da nicht die gesamte Anklage gegen den Angeklagten durch Freispruch erledigt worden sei (ON 19).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 393a StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach oder nach einer gemäß § 353 StPO, § 362 StPO oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist.
Der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren ergangene Freispruch bzw die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO begründen nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn auch das andere Verfahren in der gemäß § 393a StPO vorgesehenen Form beendet wird. Selbst wenn in der Hauptverhandlung – neben einem Freispruch – der Staatsanwaltschaft die Verfolgung hinsichtlich eines nicht abgeurteilten Faktums vorbehalten wurde, ist die Anklage insofern nicht vollständig erledigt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Teil des Verfahrens diversionell erledigt wurde. Der in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangene Freispruch (die Einstellung gem § 227 Abs 1) begründet einen Kostenersatzanspruch nur dann, wenn auch das andere Verfahren in der nach § 393a vorgesehenen Form beendigt wird ( Lendl in Fuchs/Ratz WK-StPO § 393a Rz 3).
Unter Beachtung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass fallaktuell nur zu den aus dem Verfahren G* des Landesgerichtes Feldkirch ausgeschiedenen Anklagefakten zu D* der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Verfahren B* des Landesgerichtes Feldkirch ein Freispruch erfolgte. Zu den Anklagefakten zu E* wurde A* zu F* des Landesgerichtes Feldkirch schuldig gesprochen. Dem von einem Faktum der Anklage Freigesprochenen steht somit derzeit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz zu.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben.
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