Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2025, GZ **-92, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Verurteilte haftet auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Februar 2022, GZ **-33, wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ein Antrag des Verurteilten vom 18. Dezember 2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 79) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Jänner 2024 (ON 80) in Verbindung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3. Juli 2024, AZ 9 Bs 58/24h (hier: ON 83), abgewiesen.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 beantragte der Verurteilte neuerlich die Wiederaufnahme (ON 88).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 92) wies das Erstgericht auch diesen Antrag unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht des Wiederaufnahmewerbers ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 93).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte – soweit hier relevant – die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).
Mit der Kritik an der Glaubwürdigkeit der im Erkenntnisverfahren vernommenen Zeuginnen C* D*, E* D* und F* D*, auf deren Aussagen der Schuldspruch im Wesentlichen gründet (US 6 ff), zeigt der Verurteilte, der in seinem Antrag bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellt, nicht auf, dass seine Verurteilung durch eine falsche Beweisaussage oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden wäre, sodass der Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO nicht erfüllt ist.
Es werden aber auch keine neuen Tatsachen oder Beweise iS der Z 2 des § 353 StPO beigebracht, die zur Erschütterung der Beweisgrundlagen geeignet wären.
Die Bestätigung eines Facharzts für Psychiatrie und Neurologie darüber, dass sich der Verurteilte von April 2022 bis März 2023 wegen einer depressiven Anpassungsstörung bei ihm in Behandlung befand (Blg ./6), ist ebensowenig geeignet, die Beweislage zu Gunsten des Verurteilten zu verändern, wie das anlässlich eines früheren Vollzugs erstattete „Forensisch-sexologische Vollzugsgutachten“ der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter vom 19. August 2010, die dem Verurteilten schon damals eine erhöhte pädosexuelle Erregungsbereitschaft attestierte (Blg ./7).
Dass zwischen E* D* und dem Verurteilten (ihrem Großvater) auch nach den Taten noch familiäre Kontakte bestanden haben, widerspricht gerade nicht „sämtlicher Lebenserfahrung“ und wurde außerdem bereits im Erkenntnisverfahren thematisiert (vgl US 10), sodass die vorgelegten Fotos von Zusammentreffen der beiden (Blg ./1 und ./3) kein entlastendes Beweismittel darstellen.
Das Vorbringen zur (möglicherweise unvollständig vorgelegten) Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (Blg ./5), in der gar keine Daten betreffend E* D* enthalten sind, ist weitgehend nicht verständlich und lässt nicht erkennen, weshalb sich daraus die behauptete Beeinflussung der Zeugin durch ihre Mutter ergeben sollte, sodass auch dieses Beweismittel keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt.
Eine Kopie des von E* D* verfassten Briefs befindet sich in den Akten (ON 2 AS 28 f) und wurde vom Schöffengericht verwertet. Die dem Wiederaufnahmeantrag angeschlossene Kopie (Blg ./8) ist daher kein neues Beweismittel, auch wenn es sich dabei um eine Vergrößerung handelt.
Die bloße Behauptung, der Verurteilte habe zwischen 2010 und 2012 keinen Haftausgang gehabt und in diesem Zeitraum keine Taten begehen können, widerspricht den Ergebnissen des Erkenntnisverfahrens (US 4; ON 89). Mit dem ohne jeglichen Nachweis erstatteten Vorbringen wird sohin keine entlastende Tatsache dargetan.
In Bezug auf die neuerlich geltend gemachten Zeugen G* B* und H* D* wird auf den oben erwähnten Vorbeschluss des Beschwerdegerichts verwiesen.
Dem Antrag auf Einvernahme der Lebensgefährtin von H* D* („I*“) ist zu erwidern, dass das geltend gemachte Beweisthema, wonach E* D* zu Weihnachten 2016 (sohin etwa ein Jahr nach Beendigung der zu ihrem Nachteil begangenen Taten) keine Anzeichen von Angst oder Abwehr gegenüber dem Verurteilten gezeigt habe, der Tatbegehung nicht entgegensteht, sodass auch dieses Beweismittel nicht dazu geeignet wäre, die Beweislage zu Gunsten des Verurteilten zu verändern.
Was den weiters beantragten Zeugen J* D* betrifft, so wird im Antrag nicht dargelegt, weshalb dessen Einvernahme ergeben sollte, dass es „nie zu unangebrachtem Verhalten“ des Verurteilten gegenüber E* D* gekommen sein sollte. Ein Vorbringen dazu wäre gemäß § 55 Abs 1 StPO aber erforderlich gewesen, weil nicht offensichtlich ist, weswegen die Einvernahme dieses Zeugen zum behaupteten Ergebnis führen sollte. Auch insoweit wird daher kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht.
Damit ist der erstinstanzliche Beschluss nicht zu kritisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 2 StPO.
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