Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2026, GZ **-112, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet die Antragstellerin auch für die durch ihr erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit seit 29. April 2025 rechtskräftigem (ON 82), auch Adhäsions-und Verfallserkenntnisse sowie einen Freispruch enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025 (ON 79.1) wurde die am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I./), des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 erster Fall StGB (II./A./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./B./) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 StGB (III./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2023/Anfang 2024 ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich einen durch die B* GmbH finanzierten und unter deren Eigentumsvorbehalt stehenden PKW der Marke ** im Wert von zumindest 19.000 Euro dadurch, dass sie es trotz der sie im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung unterlassen hat, in den Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Favoriten zu AZ ** und AZ ** das bestehende Fremdeigentum anzuzeigen bzw die B* GmbH von der Verpfändung und der drohenden Versteigerung zu verständigen, einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
II./ am 27. Jänner 2025
A./ durch Vorgabe, sie sei eine zivile Exekutivbeamtin, sich die Ausübung eines öffentlichen Amts angemaßt, indem sie zu C* sagte, „Kriminalpolizei. Ausweis“ und sohin vorgab, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung berechtigt zu sein,
B./ C* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, sie am Verlassen des Tatorts zu hindern, genötigt, indem sie ihm mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte, wodurch der Genannte einen Hustenanfall sowie Schmerzen in den Augen erlitt;
III./ am 14. Februar 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, D* durch Täuschung über Tatsachen, wobei sie sich fälschlich als Beamtin ausgab, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich der Übergabe von 500 Euro, zu verleiten versucht, indem sie wahrheitswidrig angab, sie sei eine zivile Exekutivbeamtin und habe beobachtet, wie der Genannte Fahrerflucht begangen habe, weshalb er nunmehr 500 Euro bezahlen müsse, um nicht zur Anzeige gebracht zu werden.
Der unbedingte Strafteil wurde am 1. Juli 2025 vollzogen (ON 103.2).
Mit Eingabe vom 25. November 2025 begehrte die Verurteilte (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 109, 3) und brachte – soweit verständlich - vor, dass dem (wohl gemeint den Schuldspruch zu I./ betreffenden) Exekutionsverfahren, anlässlich dessen das Leasingfahrzeug beschlagnahmt worden war, kein begründeter Anspruch der betreibenden Partei zugrunde gelegen sei.
Nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 111) wies das Erstgericht diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss ab, weil der Grund für die Beschlagnahme des Fahrzeugs nichts an dem Umstand ändere, dass es die Wiederaufnahmewerberin im Exekutionsverfahren unterlassen habe, das Fremdeigentum der B* (GmbH) anzuzeigen, bzw die Genannte von der Verpfändung und der drohenden Versteigerung zu verständigen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht (erkennbar; siehe idente Unterschrift auf ON 109, 7) von der Wiederaufnahmewerberin erhobene Beschwerde (ON 113), in der (sofern ein Bezug zum Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich) die unverzügliche Verständigung des damaligen Rechtsvertreters von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen und das Fehlen von Feststellungen „zum angeblichen Geldfluss“ und dem Verbleib des Fahrzeugs behauptet sowie-über das bisherige Wiederaufnahmebegehren hinausgehend – die erstgerichtlichen Feststellungen zu Schuldspruch II./ und III./ in Zweifel gezogen werden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach Vollzug einer Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2), oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Die Tatsachen-oder Beweismittel sind neu im Sinn der Z 2, wenn sie-gleichgültig, ob sie der Verurteilte kannte-vom Gericht nicht verwertet werden konnten, weil sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Unter Tatsachen sind strafbarkeitsrelevante reale Umstände zu verstehen, somit alle Elemente des äußeren und inneren Tatbestands sowie auch Merkmale von Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründen sowie von Strafaufhebungs-und Strafausschließungsgründen. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Richters. Die nova producta müssen einen für die Wiederaufnahme relevanten Umstand betreffen und zur Erschütterung der Beweislage und Bewirkung eines Freispruchs oder eines Schuldspruchs nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen (RIS-Justiz RS0101243; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 24 bis 39, 60 ff).
Wie vom Erstgericht bereits zutreffend dargelegt, werden im Wiederaufnahmeantrag keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wiederaufnahmegründe geltend gemacht.
Der von der Wiederaufnahmewerberin ohne Anbot neuer Beweismittel aufgestellten Behauptung der Unrechtmäßigkeit des den verfahrensgegenständlichen Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Anspruchs und der aufgeworfenen Frage nach dem Verbleib des Fahrzeugs bzw des bei der Versteigerung erzielten Erlöses kommen keine Verfahrensrelevanz zu, zumal der Tatbestand der Veruntreuung dadurch verwirklicht wurde, dass die Verurteilte durch Außerachtlassung ihrer Pflicht zur Aufklärung über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse die Überführung eines ihr anvertrauten, wertqualifizierten Guts in das Vermögen eines Dritten erwirkte.
Da der Verfahrensgegenstand durch den Wiederaufnahmeantrag festgelegt wird ( Lewisch, aaO § 357 Rz 10 ff; RIS-Justiz RS0117043) und dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren (ungeachtet der für dieses geltenden Neuerungserlaubnis) nicht überschritten werden darf (**), erübrigt sich ein Eingehen auf die erstmals in der Beschwerde zu Schuldspruch II./ und III./ dargebotenen, ohnehin den gesetzlichen Anforderungen an einen Wiederaufnahmegrund nicht gerecht werdenden Argumente.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach-und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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