Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl BEd und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, GZ Hv*-127, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Beschwerdeführer die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Mai 2024 (ON 79) wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür – nach Zurückweisung seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2024 (ON 83) – letztlich zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 90).
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 23. April 2023 in ** C* D* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie mit einer Hand an der Hüfte packte und ihr mit der anderen Hand den Slip auszog, ihr trotz körperlicher Gegenwehr und mehrfacher verbaler Ablehnung wiederholt drei Finger und sodann die ganze Hand in die Vagina einführte, ihr in der Folge seinen erigierten Penis in den Mund drückte, wobei er sie an beiden Waden festhielt und nach unten drückte, sich erneut auf sie legte und zuerst mit seinen Fingern und dann mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, und sie, als D* flüchten wollte, wiederum packte und abermals von hinten vaginal penetrierte.
Am 13. Oktober 2025 beantragte er – vertreten durch einen Verfahrenshilfeverteidiger – die Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grund des § 353 Z 2 StPO. Als neue Tatsache sei ihm bekannt geworden, dass C* D* Schulden in beträchtlicher Höhe gehabt habe, zu deren Tilgung sie in seiner Wohnung freizügiges Material von sich selbst angefertigt und Besuch von älteren Männern (nach dem Antragsvorbringen wohl: gegen Entgelt) empfangen habe, worin der Grund für ihre ihn fälschlich belastenden Angaben zu sehen sei. Denn nach einem Streit habe er ihr verboten, sich weiterhin in seiner Wohnung aufzuhalten, wodurch sie den Verlust der Möglichkeit zur Nutzung dieser Wohnung gefürchtet habe. Damit sei deren Lügenhaftigkeit dargetan und deswegen der – in der Hauptverhandlung noch abgewiesene – Antrag auf Einvernahme von deren Vater zum Beweis dafür, „dass diese es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt und diesbezüglich in der Vergangenheit auffällig geworden ist“, nunmehr als (neues) Beweismittel relevant (ON 121).
Das Erstgericht wies dieses Ansinnen mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 ab. Beim Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu den Schulden der D* und deren Tilgung handle es sich um reine (unbegründete) Mutmaßungen, die außerdem weder konkrete Anhaltspunkte noch ein Motiv für eine Falschaussage böten (ON 127).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers, mit der er im Sinn einer reformatorischen Entscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens, allenfalls die Kassation des angefochtenen Beschlusses anstrebt (ON 130).
Sie ist nicht berechtigt.
Nach § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (selbst nach vollzogener Strafe) verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, (hier:) seine Freisprechung zu begründen.
Als Tatsachen sind in diesem Zusammenhang strafbarkeitsrelevante reale Umstände zu verstehen. Dazu gehören zunächst die Elemente von äußerem und innerem Tatbestand, genauso aber die Merkmale von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen sowie von Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen. Sie können sich aber auch (nur) auf einzelne Glieder eines Überführungsbeweises als erhebliche Tatsachen beziehen, demnach auch auf die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 34 und 37). Bei bloßen Spekulationen handelt es sich jedoch nicht um Tatsachen in diesem Sinn ( Lewisch aaO § 353 Rz 39; Soyer in LiK-StPO² § 353 Rz 11).
Beweismittel wiederum ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist. Es gilt der allgemeine strafprozessuale Beweismittelbegriff ( Lewisch aaO § 353 Rz 47).
Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind; gleichgültig, ob sie der Antragsteller gekannt hat oder nicht (RIS-Justiz RS0101229; vgl auch Kirchbacher , StPO 15 § 353 Rz 2; Soyer aaO § 353 Rz 8; Rohregger in Kier/Wess , HB Strafverteidigung² Rz 19.29).
Die Neuerungen können allerdings nur dann zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen, wenn sie die Eignung in sich tragen, die Tatsachengrundlage der Erstverurteilung zu erschüttern (dazu: Lewisch aaO § 353 Rz 1 und 60 ff, Soyer aaO § 353 Rz 12 ff; Rohregger aaO Rz 19.19; RIS-Justiz RS0099446, RS0101243). Sie ist – als die materielle Rechtskraft eines Strafurteils durchbrechende Entscheidung – auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkt (vgl Lewisch aaO Vor §§ 352–363 Rz 3 [mit Hinweis auf VfSlg 11.865] und Rz 15).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Erstgericht bei seiner Einschätzung, bei den (bloß) behaupteten (vgl aber Soyer aaO § 353 Rz 7) Schulden der D* handle es sich um Spekulationen, die eine Tatsachengrundlage vermissen lassen, uneingeschränkt beizupflichten. Eine unzulässige Beweiswürdigung (so aber Punkt 1.2. der Beschwerde) ist damit schon deswegen nicht verbunden, weil der Wiederaufnahmeantrag überhaupt keine Beweise dafür nennt, die entsprechend gewürdigt werden könnten. Die Tatsache hinwieder, dass die Zeugin Nacktfotos an Männer verschickt hat, und zu diesem Zweck die Wohnung des Beschwerdeführers genutzt hat, war – wie der Wiederaufnahmeantrag selbst festhält (ON 121, 7) – bereits Gegenstand der Hauptverhandlung (ON 78, 10), sodass insoweit nicht einmal eine Neuerung vorliegt.
Auch hat D* keineswegs erst von einer Vergewaltigung berichtet, nachdem der Beschwerdeführer ihr (einem telefonischen Streitgespräch mit E* F* nachfolgend) die weitere Nutzung seiner Wohnung untersagt hatte (was er übrigens im Ermittlungs- und Hauptverfahren zu keinem Zeitpunkt so angegeben hat [vgl ON 4.6, 4; ON 10, 6; ON 78, 6], obwohl er schon damals – allerdings unter anderen Vorzeichen – die beabsichtigte Erlangung der Verfügungsmacht über seine Mietwohnung als Motiv für eine [nach seiner Darstellung] Falschbezichtigung ausgemacht haben will [erneut: ON 10, 6]), sondern bereits zuvor dem mit ihr befreundeten F* gegenüber (vgl ON 21.4, 4; ON 35, 26; auch: ON 78, 7, 11 f und 14). Mutmaßungen zu ihren diesbezüglichen Beweggründen (Punkt 3.12. der Beschwerde) sind ebenso wenig ein tauglicher Wiederaufnahmegrund, wie zweifelnde Überlegungen, weshalb sie erst 20 Stunden nach der Tat Anzeige erstattet hat (Punkt 3.11. der Beschwerde).
Was schließlich den Antrag auf Vernehmung ihres Vaters als Zeuge anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer weiterhin (vgl bereits ON 83, 6) nicht, eine habituelle Falschbezichtigungstendenz (in strafrechtlicher Hinsicht, die ja von einer allgemeinen Lügenhaftigkeit zu unterscheiden ist) der Zeugin oder aber konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe in Bezug auf entscheidende Tatsachen (zum Verfahrensgegenstand) die Unwahrheit gesagt, darzutun (vgl aber: RIS-Justiz RS0120109, RS0098297). Im Übrigen muss der Frage, inwieweit es jemand „mit der Wahrheit nicht so genau“ nimmt, stets eine Wertung zugrunde liegen, und ist sie demnach einem Zeugenbeweis von Vornherein nicht zugänglich (vgl RIS-Justiz RS0097545, RS0097540, RS0097573). Konkrete Anlässe, zu denen D* über die in der Hauptverhandlung erörterten (ON 78, 8 und 11) Gelegenheiten hinaus „diesbezüglich in der Vergangenheit auffällig geworden“ sei, werden vom Beweisantrag nach wie vor nicht angeführt, weshalb auch aus diesem Grund der unzulässige Versuch einer Erkundungsbeweisführung vorliegt.
Nur der Vollständigkeit halber: Überlegungen zum Grund für eine Aussage der G* B* (angeblich) zu Gunsten des Angeklagten (vgl zum diesbezüglichen Antragsvorbringen: ON 121, 12) fallen unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe – wovon eine Zeugin ausgeht und was ihr Motiv für die konkrete Ausgestaltung ihrer Aussage ist, ist unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls irrelevant (erneut: RIS-Justiz RS0097573).
Damit ist der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen, was die Pflicht des Rechtsmittelwerbers zum Ersatz der weiteren Verfahrenskosten nach sich zieht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden