Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Ing. A* B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 27. Jänner 2026, Hv*-75, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Beschwerdeführer die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
Begründung:
Ing. A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 25. Februar 2025 (ON 47) in einem Fall des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 (erster) Fall StGB und in zahlreichen weiteren Fällen, deren Anzahl nicht mehr genau bestimmt werden kann, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 teils erster, teils zweiter Fall iVm Abs 4 Z 1, 2, 3 lit a und b sowie Z 4 StGB idF BGBl I Nr 117/2017 sowie nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I Nr 40/2009 schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach (dem ersten Strafsatz des) § 206 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil.
Die – mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 22. Mai 2025 (ON 64) nachträglich gemäß § 31a Abs 1 StGB auf sechseinhalb Jahre gemilderte – Strafe wird seit 8. Juli 2025 (mittlerweile) in der Justizanstalt ** vollzogen (ON 71, ON 74).
Nach dem Schuldspruch hat Ing. A* B* in ** und anderen Orten des Bundesgebiets
I./ im Zeitraum ab etwa Herbst 2012 bis Ende 2015 mit seiner am D* geborenen und somit unmündigen Tochter E* B* in einer Vielzahl an gesonderten Angriffen, deren konkrete Anzahl nicht mehr feststellbar ist, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er ihr teils einen Finger, teils mehrere Finger in ihre Scheide einführte sowie einen Oralverkehr durchführte, indem er sie an ihrer Scheide mit Penetrationsvorsatz leckte, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Traumafolgestörung mit hohem Schweregrad, verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;
II./ durch die unter Punkt I./ beschriebenen Tathandlungen mit seiner am D* geborenen Tochter E* B*, sohin mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
III./ im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zur Sicherstellung am 12. Juni 2023 sich pornographische Darstellungen von minderjährigen Personen in einer Vielzahl von gesonderten Angriffen verschafft und besessen, indem er diese via Internet suchte und auf seinen Datenträgern abspeicherte, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person bzw einer unmündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person, und zwar Bilder, Videos und bildliche Darstellungen, welche sexualbezogene Berührungen des Geschlechtsteils bzw einen oralen bzw einen vaginalen Geschlechtsverkehr bzw Penetration mit einem Gegenstand sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien einer unmündigen Person, und zwar Fotografien mit bildlichen Darstellungen, welche als Nahaufnahmen den Vaginal- bzw den Analbereich von unmündigen weiblichen Personen zeigen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen einer Handlung, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer mündigen minderjährigen Person bzw einer mündigen minderjährigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person, und Bilder, Filme und bildliche Darstellungen, welche sexualbezogene Berührungen des Geschlechtsteils bzw eines oralen bzw eines vaginalen Geschlechtsverkehrs bzw Penetrationen mit einem Gegenstand unter Involvierung von mündigen minderjährigen weiblichen Personen zeigen, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien einer mündigen minderjährigen Person, und zwar Fotografien, Filme und bildliche Darstellungen, welche als Nahaufnahmen den Vaginal- bzw den Analbereich von mündigen weiblichen Personen zeigen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
IV./ Im Zeitraum ab Herbst 2012 bis Ende 2015 in mehreren Angriffen seiner am D* geborenen, somit unmündigen Tochter E* B* pornographische Darstellungen einer minderjährigen Personen, nämlich Lichtbilder und Filme laut Punkt III./ vorgeführt.
Am 19. Dezember 2025 beantragte der Verurteilte erkennbar gestützt auf § 353 Z 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage mehrerer Urkunden, aus denen sich ergebe, dass das Tatgeschehen hinsichtlich der Frequenz anders zu würdigen und festzustellen gewesen wäre. Außerdem entspreche die Penetration nicht den Tatsachen. Das Erstgericht wäre bei deren Kenntnis zumindest zu einem niedrigeren Strafausspruch gelangt (ON 72).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. Jänner 2026 auf eine Äußerung zum Wiederaufnahmeantrag (ON 1.95).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 75) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens kostenpflichtig ab, weil selbst unter Berücksichtigung der nun vorgelegten Urkunden das erkennende Gericht die getroffenen Feststellungen zu den Penetrationshandlungen, zum Tatzeitraum sowie zur Anzahl der Übergriffe aufgrund der Angaben der Privatbeteiligten trifft. Die vorgelegten Urkunden würden dieser Beweiswürdigung jedenfalls nicht entgegenstehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers (ON 76), mit der er die Kassation des angefochtenen Beschlusses und antragsgemäß die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens begehrt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2026 aus, dass mit den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers eine niedrigere Anzahl an Tathandlungen zur Darstellung gebracht werde, womit im Ergebnis jedoch „bloß“ eine allfällige mildere Strafzumessung verbunden sei. Inwiefern die vorgelegten Urkunden auch zum Beweis dafür dienen sollten, dass der Wiederaufnahmewerber entgegen den Urteilskonstatierungen seine Tochter nicht penetriert habe, werde nicht dargelegt.
Der Wiederaufnahmewerber sprach sich am 25. Februar 2026 dagegen aus.
Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe ua dann verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Grundlage einer Wiederaufnahme sind demnach stets Änderungen im Tatsachenbereich. Was nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann, kann auch nicht zu einer Wiederaufnahme führen ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 4). Der Rechtsbehelf soll dem Verurteilten die Möglichkeit geben, just aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine andere Beurteilung der Beweisfrage im Hinblick auf Wiederaufnahme-erhebliche Merkmale möglich erscheinen lassen, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil zu beseitigen ( Lewisch aaO § 353 Rz 5). Im Fokus steht allein die Tatsachenebene der Verurteilung, nicht aber die unrichtige Lösung der Rechts- oder Straffrage oder eine unrichtige Beweiswürdigung in früheren Strafverfahren ( Soyer in LiK-StPO § 353 StPO Rz 2; idS auch Lewisch aaO § 353 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 11.5). Die Neuerungen können außerdem nur dann zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen, wenn sie die Eignung in sich tragen, die Tatsachengrundlage der Erstverurteilung zu erschüttern (vgl Lewisch aaO § 353 Rz 1). Sie ist – als die materielle Rechtskraft eines Strafurteils durchbrechende Entscheidung – auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkt (vgl Lewisch aaO Vor §§ 352 bis 363 Rz 3 und Rz 15).
Im Sinne dieser Kriterien hat das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass das Wiederaufnahmebegehren nicht den Voraussetzungen des § 353 Z 2 StPO entspricht (ON 75, 3ff). Daher wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung verwiesen (vgl dazu RIS-Justiz RS0124017).
Voranzustellen ist, dass sich der (damalige) Angeklagte in der Hauptverhandlung zum größten Teil ohnehin schuldig bekannt hat. Seiner darüber hinaus leugnenden Verantwortung, er habe bei der Durchführung seiner Tathandlungen seine Tochter nicht vaginal penetriert und es habe nicht mehr als zehn bis höchstens 15 derartiger Übergriffe gegeben, folgte das erkennende Schöffengericht mit eingehender Begründung nicht (US 6 und 7).
Ausgehend vom Schuldspruch ist zum primären Wiederaufnahmevorbringen, die vorgelegten Urkunden würden nun belegen, dass es im Sinne seiner Verantwortung insgesamt höchstens 15 Übergriffe gegeben habe, ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft zu verweisen. Umstände, die bloß eine mildere Strafzumessung begründen können, reichen nämlich zur Wiederaufnahme nicht hin (vgl Lewisch aaO § 353 Rz 8). Da das Schöffengericht hier die vom Schuldspruch I./ erfasste, gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisierte, beträfe die exakte Anzahl der Übergriffe auch keine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0116736). Daher ist für den Wiederaufnahmewerber mit diesem Vorbringen auch im Wiederaufnahmeverfahren nichts gewonnen. Abgesehen davon bekämpft der Wiederaufnahmewerber in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auch in diesem Zusammenhang unzulässigerweise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, ließen doch selbst die vorgelegten Urkunden nicht zwingend auf einen Tatzeitraum nur im Sommer 2013 und auf lediglich höchstens 15 Angriffe schließen.
Inwieweit die Urkunden einen Schluss auf die Frage der Penetration zuließen, bleibt unerfindlich. Tatsächlich erschöpft sich auch dieses Vorbringen in einer Kritik an der Beweiswürdigung.
Zusammengefasst ist daher nach den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers weder ein Freispruch noch die angestrebte Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz möglich.
Der Grund für die eng umgrenzte Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, liegt darin, dass die Sache bereits einmal (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten eines Rechtsmittelverfahrens) rechtskräftig erledigt wurde und das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, die bereits im durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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