Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* B*-C*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2026, GZ **-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Verurteilte haftet auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* B*-C* wurde mit dem seit 10. September 2025 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2025, GZ **-28, des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch nach hat er am 11. Jänner 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, die im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West zuständige Richterin Mag a . D* durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung (richtig:) falscher Daten, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, seine am 27. April 2023 verstorbene Ehefrau E* B* hätte ihn testamentarisch als Alleinerben eingesetzt, wobei er zwei von ihm selbst am Computer hergestellte, vorgeblich von der Verstorbenen verfasste und unterzeichnete „letztwillige Verfügungen“ per Mail (US 3) an den im genannten Verfahren zuständigen Gerichtskommissär übermittelte und in der Folge eine Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgab, zu einer Handlung, und zwar zur Feststellung seines Anspruchs auf einen über den gesetzlichen Erbteil hinausgehenden zusätzlichen Erbteil in der Höhe von zumindest einem Drittel des Verlassenschaftsvermögens zu verleiten, die den gesetzlichen Erben F* B* in dem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von rund EUR 100.000,00 schädigen sollte.
Der Verurteilte verantwortete sich im Verfahren leugnend. Das Urteilsgericht begründete die Feststellungen zu den schulderheblichen Tatsachen im Wesentlichen damit, dass die beiden Schriftstücke – von denen keine Originale, sondern lediglich Ausdrucke und per E-Mail versendete Dateien vorlagen – idente Unterschriften aufweisen würden, woraus es ableitete, dass es sich dabei um Fälschungen handeln müsse, darüber hinaus mit den in der Begründung dargelegten widersprüchlichen Angaben des Verurteilten betreffend seine Kenntnis von den Testamenten und betreffend die Umstände der Auffindung und Weiterleitung an den Gerichtskommissär. Die völlige Übereinstimmung der beiden Unterschriften wiederum leitete es aus der Aussage des Zeugen F* B*, dem Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung und der augenscheinlichen Erkennbarkeit auch für einen Laien ab (US 6-9).
Mit Schriftsatz vom 25. November 2025 (ON 38) beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er legte zwei Stellungnahmen eines von ihm beauftragten IT-Unternehmens (ON 38.3 und 38.4) vor, das die vom Verurteilten an den Gerichtskommissär übermittelten Dateien begutachtet habe und zum Schluss gelangt sei, dass die Metadaten der beiden Dateien zwar zum Teil übereinstimmen würden, jedoch nicht vollständig ident seien. Außerdem würden sich die Unterschriften auf den beiden Testamenten nicht an der exakt gleichen Position befinden. Daraus ergebe sich, dass die Angaben des Zeugen F* B*, der eben dies behauptet habe, nicht der Wahrheit entsprochen hätten, weshalb der Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 1 StPO vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die darauf abzielt, dem Wiederaufnahmeantrag Folge zu geben (ON 46).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens – soweit hier relevant – dann verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).
Nach Z 1 hat der Wiederaufnahmewerber die Straftat einer dritten Person – etwa eine falsche Beweisaussage iS des § 288 StGB – und deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzuzeigen, wobei die Beweisaussage dann falsch ist, wenn der Inhalt der Aussage vom tatsächlich Wahrgenommenen abweicht. War die falsche Aussage eines Zeugen ersichtlich ohne Bedeutung für den Schuldspruch, so scheidet eine darauf gestützte Wiederaufnahme aus ( Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 16 ff).
Der Zeuge F* B* wurde in der Hauptverhandlung unter anderem dazu befragt, wie er zum Schluss gelangt war, dass die Unterschrift der Verstorbenen gefälscht worden war. Dabei gab er – auch unter Verweis auf seine Angaben vor der Polizei, der er die Ergebnisse Recherche übergeben hatte (ON 6.10) – an, dass er die Unterschriften auf den in Rede stehenden Schriftstücken mithilfe eines Computerprogramms übereinandergelegt und dabei festgestellt habe, dass sich die Unterschriften jeweils an derselbe Stelle befinden würden und „1:1 ident“ seien. Außerdem würden einzelne Metadaten – nämlich GPS-Koordinaten, Belichtungszeit, Blende und Iso-Wert – übereinstimmen, was aus seiner Sicht ebenfalls für eine Fälschung spreche (ON 6.6; ON 27, 7).
Aus dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag und den damit vorgelegten Urkunden ergibt sich nicht, dass diese Aussage falsch gewesen wäre. Dass der Zeuge die von ihm beschriebenen Untersuchungen tatsächlich durchgeführt hat, ergibt sich schon aus den von ihm übermittelten und von der Polizei in eine Lichtbildbeilage aufgenommenen Dateien (ON 6.10). Eine Aussage dahingehend, dass seinen Untersuchungsergebnissen zufolge alle Metadaten übereinstimmen würden, wurde vom Zeugen nicht getätigt. Er wies vielmehr nur auf die Übereinstimmung einiger weniger Metadaten hin, was mit der nun vorgelegten Stellungnahme in ON 38.3 in Einklang steht. Auch der in ON 38.4 aufgezeigte Umstand, dass sich die Unterschriften nicht an der exakt gleichen Stelle auf den jeweiligen Schriftstücken befinden, sondern ihre Positionen um einige Millimeter voneinander abweichen, weist nicht auf eine vorsätzliche falsche Aussage des Zeugen hin, zumal die Richtigkeit des zentralen Inhalts der Aussage – nämlich die augenscheinliche Übereinstimmung der Unterschriften, die im übrigen für jeden Betrachter auch ohne technische Hilfsmittel erkennbar ist – damit nicht widerlegt wird.
Aus den vorgelegten Urkunden ergeben sich auch keine neuen Tatsachen, welche geeignet wären, die Beweisgrundlagen gegen den Verurteilten zu erschüttern. Die Metadaten (ON 38.3) wurden bereits im Erkenntnisverfahren ermittelt (vgl ON 6.10) und sind damit nicht neu. Was die exakte Position der Unterschriften auf den beiden Schriftstücken betrifft, so ist nicht erkennbar, welchen Einfluss diese im konkreten Fall auf die Lösung der Beweisfrage haben sollte, steht doch auch der Umstand, dass die Positionen nicht ident waren, der im Urteil festgestellten Manipulation der Schriftstücke durch nachträgliches Einfügen der Unterschrift der Verstorbenen nicht entgegen. Damit ist die Stellungnahme ON 38.4 nicht geeignet, die Beweislage zum Vorteil des Verurteilten zu verändern.
Daraus folgt, dass sich der Verurteilte auf keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund stützt, sodass sein Antrag vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 2 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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