Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. Oktober 2025, Hv*-143, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Beschwerdeführer die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
Begründung:
Der ** geborene israelische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 19. April 2024 (ON 89) der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (zu 1./ und 3./), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (zu 2./) und des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (zu 4./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat die gegen den Schuldspruch zu 4./ gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des A* mit Beschluss vom 5. September 2024, 12 Os 71/24v-4, zurückgewiesen und das Oberlandesgericht Linz hat am 5. November 2024 den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu 7 Bs 122/24a nicht Folge gegeben.
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz hat A* am 17. Oktober 2023 in B* C*
1./ dadurch, dass er sie durch Festhalten, Umklammern mit einer Hand und unter gleichzeitigem Vorhalt eines etwa 23 Zentimeter langen Messers mit einer Klingenlänge von circa 12 Zentimeter unter Anwendung von Körperkraft vor sich hergeschoben sowie weiters gegen eine Wand gestoßen hat, sohin mit Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod, zu Handlungen, nämlich zuerst zum Gang zu ihrem in der Tiefgarage abgestellten Pkw sowie anschließend dem Aufsuchen ihrer Wohnung genötigt;
4./ dadurch, dass er ihr mit dem unter 1./ angeführten Messer in einer zielgerichteten, schwungvollen Bewegung eine etwa 9 Zentimeter lange, breit klaffende, bis in das Unterhautfettgewebe reichende und operativ zu versorgende Schnittwunde im Halsbereich zugefügt hat, zu töten versucht.
Die Geschworenen bejahten zu 4./ die in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage und ließen demgemäß die auf das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB abzielende Eventualfrage unbeantwortet.
Am 31. August 2025 beantragte der Verurteilte erkennbar gestützt auf § 353 Z 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ansehung des Urteilsfaktums 4./. Aus den Privatgutachten von Prof. Dr. med. D*. E* vom 18. Juni 2025 und vom 18. August 2025 ergebe sich ein neuer Befund, weshalb das Gutachten als neues Beweismittel ein tauglicher Wiederaufnahmegrund sei (ON 140).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich am 21. Oktober 2025 gegen den Wiederaufnahmeantrag; das Privatgutachten beruhe auf aktenwidrigen Grundlagen und stehe insbesondere mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht im Einklang (ON 1.127).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 143) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens kostenpflichtig ab. Die mit dem Antrag vorgelegten Privatgutachten enthielten keine über das Aktenstudium hinausgehende Befundaufnahme und seien sie daher keine neuen Beweismittel. Auch Inkonsistenzen oder eine mangelnde Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens würden nicht aufgezeigt. Im Ergebnis würden die Privatgutachten daher unzulässig bloß die durch das Gericht vorgenommene Beweiswürdigung angreifen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers (ON 144), mit der er die Kassation des angefochtenen Beschlusses und nach allfälliger Einholung eines Ergänzungsgutachtens die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens begehrt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe unter anderem dann verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Grundlage einer Wiederaufnahme sind demnach stets Änderungen im Tatsachenbereich. Was nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann, kann auch nicht zu einer Wiederaufnahme führen ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 4). Der Rechtsbehelf soll dem Verurteilten die Möglichkeit geben, just aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine andere Beurteilung der Beweisfrage im Hinblick auf Wiederaufnahme-erhebliche Merkmale möglich erscheinen lassen, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil zu beseitigen ( Lewisch aaO § 353 Rz 5). Im Fokus steht allein die Tatsachenebene der Verurteilung, nicht aber die unrichtige Lösung der Rechts- oder Straffrage oder eine unrichtige Beweiswürdigung im früheren Strafverfahren ( Soyerin LiK-StPO § 353 StPO Rz 2; in diesem Sinn auch Lewisch aaO § 353 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 11.5). Die Neuerungen können außerdem nur dann zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen, wenn sie die Eignung in sich tragen, die Tatsachengrundlage der Erstverurteilung zu erschüttern (vgl Lewisch aaO § 353 Rz 1). Sie ist – als die materielle Rechtskraft eines Strafurteils durchbrechende Entscheidung – auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkt (vgl Lewisch aaO Vor §§ 352 bis 363 Rz 3 und Rz 15).
Im Sinne dieser Kriterien hat das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass das Wiederaufnahmebegehren nicht den Voraussetzungen des § 353 Z 2 StPO entspricht (ON 143, 2 ff). Daher wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung verwiesen (vgl dazu RIS-Justiz RS0124017).
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten rechtsmedizinischen Gutachten ist festzuhalten, dass Stellungnahmen derartiger gemeinhin auch als Privatgutachter bezeichneten Personen (vgl etwa Ratz in WK-StPO § 281 Rz 351) zwar im Wiederaufnahmeverfahren relevant sein können ( Lewisch aaO § 353 Rz 58; Rohregger in Kier/Wess , HB Strafverteidigung Rz 17.27; SoyeraaO § 353 Rz 10). Allerdings gilt das – wie im gesamten Regelungsbereich der Strafprozessordnung – allein für deren Befund und nicht für die von ihnen gezogenen Schlüsse (RIS-Justiz RS0097292 [T17], RS0098139 [T3], RS0118421; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 351; Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz 3 Rz 673; Kirchbacher in WK-StPO § 252 Rz 41). Ausgehend davon können sie auch nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie neue Befundtatsachen enthalten und nicht bloß auf jenem (Akten-)Material beruhen, das ohnehin bereits Gegenstand der Hauptverhandlung war (vgl Hinterhofer in WK-StPO § 125 Rz 43; Soyer/Marsch , Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess, Sachverständige 2018, 2; auch OLG Wien, 17 Bs 183/22v).
Losgelöst von den im Wiederaufnahmeantrag und in der Beschwerde relevierten Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen darf hier nicht übersehen werden, dass das Opfer C* als Zeugin in der kontradiktorischen Vernehmung am 6. November 2023, in der sie eingehend befragt wurde (ON 48), zur Entstehung ihrer Stichverletzung am Hals zusammengefasst angab, dass der Angeklagte auf jeden Fall eine aktive Bewegung mit dem Messer gemacht habe. Mit der Version des Angeklagten, die Verletzung sei versehentlich passiert, könne sie nichts anfangen (ON 48, 3).
Der im Erkenntnisverfahren beigezogene gerichtsmedizinische Sachverständige ao. Univ.-Prof. Dr. med. F* beantwortete die an ihn gestellten Fragen im Zusammenhang mit der vom Opfer erlittenen Schnittwunde im Hals (4./) bereits in seinem schriftlichen Gutachten zusammengefasst dahingehend, dass zur Erzeugung der Schnittverletzung am Hals eine kräftige, gezielte intentionale Schnittbewegung gegen die Halsmitte erforderlich sei, wobei aufgrund der Festigung der Haut hier ein zumindest mäßig scharfes Messer erforderlich ist. Weiters sind dem gerichtlichen Sachverständigen zufolge die beim Opfer eingetretenen Schnittverletzungen mit dem von diesem geschilderten Geschehnissen aus medizinischer Sicht gut in Einklang zu bringen (ON 47.2).
In der Hauptverhandlung am 17. April 2024 hielt er auch nach der Vernehmung des Angeklagten sein schriftliches Gutachten aufrecht und erläuterte ausführlich, warum es aus gerichtsmedizinischer Sicht zu einer kräftigen Schnittbewegung gegen die Halsregion auf der linken Seite gekommen ist. Die vom Angeklagten geschilderte Variante sei für ihn nicht denkbar, weil sie biomechanisch keinen Sinn mache. Auch nach eingehendem Nachfragen durch den Verteidiger zur Frage der Verletzungsentstehung erläuterte beziehungsweise wiederholte der Sachverständige unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, dass die vom Angeklagten geschilderte Variante biomechanisch nicht möglich sei, und blieb dabei, dass die Schnittwunde am Hals durch das kräftige intentionale Einwirken eines Messers gegen die Halsregion erfolgt sei (ON 83, 36ff).
Der Vollständigkeit halber sei dazu festgehalten, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht nur ausführlich zu seiner Version des Geschehens befragt wurde (ON 83, 20 ff), sondern dass sogar eine Tatrekonstruktion mit dem Sachverständigen erfolgt ist (ON 83 und ON 83a).
Auf die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. E* in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2025 (ON 140.2), demnach die Entstehung der Schnittverletzung an der linken Halsseite der C* dadurch nachvollziehbar sei, dass sie zuvor – wie von diesem von Beginn an ins Treffen geführt – von A*, der ihr gegenüber gestanden sei, an beiden Schultern festgehalten worden sei, wobei A* gleichzeitig in seiner rechten Hand, die ihre linke Schulter festgehalten habe, ein Messer gehalten habe und sich C* aus ihrer Sicht nach links aus dieser Position gewunden habe; dass andere Verletzungsabläufe, die sich aus den Aussagen der C* ableiten lassen würden, nicht zwanglos mit der insoweit dokumentierten Wundmorphologie in Einklang zu bringen seien; und dass sich ebenso wenig aus der Wundmorphologie eine zielgerichtete oder schwungvolle Bewegung ableiten lasse, die zu der überwiegenden Schnittverletzung an der linken Halsseite geführt habe, ist demnach schon grundsätzlich nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0097292 [T21]).
In einer weiteren Stellungnahme vom 18. August 2025 (ON 140.1) führte Prof. Dr. E* ergänzend aus, dass die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, eine Verletzung der vorliegenden Art mit einer scharfen beziehungsweise überdurchschnittlich scharfen Klinge könne nur mit intentionaler Gewalt verursacht worden sein, aus seiner Sicht wissenschaftlich nicht begründbar sei. In diesem Zusammenhang verwies er auf drei Parameter, nämlich die Schärfe der Klinge, die Festigkeit (Kraft), mit der der Angeklagte das Messer gehalten habe, und die Dynamik der Bewegung (Intensität = Kraft und Geschwindigkeit), die das Opfer ausgeführt habe. Allerdings seien die drei zum Halsschnitt führenden Parameter nicht bekannt.
Abgesehen davon, dass dieser Stellungnahme ebenfalls kein eigener Befund entnommen werden kann und Prof. Dr. E* davon ausgeht, dass die drei zum Halsschnitt führenden Parameter nicht bekannt seien, werden damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber auch keine Widersprüche im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen oder sonstige allenfalls wiederaufnahmerelevante Mängel aufgezeigt. Zum Teil entfernt er sich vom Akteninhalt und greift in die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts ein. Zu dem bei der Tat verwendeten Messer ist hingegen nur auf die diesbezügliche Expertise und die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu verweisen (ON 83, 38 f). Der bloße Umstand, dass neben den vom Sachverständigen folgerichtig gezogenen Schlussfolgerungen nach Auffassung von Prof. Dr. E* auch andere Schlüsse im Bereich des Möglichen liegen, begründet noch keinen Mangel des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl 11 Os 26/16g).
Der Grund für die eng umgrenzte Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, liegt darin, dass die Strafsache bereits einmal (wie hier auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten eines Rechtsmittelverfahrens) rechtskräftig erledigt wurde und das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, die bereits im durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen. Mit der letztlich der Beschwerdeargumentation zugrunde gelegten Version des Angeklagten wird aber tatsächlich unzulässigerweise in die von den Geschworenen – vor allem auch in subjektiver Hinsicht – vorgenommene Beweiswürdigung eingegriffen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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