Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag. aSchwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Mai 2024, GZ B*-101, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer haftet für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 27. Mai 2024, GZ B*-101, rechtskräftig durch das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Oktober 2024, AZ 8 Bs 228/24a (ON 119.1), wurde der am ** geborene A* der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I.) und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zur Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Zum Inhalt des Schuldspruchs sowie dem weiteren bisherigen Verfahrensgang, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) sowie auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz (ON 119.1) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Drei-Richter-Senat iSd § 31 Abs 6 Z 2 StPO – konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 149) – den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Punkt I. des Schuldspruchs (ON 144.1) ab und verpflichtete ihn nach § 390a Abs 2 StPO zur Haftung für die von ihm verursachten Kosten (ON 151).
Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 152.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass das Wiederaufnahmeverfahren zwar amtswegig zu führen ist, der Wiederaufnahmeantrag aber den Verfahrensgegenstand (hier: § 353 Z 1 StPO [vgl auch ON 152.1, 3]) festlegt und das Gericht daher nur innerhalb der durch den Antrag gezogenen Grenzen jeden für die begehrte Wiederaufnahme wesentlichen Umstand prüfen und die Tauglichkeit des Vorgebrachten als Wiederaufnahmegrund ermitteln kann ( Lewisch inWK StPO § 357 Rz 11 und 17 f).
Die Wiederaufnahme gemäß § 353 Z 1 StPO erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung (zB falsche Beweisaussage, Urkundenfälschung und Bestechung) als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt bzw. dartut ( Lewischin WK StPO § 353 Rz 16, 22). Die bloße Behauptung eines falschen Zeugnisses zur Wiederaufnahme genügt dabei nicht, vielmehr muss die falsche Aussage derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt ( Mayerhofer, StPO 5§ 353 E 5). Der Wiederaufnahmegrund der § 353 Z 1 StPO wirkt nämlich nicht absolut. War etwa die falsche Aussage eines Zeugen wegen der großen Zahl gleichlautender anderer Zeugenaussagen ersichtlich ohne Bedeutung für den Schuldspruch, so scheidet eine darauf gestützte Wiederaufnahme aus ( Lewisch, aaO Rz 23), weil die Eignung, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern, zu versagen ist ( Lewisch,aaO Rz 15). Bei der Eignungsprüfung ist wie bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vorzugehen (RIS-Justiz RS0101243, RS0099446). Dabei sind auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist (RIS-Justiz RS0101243 [T3]). Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung kann dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten (RIS-Justiz RS0098590 [T1]). Die Tauglichkeit, die Beweisgrundlage zu erschüttern, hängt letztlich davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für das Urteil zukommt. Eine Bindung an diesbezügliche Begründungserwägungen im Urteil besteht nicht. Im Regelfall ist für die Beurteilung maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war. Insoweit entspricht der Prüfungsmaßstab jenem bei der Relevanzprüfung im Rahmen des § 281 Abs 3 StPO ( Lewisch, aaO Rz 65).
Fallbezogen ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass die vorgelegte Erklärung der Zeugin C* (ON 144.2) im Vergleich zu ihren in der Hauptverhandlung dargestellten Angaben (ON 100.1, 6 iVm ON 4.5) keine relevanten Abweichungen aufweist. Auch wenn in der weiteren Erklärung (ON 144.3), wonach nichts von dem, was sie gesagt habe, wahr sei und ihre gesamte Aussage aus Angst und Verzweiflung erfolgt wäre, ein Eingeständnis einer falschen Beweisaussage hinsichtlich ihrer über das inkriminierte Tatgeschehen hinausgehenden Angaben – insbesondere zu früheren und unmittelbar vor der Tat ausgesprochenen Todesdrohungen – erblickt werden könnte (siehe aber ON 100.2, 6 [„ C* mir auch gesagt hat, dass sie nicht nach Österreich kommen wolle, weil sie Angst vor dem Angeklagten habe. “]), fehlt dieser Erklärung entgegen der Beschwerde im Lichte der übrigen Beweisergebnisse die Eignung, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern. Neben der geständigen Verantwortung zu dem – in Idealkonkurrenz begangenen (dazu Haslwanter , WK 2Vorbemerkungen zu §§ 28– 31 Rz 11) – Punkt II. des Schuldspruchs (ON 74, 3), mithin dem Eingeständnis des objektiven Geschehnisablaufs, aus dem bei hier leugnender Verantwortung unbedenklich die subjektive Tatseite (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) geschlussfolgert werden kann, lagen den Geschworenen zur Beurteilung der subjektiven Tatseite zu Punkt I. auch noch die Ausführungen des Sachverständigen DI D* (ON 74, 16 ff) zur Ausbreitung des nach allgemeinen Erfahrungssätzen lebensgefährlichen Brandgeschehens (vgl ON 57.1, 6) und die Angaben der Zeugen E* (ON 22.12, 3 iVm ON 74, 13 [„ Ich komme und bring dich und ‚F*‘ um. “]) und G* (ON 100.1, 3 ff [„ Er hat wörtlich gesagt, dass er uns entweder selbst umbringen werde oder Leute schicken werde, die uns umbringen würden. Die Drohung habe ich im Gegensatz zu E* ernst genommen, nachdem der Angeklagte gedroht hat, uns alle drei umzubringen. “]) zu den Drohungen des Verurteilten vor. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verurteilte die dem Tatgeschehen vorgelagerten Drohungen auch nicht bestritt (ON 74, 8 [„ Ja, das ist richtig, es gab wechselseitige Beschimpfungen und Bedrohungen. “]).
Dieses verdichtete Beweismittelsubstrat erlaubt daher zu Recht die erstgerichtliche Feststellung (BS 6), dass die Zeugenaussagen der C* ersichtlich ohne Bedeutung für den Schuldspruch war, weswegen selbst im Falle der Annahme einer falschen Beweisaussage eine darauf gestützte Wiederaufnahme ausscheidet und der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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