Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. September 2025, GZ **-22.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen der Antragstellerin auch die durch ihr erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Begründung:
Die am ** geborene A* B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 11. April 2013, GZ **-305, der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat sie
A) nachgenannte Personen durch die wiederholte Verabreichung toxischer Arsen-Mengen getötet, und zwar
1.) zwischen Anfang Februar und Ende September 2010
in C* D* durch zumindest drei Arsengaben, wodurch er infolge einer Arsenvergiftung, gefolgt von einer Entmarkungskrankheit des peripheren Nervensystems und einer Geschwürbildung des Magens mit Perforation, infolge einer Bauchfellentzündung mit Herzkreislaufversagen am 15. Oktober 2010 eines gewaltsamen Todes starb;
2.) zwischen Ende November 2010 und Anfang Jänner 2011 in E* F* durch zumindest zwei Arsengaben, wodurch er infolge einer Arsenvergiftung, gefolgt von einer Knochenmarksschädigung und einer Lungenentzündung, am 14. Februar 2011 an Herzkreislaufversagen eines gewaltsamen Todes starb;
В) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, Witwe zu sein, eine Lebensgemeinschaft mit ihnen zu führen und durch ihre Pflege für ihre Genesung und ihr Wohlbefinden zu sorgen, obwohl sie ihnen bereits toxische Mengen von Arsen verabreicht hatte, die plangemäß zu ihrem Tod führen sollten, sowie durch die Vorgabe, zahlungsfähige und zahlungswillige Käuferin zu sein oder einen zahlungsfähigen oder zahlungswilligen Käufer zu vermitteln, obgleich nach dem Tatplan der Kaufpreis nicht bezahlt werden sollte, zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei sie einen Gesamtschaden in der Höhe von mehr als EUR 50.000,-- herbeiführte,
und zwar
1.) D* in C*
a) am 19. April 2010 zur Unterfertigung eines Schenkungsvertrags zu ihren Gunsten über seine Wohnung im Wert von EUR 65.000,--;
b) am 8. Mai 2010 zur Überlassung eines PKW Marke ** im Wert von zumindest EUR 14.850,-- an den abgesondert verfolgten G* B*;
с) am 12. Juli 2010 zur Überlassung eines Mobilheims in H* um EUR 8.000,-- an den abgesondert verfolgten I* B*;
2.) am 7. Jänner 2011 in E* F* zur Überlassung seines Pkws Marke ** im Wert von zumindest EUR 5.000,-- an sie selbst;
С) zwischen März 2011 und Ende März 2012 dem J* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Briefmarkensammlung, in einem nicht mehr feststellbaren, EUR 3.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Nachdem bereits mehrere Wiederaufnahmeanträge der Verurteilten abgewiesen worden waren, beantragte sie neuerlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (siehe ON 2.2, ON 12.4 und ON 18, Übersetzung ON 2.2, ON 12.5 und ON 18.1) mit der Begründung, dass ihr Strafantrag eine Konstruktion aus Lügen, übler Nachrede und Verleumdungen darstelle.
Nach ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 17) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Krems an der Donau mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kostenpflichtig ab (ON 22.2). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 353 StPO nennt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* B* (ON 31.3 und ON 31.4), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2), oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Zur Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nach § 353 Z 1 StPO bedarf es der Dartuung, dass die Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist. Die falsche Aussage muss derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt ( Mayerhofer, StPO 6 § 353 Rz 5). Die Wiederaufnahme gemäß Z 1 erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt. Darzutun ist nicht nur das Vorliegen der Straftat, sondern auch, dass sie die Verurteilung im Erstverfahren bewirkt hat (vgl dazu die bei Mayerhofer aaO wiedergegebene Rsp der OLG; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 16 ff).
Gemäß § 353 Z 2 StPO sind dem Gericht „neue Tatsachen oder Beweismittel“ beizubringen. Tatsachen iSd § 353 StPO bezeichnen strafbarkeitsrelevante reale Umstände (dazu eingehend: Lewisch, aaO Rz 34 ff). Beweismittel ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist ( Lewisch, aaO Rz 47). Tatsachen/Beweismittel sind neu, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung für die Entscheidung noch möglich war (vgl Lewisch, aaO Rz 24).
Die neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel müssen zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen, wobei die „Eignung“ eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise im Hinblick auf die durch sie (allenfalls in Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit ist, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils (betreffend das Wiederaufnahme-Ziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen (vgl Lewisch, aaO Rz 60).
Das Beweismittel muss einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen, sodann ist – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen. Diese Eignungsprüfung nimmt die Rechtsprechung iSd Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO) vor (vgl zu alldem Lewisch, aaO Rz 60 bis 67 mwN).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, macht die Wiederaufnahmewerberin keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wiederaufnahmegründe geltend. Weder wurde ein taugliches Vorbringen in Richtung des § 353 Z 1 StPO erstattet, noch behauptete die Verurteilte schlüssig die Existenz neuer, verfahrensrelevanter Beweismittel.
Der von der Verurteilten thematisierte, sich in der Haft verschlechterte Gesundheitszustand (ON 31.4) stellt keine neue Tatsache dar, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte.
Mit ihrem Vorbringen, sie habe bereits alles geschrieben, was notwendig war, um zu erklären, worin das Problem bestehe, sie werde nicht alles von vorne erklären, es gebe Zeugen, die es gesehen, gelesen, gehört haben (ON 31.3, 1), gelingt es ihr aber auch nicht, eine falsche Beweisaussage von im Hauptverfahren einvernommenen Zeugen wahrscheinlich zu machen. Die unsubstantiierte Kritik betreffend „Diffamierungen, Verunglimpfungen, keine Beweise – das reicht nicht, um eine Person zu vernichten“ (ON 31.3, 1) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund darzutun.
Mit ihrem ergänzenden Vorbringen, D* habe selbst über sein Vermögen entschieden, die jahrelange Funkstille zu seiner Tochter habe seine Entscheidung beeinflusst, vermag sie einen Wiederaufnahmegrund nicht darzustellen.
Die Frage, ob ein Testament des F* existierte, wurde bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und stellt insofern keine neue Tatsache dar. Mit ihrer neuerlichen Behauptung, dass es ein Testament nicht gegeben habe, wird lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (zu den Hintergründen des Mordes an F*) in Frage gestellt.
Ihr weiteres Vorbringen, J* habe, soweit sie es gehört habe, seine Briefmarkensammlung zurückbekommen, stellt lediglich Spekulationen und Mutmaßungen dar, jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel.
Auch sonst enthalten die Eingaben der Verurteilten kein Vorbringen, das geeignet wäre, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Auch das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf eine Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung, ein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 353 Z 1 bis 3 StPO wird dadurch aber nicht zur Darstellung gebracht. Da somit keiner der in § 353 StPO angeführten Gründe vorliegt, hat das Erstgericht zutreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 17).
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