Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Finanzstrafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und lit b, Abs 3 lit c FinStrG aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des A* B*, C* B* und D* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, GZ **-838, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haften die Antragsteller auch für die durch ihr erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Begründung:
Mit - auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltendem – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2021 (ON 636) wurden A* B* (zu 1 und 2 I A), C* B* (zu 1 und 2 II A) und D* B* (zu 1 und 2 III A) nach Befassung des Obersten Gerichtshofs (ON 696) und des Oberlandesgerichts Wien (ON 707) jeweils (vgl ON 696, 3) eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62, A* B* darüber hinaus eines solchen Verbrechens nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 (2 I B), C* B* ferner eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG idF BGBl I 2010/43 (2 II B) und D* B* überdies eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG idF BGBl I 2010/43 (2 III B) schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 39 Abs 3 lit c FinStrG idF BGBl I 112/2012 zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge haben – soweit hier von Bedeutung - vorsätzlich unter Verwendung von Scheinrechnungen (mehrerer im Ersturteil genannter Scheinunternehmen), somit (richtig nur) falscher Beweismittel,
(1) im Bereich des (ehemaligen) Zollamts ** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht Verkürzungen an Mineralölsteuer um 3.799.808,98 Euro bewirkt, und zwar
A* B* „als Geschäftsführer der E* GmbH“ sowie C* B* und D* B* „als Inhaber ihrer Einzelfirmen“ „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit (den Mitangeklagten) F*, G*, H* und (teils auch) I*, indem sie „im Zeitraum 2. November 2012 bis 26. November 2013 in 324 Importvorgängen“ „insgesamt 8.940.727 Liter“ „unversteuertes Mineralöl des Typs **“ von Polen und der Slowakei in das österreichische Steuergebiet einführten bzw verbrachten und verbringen ließen, und sie es in der Folge unterließen, ordnungsgemäße Anzeige iSd § 23 Abs 5 MinStG zu erstatten,“ weiters
(2) Verkürzungen an Umsatzsteuer teils bewirkt, teils dies versucht (§ 13 FinStrG), und zwar
(I) A* B* als Geschäftsführer der E* GmbH im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts J*
(A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht am 4. November 2013 durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2012 um 84.446,46 Euro, wobei es beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb, sowie
B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für jeden einzelnen der Kalendermonate Jänner bis Juli 2013 um (im Ersturteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) zusammen 760.271,63 Euro, wobei er das Bewirken der Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (US 63 f), ferner
(II) C* B*
(A) als Einzelunternehmer im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts K* unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch die Abgabe jeweils einer unrichtigen Jahressteuererklärung
(i) am 20. Dezember 2013 für das Jahr 2012 um 49.086,79 Euro und
(ii) am 17. Oktober 2014 für das Jahr 2013 um 772.497,69 Euro, wobei es beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb, sowie
(B) im Zeitraum von 2008 bis 26. November 2013 in **, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial, nämlich eine vollautomatische Maschinenpistole des Typs ** samt Munition, besessen;
(III) D* B*
(A) als Einzelunternehmer im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts J* unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht am 28. November 2014 durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2013 um 587.065,39 Euro.
(B) in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis 26. November 2013 in **, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke **, besessen.
Mit Antrag vom 26. Februar 2025 (ON 823) begehrten – soweit für gegenständliches Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - A* B*, C* B* und D* B* (zum wiederholten Mal) die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 1) und 2) und begründeten dies-stark verkürzt-zusammengefasst neuerlich (und eingangs wortgleich mit ihren früheren Anträgen) damit, dass die inhaltsgleichen Schuldsprüche des Landesgerichts für Strafsachen Wien „ungeachtet der Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerden wegen Unvereinbarkeit mit der steuerlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unhaltbar und deshalb aus den Gründen der §§ 223, 223 FinStrG aufhebungsreif“ seien.
Nach einem Pauschalverweis auf in der Vergangenheit bereits abschlägig entschiedene Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom 31. Oktober 2023 und (richtig) 24. April 2024 brachten die Antragsteller vor, dass sich der aktuelle Antrag von den bisherigen dadurch unterscheide, dass es nunmehr gelungen sei, schlüssige Beweise dafür zu erlangen, dass der zu beurteilende Sachverhalt kein Einzelgeschäft zwischen dem belangten Verband und (der Gruppierung um) F* bzw den Antragstellern als treibenden Kräften gewesen sei, sondern F* das gleiche Modell schon zumindest drei Jahre zuvor und drei Jahre später weiterhin praktiziert habe und die Antragsteller mit den Parallelfällen nichts zu tun gehabt hätten. Daraus ergebe sich, dass die Antragsteller tatsächlich nur eines von mehreren Opfern gewesen seien.
Im weiteren beschrieben die Antragsteller unter Vornahme eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen sowie umfassender Darstellung weiterer Verurteilungen des F* einen von den Urteilsfeststellungen abweichenden alternativen Sachverhalt, bei dem unter anderem die Einordnung des belangten Verbands als Importeur und die Qualifikation diverser Vehikel als Scheinfirmen in Abrede gestellt und eine weitere Person aus dem Umfeld von F*, KR L*, als mutmaßlicher Urheber der steuerkriminellen Geschäfte genannt wurde. Zuletzt kritisierten die Antragsteller fehlende Ermittlungen in Bezug auf KR L*, der bereits einmal gemeinsam mit F* auf der Anklagebank gesessen sei.
Der Antrag auf Wiederaufnahme stütze sich primär auf die Z 2 und Z 3 des § 353 StPO. Zum Beweis möge das Gericht eine Strafregisterauskunft des F*, Strafregisterauszüge der Einschreiter sowie die Steuer- und Steuerstrafakte der zuvor angesprochenen Fälle des F* zum Nachweis dafür beischaffen, dass sein auf Steuerschwindel zu seinem Vorteil angelegtes Geschäftsmodell in seiner Grundstruktur stets dasselbe gewesen sei. Wenn sich herausstelle, dass sein Geschäftsmodell im Kern unverändert geblieben und die Antragsteller nicht das einzige Opfer seiner Machenschaften gewesen seien, sei es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sie an diesem Steuerschwindel zu ihren Lasten aktiv teilgenommen hätten.
Als Beilagen legten die Antragsteller den zuletzt eingebrachten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom 24. April 2024 samt Beilagen sowie ein unter anderem F* betreffendes Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. September 2014, AZ M*, vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Drei-Richter-Senat den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie das Begehren, dem Antrag auf Wiederaufnahme hemmende Wirkung zuzuerkennen, ab und verwies begründend zusammengefasst darauf, dass eine Wiederaufnahme allein zur Korrektur einer (behauptetermaßen) unrichtigen rechtlichen Beurteilung ebenso wenig möglich sei, wie im bereits durchgeführten Verfahren erörterte Beweismittel einer neuen Würdigung zu unterziehen. Teilweise seien die von den Antragstellern als neu bezeichneten Umstände zudem bereits bekannt gewesen.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitig in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachten Beschwerden des A* B*, C* B* und D* B* (ON 840).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
1. wenn dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist;
2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder
3. wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Neu im Sinn der Ziffer 2 sind Beweismittel, die nicht zur (verwertbaren) Kenntnis des Gerichts gelangt sind. Die beizubringenden neuen Beweismittel können sowohl der Bescheinigung neuer Tatsachen als auch (bloß) der Erhärtung von bereits zuvor behaupteten – damals aber nicht beweisbaren – Tatsachen dienen ( Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 45 f). Neue Beweismittel sind etwa Urkunden, Zeugen oder andere Beweismittel, nicht jedoch bloße Spekulationen, Meinungen oder Mutmaßungen von Zeugen ( Lewisch aaO Rz 48 bis 50).
Die allgemeinen Regeln über die Wiederaufnahme werden durch finanzrechtliche Sonderbestimmungen zur Wiederaufnahme in den §§ 220 bis 226 FinStrG ergänzt. Demnach rechtfertigen neue Tatsachen oder Beweise, die gegen die zunächst angenommene Gerichtszuständigkeit streiten (§ 221) oder einen geringeren strafsatzbestimmenden Wertbetrag indizieren (§ 222), die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten. § 223 FinStrG ermöglicht zudem die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten wegen einer Änderung der steuerlichen Beurteilung. Nach dieser Bestimmung stehen neuen Tatsachen und Beweisen bei einer Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörden gleich, die von den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage, so doch in der rechtlichen Beurteilung abweichen.
Wie schon in der Vorentscheidung dargestellt bezieht sich § 223 FinStrG - dem im Übrigen insofern nur klarstellender Charakter zukommt, als daraus keine Bindungswirkung an die in einem Abgabenbescheid vertretene Rechtsmeinung abzuleiten ist, sondern nur, dass die in Rede stehenden Entscheidungen im Sinn von Beweismitteln auf ihre Beweiskraft zu prüfen sind (vgl Lässig in WK 2FinStrG § 223 Rz 1) - aber nur auf solche rechtskräftigen Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörde, die dieselbe (entscheidende) Tatsachengrundlage betreffen, wie das Urteil im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. Denn nur insoweit kommt einem (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärent die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils aktuellen Finanzvergehens zu (vgl RIS-Justiz RS0087030, LässigaaO Vor FinStrG Rz 4-6).
Zutreffend hat das Erstgericht zur Darstellung gebracht, dass das Vorbringen der Antragsteller keine tauglichen Grundlagen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nennt und auch die angebotenen Beweismittel nicht geeignet sind, eine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, zumal sich das Antragsvorbringen weitgehend vom urteilsgegenständlichen Sachverhalt entfernt und sich auf die Rolle des F* in Zusammenhang mit anderen Sachverhalten und anderen Beteiligten zu anderen Zeitpunkten fokussiert, wobei diese Themenkomplexe in gesondert geführten Verfahren abgehandelt wurden.
Ebenso richtig stellte das Erstgericht fest, dass die teils als neu bezeichneten Verurteilungen des F* durch das Landesgericht Salzburg (AZ M* und **) bereits berücksichtigter Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens waren, zumal F* mit dem erstgerichtlichen Urteil sogar unter Bedachtnahme auf diese Verurteilungen zu einer Zusatzstrafe verurteilt wurde (ON 636, 9 f). Abgesehen davon, dass diese Urteile somit bereits bekannt waren, sind Urteile und andere Rechtsakte im Übrigen keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Z 2 StPO. Damit sie als Wiederaufnahmegrund in Betracht kommen, müssten in ihnen – dem Gericht des Erstverfahrens unbekannt gewesene – Beweismittel benannt sein (vgl Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 43). Inwiefern die begehrte Einsicht in die Steuer- oder Steuerstrafakte des F* oder die Beischaffung von Strafregisterauszügen des F* und der Antragsteller eine Beteiligung der Antragsteller an dem urteilsgegenständlichen Sachverhalt ausschließen sollte, vermögen diese nicht überzeugend darzulegen und entfernen sie sich mit ihrem Vorbringen unter Vornahme einer dem erkennenden Schöffensenat inhaltlich widersprechenden Beweiswürdigung abermals weit vom festgestellten Urteilssachverhalt, ohne hiefür taugliche Beweismittel beizubringen oder anzubieten. Das mit dem Antrag vorgelegte, F* betreffende Urteil war wie oben ausgeführt bereits bekannt. Inwieweit der abermals vorgelegte, bereits rechtskräftig abgewiesene vorhergehende Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens von Relevanz sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden, in denen sie auf die Erwägungen des Erstgerichts inhaltlich kaum eingehen, die Nichtberücksichtigung mit dem Antrag vorgelegter Beilagen, nämlich Aufhebungsbescheiden vom 13. Dezember 2021, einen Umsatzsteuerbescheid vom 17. Dezember 2021 und eine verfahrenseinleitende Anordnung des VwGH vom 11. März 2024, kritisieren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es sich dabei bloß um die Beilagen zum neuerlich vorgelegten, bereits abschlägig entschiedenen Antrag auf Wiederaufnahme vom 24. April 2024 handelt und deren Irrelevanz bereits im damaligen Verfahren festgestellt wurde, zumal diese Dokumente allesamt nicht die Antragsteller, sondern die N* GmbH betreffen.
Da es den Beschwerdeführern somit abermals nicht gelang in ihren Anträgen taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 353 StPO und des § 223 FinStrG ins Treffen zu führen, war der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
Da kein Ausnahmefall des § 357 Abs 3 StPO vorlag, wurde dem Wiederaufnahmeantrag vom Erstgericht keine den Strafvollzug hemmende Wirkung zuerkannt. Infolge dessen nunmehr endgültiger Erledigung kommt auch eine Hemmung durch das Beschwerdegericht nicht (mehr) in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 2 StPO.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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