Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2026, GZ ** 130, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch hinsichtlich des in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 ausgedehnten Faktums II. enthaltenden – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2022, GZ **61, wurde der am ** in Syrien geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der Schuldspruch erwuchs mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. April 2023, AZ 23 Bs 266/22v in Rechtskraft, wobei aufgrund überlanger Dauer des Berufungsverfahrens die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB auf zwei Monate und 20 Tage herabgesetzt wurde (ON 68). Das Oberlandesgericht Wien wies zudem darauf hin, dass A* in casu nicht das Vergehen des schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 2 StGB, sondern jenes der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB verwirklicht hatte.
Nachdem A* bereits mit Eingaben vom 17. Juli 2023 (ON 75), 22. April 2024 (ON 89), 22. August 2024 (ON 100) und 2. Oktober 2025 (ON 119) die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt hatte (vgl. diesbezüglich Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 2023 (ON 76); Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Oktober 2023, AZ 20 Bs 276/23v (ON 81); zurückweisende Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2024 (ON 97), vom 18. November 2024 (ON 108) und vom 3. November 2025 (ON 123); Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Dezember 2024, AZ 20 Bs 351/24z (ON 113)), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 130) einen weiteren Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 29. Dezember 2025 (ON 127) zurück, zumal der Verurteilte darin bloß sein Vorbringen aus den letzten Anträgen wiederhole, weshalb keine andere rechtliche Beurteilung eintreten könne, und das Prozesshindernis der res iudicata vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 131), der keine Berechtigung zukommt.
Fallkonkret macht A* weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens noch in der gegen den zurückweisenden Beschluss erhobenen Beschwerde den Anforderungen des § 353 StPO entsprechende Gründe geltend. Indem er erneut das Schriftgutachten als „inhaltlich unrichtig, unschlüssig und fachlich fehlerhaft“ ablehnt, verfehlt er den geforderten Bezugspunkt, weil behauptete Verfahrensmängel und Mängel in Ansehung der Urteilskonstatierungen bloß mit ohnehin erhobener, jedoch verworfener Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld geltend zu machen sind. Soweit er im Ergebnis bloß seine bisherige Verantwortung aufrecht hält und aus den dem Erstgericht vorliegenden Beweisen neuerlich bloß andere Schlussfolgerungen als das Erstgericht zieht, bringt er nichts vor, was geeignet wäre, die kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern. Mit seinen Ausführungen gelingt es ihm somit weiterhin nicht, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern, sind doch - wie bereits ausführlich in vorherigen Beschlüssen zur Darstellung gebracht – Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Ausgehend von diesen Prämissen entzieht sich das Mängel des Erkenntnisverfahrens behauptende Vorbringen des Beschwerdeführers schon von Vornherein einer inhaltlichen Erwiderung.
Letztlich ist der Beschwerdeführer neuerlich darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung entfalten (dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WKStPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 31ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Soweit der Beschwerdeführer bereits in den Vorbeschlüssen behandelte Argumente schlicht wiederholt, ist ihm zu entgegnen, dass ein wiederholtes, sachlich wie auch inhaltlich gleichgelagertes und denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes erneutes Begehren das Prozesshindernis der „res iudicata“ bewirkt. Somit war der Antrag schon deswegen unzulässig und wurde vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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