Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 107 Abs 1 und 2 StGB uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. April 2026, GZ **-104.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* B* auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25. März 2025 (ON 23.4), bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2025, AZ 22 Bs 197/25v (ON 33.1), wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach, GZ **-6.3, vom 3. Oktober 2024 nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO wurde A* B* ferner dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* einen Betrag von EUR 1.000,-- und der Privatbeteiligten D* B* einen Betrag von EUR 200,-- zu zahlen, die gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Weiters fasste das Erstgericht die Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf zweier dem A* B* gewährter bedingter Strafnachsichten unter Verlängerung der Probezeit der vorletzten Vorstrafe auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ca im November 2023 zumindest einmal mit C* B* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er trotz ihres Weinens und ihrer Aussage, dass sie das nicht möchte, sie vaginal mit dem Penis penetrierte;
II./ andere gefährlich mit dem Tode bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023 C* B* und Sympathiepersonen, nämlich deren Kinder, indem er zu ihr sagte, dass er sie und die Kinder nach Mazedonien bringen und dort umbringen lassen werde, denn dort finde sie eh niemand;
2./ am 10. Mai 2024 C* B* und D* B*, indem er ein Küchenmesser nahm und sagte, dass er sie umbringen werde;
III./ im Februar 2024 C* B* am Körper verletzt, indem er mit dem Finger und mit der Hand fest gegen deren Kopf drückte und ihr Mobiltelefon gegen ihren Kopf warf, wodurch sie ein Hämatom an der Wange erlitt.
IV./ im Februar 2024 C* B* durch die unter Punkt III./ genannte Tathandlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich die Polizei zu verständigen, genötigt.
Dabei setzten sich das Erstgericht und das Berufungsgericht eingehend mit den den Angeklagten belastenden Angaben der C* B* und der D* B* ebenso auseinander wie mit einem Chatverkehr zwischen Täter und Opfer, dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (nach einem Vorfall zwischen C* B* sowie ihrem neuen Freund E* einerseits und dem hier Angeklagten andererseits, der zu einem Strafverfahren gegen erstgenannte Personen führte) und somit einem möglichen Motiv einer falschen Belastung.
Ein von A* B* am 3. Oktober 2025 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 37), in welchem er sich im Wesentlichen auf die durch neue Zeugen belegbare Unglaubwürdigkeit der und Verleumdung durch die C* B*, die nicht nur selbst eine falsche Belastung des A* B* mit einer Vergewaltigung diesen gegenüber zugestanden, sondern sogar versucht haben soll, eine Zeugin zu einer solchen falschen Aussage zu bestimmen, bezog, wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. November 2025 (ON 50.1) abgewiesen, der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde (ON 51) mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Dezember 2025, AZ 17 Bs 312/25v (ON 60.3) nicht Folge gegeben. Dabei setzte sich das Beschwerdegericht eingehend mit der Sach- und Rechtslage auseinander, auf diesen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen zulässig verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Nach einem letztlich erfolglosen (siehe ON 87, ON 101) Versuch, einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 5 StVG zu erwirken (- er hat die Strafe im Übrigen am 14. April 2026 angetreten, siehe ON 106 -), stellte A* B* am 2. April 2026 erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, weil er einen Zeugen, F*, habe, der nunmehr auszusagen bereit sei, dass C* B* auch ihn vor ca drei Jahren bedrängt und unter Druck gesetzt habe, er sich aus Angst vor Repressalien (falschen Behauptungen) zu einer Beziehung mit ihr bereit gefunden habe, im Zuge derer sie ihm gesagt habe, sie wolle A* B* loswerden, ihm gezielt schaden und ihn durch falsche (strafrechtliche) Belastungen (konkret der Vergewaltigung) vernichten. Er habe aufgrund des Drucks der C* B* und aus Angst um seine Familie und seinen Ruf damals geschwiegen, nachdem sich seine persönlichen Verhältnisse nun aber geändert hätten, würde er dies vor Gericht als Zeuge aussagen (siehe dessen unterfertigte Erklärung ON 89).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten den Wiederaufnahmeantrag des A* B* unter Ausspruch dessen Kostenersatzpflicht ab und führte – unter ausführlichen und korrekten Rechtsausführungen und in Anlehnung an die zitierte Rechsmittelentscheidung - aus, dass die vorgelegte Stellungnahme nicht tauglich sei, eine falsche Aussage der C* B* (§ 353 Z 1 StPO) darzutun. Die darin enthaltenen Angaben betreffen (neuerlich) keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den dem Urteil zugrunde liegenden Tathandlungen, sondern lediglich Äußerungen über eine angeblich beabsichtigte Falschaussage der Zeugin B*. (Auch) bei F* handle es sich um keinen unmittelbaren Tatzeugen und gebe er bloß nicht überprüfbare Gespräche wieder, welche sich auf ein angebliches Motiv der C* B* beziehen. Selbst wenn die Angaben in dieser Stellungnahme zutreffen sollten, ließe sich daraus kein Schluss darauf ziehen, dass C* B* im gegenständlichen Strafverfahren tatsächlich falsch ausgesagt habe. Die Zeugin habe im gegebenen Zusammenhang weder vor der Kriminalpolizei noch in der Hauptverhandlung die Anwendung von Gewalt oder Drohungen ihr gegenüber, sondern ein Verhalten des Verurteilten geschildert (Urteilsfaktum I./), das vom Landesgericht St. Pölten rechtlich unter das Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB subsumiert worden sei. Das gegenständliche Vorbringen begründe sohin weder ein tatsächliches Vorliegen einer Falschaussage noch hätte es einen Einfluss auf die Beweiswürdigung und somit auf das Urteil gehabt, zumal daraus nicht abzuleiten sei, dass die Tathandlungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Auch der Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 2 StPO sei nicht gegeben, handle es sich zwar um ein formal neues Beweismittel, welches jedoch im Sinne obiger Ausführungen nicht geeignet erscheine, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern und eine andere Lösung der Beweisfrage herbeizuführen. Diese Stellungnahme des F* enthalte im Wesentlichen Charakterbeschreibungen oder subjektive Einschätzungen und keine konkreten Wahrnehmungen zu den relevanten Tathandlungen, beziehe sich überwiegend auf persönliche Beziehungen und Mutmaßungen über das Verhalten der Zeugin C* B* und beinhalte somit keine neuen Tatsachen, die die Beweisergebnisse des Ersturteils in Zweifel ziehen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 105), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Aufgabe der Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO ist es, dem Verurteilten die Möglichkeit zu geben, auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine andere Beurteilung der Beweisfrage im Hinblick auf wiederaufnahmeerhebliche Merkmale möglich erscheinen lassen, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil zu beseitigen; dies mit dem Ziel eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz (Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 5).
Die relevierte Straftat eines Dritten (§ 353 Z 1 StPO) muss derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt (vgl Soyer, LiKo-StPO § 353 StPO Rz 5).
Neu iSd § 353 Z 2 StPO sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Nicht idS vorgekommen sind daher Tatsachen/Beweismittel, die bloß in den Akten des Vorverfahrens enthalten sind; hinsichtlich solcher Umstände kommt daher eine Wiederaufnahme gemäß Z 2 durchaus in Betracht (Lewisch aaO Rz 30).
Die neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Die „Eignung“ ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise in Hinblick auf die durch sie (allenfalls in Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils (in Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Der Begriff der Eignung ist komplex: Tatsache oder Beweismittel müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen; ist dies der Fall, so ist weiters – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen: Ein solcher Einfluss auf das Ersturteil darf nicht auszuschließen sein.
Diese doppelte Prüfung – also die Prüfung zunächst der Erheblichkeit des Beweismittels für das angestrebte Wiederaufnahmeziel und sodann dessen möglicher Einfluss auf das Ersturteil – entspricht dem Stand der Prozessrechtsdogmatik und den – in der Tat verallgemeinerungsfähigen – von der Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitskriterien für Beweisanträge (Lewisch aaO Rz 60 f).
Bei der Eignungsprüfung sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw an Wertungen unvermeidbar ist (28 Os 5/15t). Es ist somit die Frage zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der neuen Beweismittel in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen in einem neuen Erkenntnisverfahren eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist (12 Os 62/94).
Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO beurteilen sich im Lichte ihrer funktionalen Aufgabe für jedes Urteilsfaktum separat. Andernfalls müsste eine Verurteilung trotz klarer gegenteiliger neuer Beweislage nur deshalb bestehen bleiben, weil der Verurteilte (zufällig) auch noch eine andere Tat begangen hat, für die kein Wiederaufnahme-Grund vorliegt. Die Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO ist daher auch dann möglich, wenn ihre Voraussetzungen – nur, aber immerhin – für eines von mehreren Fakten vorliegen (Lewisch aao Rz 11).
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zeuge F* wurde zwar in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Allerdings fehlt diesem die erforderliche Eignung, die Tatsachengrundlagen der Erstverurteilung zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Umso weniger ist durch dessen Erklärung eine falsche Aussage der Zeugin C* B* dargetan. Den Ausführungen des Erstgerichts ist nicht mehr hinzuzufügen.
Der in der Beschwerde neuerlich (und allein) relevierte Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (nämlich nachdem er C* – ausgerechnet wo die angebliche Tat [gemeint wohl Faktum I./] stattgefunden habe – geheiratet habe und außerdem nach einem Vorfall zwischen ihr sowie ihrem neuen Freund einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits, der zu einem Strafverfahren gegen erstgenannte Personen führte) und das Verhalten der C* B* (die eigentlich gegen ihn gewalttätig geworden sei bzw – durch Chatverläufe belegt – weiterhin Kontakt zu ihm gehalten habe) waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen sowie des ersten Wiederaufnahmeverfahrens und wurden abschließend behandelt.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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