Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB ua., über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 02.04.2026, GZ ** -75, beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben.
Der Antrag des A* ihm gemäß § 393a StPO einen Pauschalbetrag des Bundes zu den Verteidigerkosten zuzuerkennen, wird a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob mit 12.01.2026 gegen A* vor dem zuständigen Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht Anklage wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB.
Das weitere Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts nach den §§ 153c Abs 1 und 292a StGB gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO wurde unter Vorbehalt späterer Verfolgung mit Verfügung vom 12.01.2026, mit der Begründung eingestellt, dass eine weitere Verfolgung voraussichtlich auf die aufgrund der zu B* eingebrachten Anklageschrift zu verhängende Strafe keinen wesentlichen Einfluss hätte (ON 1.14).
Das Strafverfahren wegen der unter Vorbehalt eingestellten Vergehen wurde zwischenzeitlich zu C* der Staatsanwaltschaft Feldkirch fortgesetzt.
Das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts nach § 133 Abs 2 StGB wurde gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.14)
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.03.2026, wurde A* rechtskräftig von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 69 ).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde vom Erstgericht dem A*, über seinen Antrag gemäß § 393 a StPO einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 7.500,00 zugesprochen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 76) mit dem Antrag, den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 02.04.2026 aufzuheben und den Antrag des Freigesprochenen auf Zuspruch eines Verteidigerkostenbeitrags abzuweisen. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass mit Verfügung vom 12.01.2026 das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts nach den §§ 153c Abs 1 und 292a StGB gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt worden sei, weil eine weitere Verfolgung voraussichtlich auf die aufgrund der zu B* eingebrachten Anklageschrift zu verhängende Strafe keinen wesentlichen Einfluss hätte (ON 1.14). Das Strafverfahren wegen der unter Vorbehalt eingestellten Vergehen sei zwischenzeitlich fortgesetzt (C* der Staatsanwaltschaft Feldkirch).
Der rechtskräftige Freispruch vom Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB ändere nichts daran, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers nur bei vollständiger Erledigung des gesamten Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zustehe. Dem Freigesprochenen stehe daher derzeit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO kein Anspruch auf Kostenersatz zu.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft und auch der Freigesprochene einer Stellungnahme enthielten, kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 393a StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach oder nach einer gemäß § 353 StPO, § 362 StPO oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist.
Der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren ergangene Freispruch bzw die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO begründen nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn auch das andere Verfahren in der gemäß § 393a StPO vorgesehenen Form beendet wird. Selbst wenn in der Hauptverhandlung – neben einem Freispruch – der Staatsanwaltschaft die Verfolgung hinsichtlich eines nicht abgeurteilten Faktums vorbehalten wurde, ist die Anklage insofern nicht vollständig erledigt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Teil des Verfahrens diversionell erledigt wurde. Der in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangene Freispruch (die Einstellung gem § 227 Abs 1) begründet einen Kostenersatzanspruch nur dann, wenn auch das andere Verfahren in der nach § 393a vorgesehenen Form beendigt wird ( Lendl in Fuchs/Ratz WK-StPO § 393a Rz 3).
Unter Beachtung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass zwar die Anklage fallaktuell durch den Freispruch wie gefordert vollständig erledigt wurde, dies gilt jedoch nicht für das gesamte von der Staatsanwaltschaft Feldkirch Innsbruck zu ** geführte Verfahren, zumal von der Verfolgung des A* wegen §§ 153c Abs 1 und 292a StGB gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO lediglich unter Vorbehalt späterer Verfolgung abgesehen wurde. Eine endgültige Einstellung betreffend dieser Fakten erfolgte bislang nicht. Das Strafverfahren wegen der unter Vorbehalt eingestellten Vergehen wurde zwischenzeitlich fortgesetzt zu C* der Staatsanwaltschaft Feldkirch fortgesetzt.
Dass A* vom Vorwurf des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, ändert daran nichts, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers nur bei vollständiger Erledigung des gesamten Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zusteht.
Dies leitet sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut ab, sondern ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (ErläutRV 1983 BlgNR 1084 XV. GP S 28) und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl etwa OLG Innsbruck 7 Bs 57/17s, 6Bs 172/25 ua).
Dem Freigesprochenen steht somit derzeit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO grundsätzlich gar kein Anspruch auf Kostenersatz zu.
Somit war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge zu geben und der Antrag des Freigesprochenen auf Zuspruch eines Verteidigerkostenbeitrags abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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