Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag Petzner, Bakk. und Dr. Sutter in der Strafsache gegen DI (FH) A*wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ B*-283, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
DI (FH) A* haftet für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene DI (FH) A* wurde im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 7) StGB und nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB sowie des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz von § 278c Abs 2 iVm § 75 StGB zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet (ON 247, 266.2 und 273.1). Das Verfahren ist seit 21. November 2025 rechtskräftig beendet.
Am 5. Jänner 2026 brachte der Verurteilte (und Untergebrachte) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein (ON 276). Er wurde mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen. Dagegen erhob DI (FH) A* Beschwerde (ON 284), die erfolglos bleibt.
Zum Schuldspruch wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Darstellung im angefochtenen Beschluss (Seiten 2, 3) identifizierend verwiesen. Auch die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts (Seite 4) sind einwandfrei und werden übernommen. Fallbezogen steht der Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 2 StPO in Rede. Diese Bestimmung erforderte die Beibringung von Tatsachen bzw Beweismitteln, von denen das erkennende Gericht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Verwertung nicht mehr möglich war, Kenntnis erlangt hat (RIS-Justiz RS0101229; Lewischin WK StPO § 353 Rz 24, 25, 30 und 45; Kirchbacher, StPO 15 § 353 Rz 2; Soyerin LiK-StPO § 353 Rz 8f), sofern sie die Eignung zur Erwirkung einer Freisprechung oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz aufweisen. „Beibringen“ im Sinn der zitierten Gesetzesstelle bedeutet „schlüssiges Vorbringen“. Gefordert ist somit die durch neue Tatsachen oder Beweismittel (im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Urteils (im Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Diese Eignungsprüfung entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (zum Ganzen Lewisch aaO Rz 24ff, Rz 60ff). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung - anders als vom Verurteilten gewünscht - beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ( LewischaaO Rz 39). Auch Wertungen, Spekulationen, Plausibilitäten, Meinungen und Mutmaßungen von Zeugen (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540), Leumundszeugen, die Art und Weise der Verteidigung oder Erwägungen zur Beweiswürdigung sind keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Rz 2 StPO ( Soyer aaO Rz 11).
Der vom erstgerichtlichen Senat abgewiesene Wiederaufnahmeantrag
● behauptet eine unrichtige rechtliche Beurteilung im verurteilenden Erkenntnis. Abgesehen von der insoweit abschließenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs werden damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angesprochen;
● deklamiert wiederholt eine unrichtige Beweiswürdigung und dass abweichende Sachverhaltsannahmen „möglich gewesen“ wären (dies in Seite 32) und verfehlt damit ebenfalls den Bezugspunkt, zumal die Beweiswürdigungskritik dem Wiederaufnahmeverfahren entzogen ist;
● moniert die Unterstellung eines (allfällig) falschen Motivs, was schon an sich keine entscheidende Tatsache darstellt;
● bezieht sich auf seine eigenen Angaben vom 29. Mai 2024 (Seite 20), die aktenkundig sind und macht damit nichts Neues im Sinn des § 353 StPO geltend;
● macht Zeugen zu seinem Langzeitverhalten und zur Persönlichkeit sowie zu seiner sozialen Einbindung geltend (Seite 27) und übergeht dabei, dass diese Leumundszeugen als solche nichts Wesentliches über seine Taten aussagen könnten;
● behauptet verschiedene Verfahrensmängel in dem zu seiner Verurteilung führenden Verfahren und nimmt damit abermals nicht an den Vorgaben des § 353 Z 2 StPO Maß;
● vermeint, die erstellten Gutachten seien unrichtig und deren Zugrundelegung bedenklich. Die gegen Univ.-Prof. Dr. C* vorgetragenen Argumente entsprechen im Wesentlichen jenen im Hauptverfahren (vgl im Besonderen ON 246, AS 11; vgl auch ON 254.2). Bei der Kritik an der Sachverständigen Mag a . D*, MA verkennt der Wiederaufnahmswerber, dass die Gefährlichkeitsprognose eine Gerichtsentscheidung darstellt. Mit den Argumenten der technischen Funktionalität, bzw (In-)Stabilität des Sprengstoffs setzte sich der technische Sachverständige E*, MSc einwandfrei auseinander. Zu nicht vorhandenen Beweismitteln konnte er naturgemäß keine Angaben machen. Sowohl die vom Geschworenengericht vorgenommene Bewertung der Gutachtensaussagen als glaubwürdig, als auch dessen Einschätzung der sonstigen Beweislage ist als Akt der Beweiswürdigung einer Wiederaufnahme nicht zugänglich. Dies trifft in gleicher Weise auf die Annahme der „terroristischen Zielsetzung“ zu. Bloß andere Möglichkeiten, die vorhandenen Beweise in einer für den Antragsteller günstigeren – von ihm gewünschten – Form zu bewerten ist kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dieses skizzierte, auf das Wesentliche zusammengefasste Vorbringen des Wiederaufnahmeantrags sah das Erstgericht als nicht für die begehrte Wiederaufnahme tauglich an, weil keine neuen Tatsachen im Sinne des § 353 StPO vorgebracht, sondern bloße Bewertungen als „Tatsachen“ bezeichnet worden seien. Auch die Kritik an der Verfahrensführung des Gerichts und an den Ausführungen der Sachverständigen entsprächen nicht den Vorgaben der zitierten Gesetzesstelle. Selbst die „Entlastungszeugen“ seien bereits aktenkundige Beweismittel gewesen.
Dagegen bringt der Wiederaufnahmswerber in seiner Beschwerde vor, dass die Bewertung des Inhalts des Wiederaufnahmeantrags durch das Erstgericht als bloße Beweiswürdigungskritik zu pauschal sei und dass eine „formale Kritik“ „keine inhaltliche Prüfung“ ersetze.
Damit zielt aber der Rechtsmittelwerber wiederum auf nichts anderes, als auf eine Neuwürdigung der bereits bekannten und gewürdigten Tatsachen - auf gleicher Beweisgrundlage. Solcherart setzt er sich unzulässig über die Rechtskraft seiner Verurteilung, Bestrafung und Unterbringung hinweg, die eine neuerliche Entscheidung in der gleichen Sache bei unveränderten Gegebenheiten verunmöglicht. Gerade deswegen bedurfte es auch nicht eines Eingehens auf jeden Punkt des Wiederaufnahmeantrags; vielmehr ist dessen Abweisung eben schon dadurch bedingt, dass gar keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vom Verurteilten beigebracht wurden, die eine Neubewertung der gesamten Beweislage erforderlich gemacht hätten. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass Wertungen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts keine Tatsachen sind (nochmals: Lewischin WK StPO § 353 Rz 39).
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendlin WK StPO § 390a Rz 17).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden