Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Juni 2026, Hv*-42, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschwerdeführer fallen die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit – gekürzt ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. März 2026, Hv*, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (ON 33).
Demnach hat er am 5. Juni 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der B* Holding GmbH durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung von EUR 31.950,72 für zwanzig Paletten PV-Module verleitet, wodurch die genannte Gesellschaft aufgrund der unterbliebenen Lieferung von achtzehn Paletten in einem Betrag von EUR 28.755,65 am Vermögen geschädigt wurde, indem er seine Lieferfähigkeit bzw -willigkeit vorspiegelte und dabei wahrheitswidrig behauptete, die bestellte Ware originalverpackt und sofort versandbereit auf Lager zu haben.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2026 (bei Gericht eingelangt am 8. Juni 2026) beantragte der Genannte zum wiederholten Male die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, weil das Erstgericht zu Unrecht von einem Betrugsvorsatz ausgegangen sei, was durch „neue bzw bislang nicht vollständig gewürdigte Beweismittel, eine vollständige chronologische Darstellung, dokumentierte reale Warenbewegungen, tatsächliche Modul-Lieferungen, dokumentierte Lagerbestände, zeitlich nachgelagerte Zahlungseingänge, dokumentierte Zahlungs- und Lieferkoordination sowie nachweisliche Rückabwicklungs- und Rückzahlungsbemühungen“ (S 1 in ON 41) bewiesen werden könne. Im Jahr 2023 seien tatsächlich Module der in Rede stehenden Art eingekauft und auch an andere Abnehmer verkauft worden. Die Zahlungsbestätigung der B* Holding GmbH sei jedoch mit 10. Juni 2026 verspätet eingelangt; einzelne WhatsApp-Nachrichten seien teilweise missverständlich interpretiert worden und hätten „im tatsächlichen organisatorischen Zusammenhang“ betrachtet werden müssen (S 4 f in ON 41). Bis zum 6. Juni 2025 habe der Verurteilte davon ausgehen können, dass „laut interner Warenübersicht und Lagerkoordination ausreichende Bestände vorhanden“ gewesen seien (S 5 f in ON 41). Die organisatorischen Abläufe seien im Verfahren nicht gewürdigt worden. In einer vorangegangenen Eingabe vom 22. April 2026 (einlangend [ON 38]) monierte der Wiederaufnahmewerber hinwieder, dass dem „Verdacht eines unbefugten Zugriffs bzw Diebstahls“ nicht nachgegangen worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen (ON 42).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten, die eine antragskonforme Erledigung anstrebt (ON 43), bleibt erfolglos.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst wurde (Z 1), er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seinen Freispruch oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2) oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3). Daraus erhellt, dass die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Strafverfahrens auch zu Gunsten des Verurteilten nur in einem eng abgesteckten Rahmen zulässig ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers übersieht zunächst, dass ihm nicht zur Last gelegt wurde, er hätte zu keinem Zeitpunkt existente Ware zu Verkauf angeboten und er sich schon im Erkenntnisverfahren dahin verantwortet hat, die PV-Module mangels rechtzeitigen Zahlungsnachweises seitens der B* Holding GmbH anderweitig vergeben zu haben. Eine Ersatzlieferung sei in der Folge gescheitert bzw abgelehnt worden. Mit der Vorauszahlung seien zwischenzeitlich andere Rechnungen beglichen und eine Rückzahlung folglich unmöglich worden (S 3 f und S 5 ff - insbes auch S 10 - in ON 23). Die Chronologie der Ereignisse war Gegenstand eines umfangreichen Beweisverfahrens (ON 23) und wurde der Verantwortung des Angeklagten letztlich nicht gefolgt. Eine Betrugsabsicht, wie der Wiederaufnahmewerber offensichtlich vermeint, ist für einen Schuldspruch nicht erforderlich; bedingter Vorsatz (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden), reicht – hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente – hin.
Mit seiner Argumentation bekämpft der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne neue Tatsachen oder Beweise beizubringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweise geeignet erscheinen seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Der pauschale Verweis, dass sich seine Unschuld aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen bei eingehender Prüfung ergeben würde, wird den gesetzlichen Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag nicht gerecht und lässt einen konkreten Bezug zum in Rede stehenden Geschäftsfall vermissen. Der Umstand, dass seiner Argumentation vom Erkenntnisgericht nicht gefolgt wurde, ist im Übrigen kein Hinweis auf eine mangelnde Würdigung der Beweisergebnisse. Die Behauptung, dass die tatsächlichen Abläufe vom Erstgericht verkannt worden wären, stellt somit im Ergebnis kein eine Wiederaufnahme rechtfertigendes Vorbringen dar.
Da keine neuen Tatsachen oder Beweise iSd § 353 StPO beigebracht wurden, die in der Lage wären, die Tatsachengrundlage des Ersturteils zu erschüttern, um zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen (vgl Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 60), war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 2 StPO.
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