Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen der Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-204, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Verurteilte auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2017 (ON 159), rechtskräftig am selben Tag, wurde – soweit hier von Interesse - der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* (zu I./A./) der Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 StGB, (zu I./B./) der „Verbrechen“ (richtig: Vergehen) der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB, (zu I./C./) der Vergehen des Zuführens zur Prostitution nach § 215 StGB und (zu II./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 104a Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche bis zu dessen bedingter Entlassung am 13. Juni 2018 vollzogen wurde (ON 179).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* als Mittäter (§ 12 StGB)
A./ mit nicht mehr feststellbaren Unterbrechungen volljährige Personen, jeweils mit dem Vorsatz, dass sie sexuell oder in ihrer Arbeitskraft als Prostituierte – volljährige Personen auch unter Einsatz unlauterer Mittel - ausgebeutet werden, angeworben bzw sonst aufgenommen, beherbergt und einem anderen angeboten, indem sie die nachangeführten Opfer dadurch der Prostitution mit Freiern, die A* über Internetinserate anwarb, in von ihm ausgewählten Wohnungen gezwungen, dass sie gegen die nachangeführten Mädchen Gewalt übten, sie gefährlich bedrohten, deren Zwangslage ausnützten und sie einschüchterten, und zwar indem A* sämtliche Opfer wiederholt teilweise massiv verprügelte, sie mit dem Verlust ihrer Unterkünfte, weiterer Körperverletzungen bzw dem eigenen Tod oder dem Tod von nahen Angehörigen bedrohte, und den Mädchen Angst machte, dass C* „alles für ihn mache“, sowie indem er ihnen (nach anfänglicher Teilung 50:50) nahezu den gesamten Schandlohn abnahm und durch Suchtgiftverkauf finanziell und psychisch abhängig machte, B* insbesondere indem er verschiedene Aufträge des A* wie Geldeintreibungen, Fahrdienste und Vermittlungstätigkeiten ausführte, wobei sowohl C* als auch B*, die über die Taten des A* Bescheid wussten, diesen durch ihr Verhalten unterstützten, und zwar
1./ in der Zeit von Anfang 2015 bis 23. April 2017 D*;
2./ in der Zeit von etwa Ende Juni 2015 bis 28. November 2015 E* H*;
3./ in der Zeit von März bis April 2015 F*;
B./ mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen nachangeführte – somit mehrere – Personen ausgebeutet, indem sie ihnen den bei weitem überwiegenden Teil der Einnahmen als Prostituierte abnahmen bzw tatsächlich nicht bestehende Schulden konstruierten, welche die Prostituierten sodann abzuarbeiten hatten und sie durch die zu I./A./ geschilderten Tathandlungen einschüchterten, und zwar
1./ in der Zeit von Juni 2015 bis 23. April 2016 D*;
2./ in der Zeit von Ende Juni 2015 bis 28. November 2015 E* H*;
3./ in der Zeit von März bis Ende April 2015 F*;
C./ nachfolgende Personen der Prostitution zugeführt, indem sie ihre Opfer dadurch zur Aufnahme der Prostitution überredeten, dass sie sich „hilfsbereit“ zeigten, um den Opfern aus ihrer schwierigen Lebenssituation zu helfen und sie so dazu brachten zur Bekämpfung ihrer finanziellen Schwierigkeiten doch der Prostitution nachzugehen und ihnen hiefür (zu Beginn) eine Teilung des Schandlohns im Verhältnis 50:50 versprachen sowie dann arbeitsteilige Unterkunft bzw Wohnungen sowie Mobiltelefone bereitstellten, deren Dienste auf Internetseiten feilboten sowie Fahrdienste und Vermittlungstätigkeit leisteten und zwar
1./ E* H* von 8. Juni bis etwa Ende Juni 2015;
2./ F* von Februar 2015 bis etwa Anfang März 2015;
II./ alleine vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
1./ E* in der Zeit von Juni bis Ende November 2015 wöchentlich ca sechs Gramm Kokain, sohin insgesamt ca 144 Gramm Kokain und insgesamt ca 30 Stück Ecstasy-Tabletten;
2./ der am ** geborenen D* im Jänner 2015 zwei Lines „Speed“ und in der Zeit von Juli bis August 2015 vier Gramm Kokain;
3./ F* in der Zeit von Februar bis April 2015 wöchentlich ca sechs Gramm Kokain, sohin insgesamt ca 72 Gramm.
Mit Eingabe vom 13. Jänner 2025 (ON 184 = ON 186 AS 5 ff) beantragte A* im Wesentlichen gestützt auf notariell beglaubigte Niederschriften von G* vom (spätestens) 4. Juli 2019 (ON 186 AS 13 ff) und von D* vom 29. Juli 2021 (aaO AS 18 ff) die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl hiezu auch ON 190 AS 4). Darin führt D* kurz zusammengefasst aus, sie habe den Wiederaufnahmswerber im Strafverfahren wahrheitswidrig belastet und auch ihrer Mutter sowie ihrem Stiefbruder damals vorgegeben, wie sie vor Gericht aussagen sollen. G* beteuerte ihrerseits, eine gewisse E* sei schon bevor sie den Wiederaufnahmewerber kennengelernt habe als Prostituierte tätig gewesen und habe Suchtmittel eingenommen. Aus unerwiderter Liebe habe diese A* zu Unrecht belastet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 204) wies das Erstgericht – in Einklang mit den ablehnenden Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 187 AS 1; ON 200 AS 1) - den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab und verfällte den Antragsteller gemäß § 390a Abs 2 StPO in die Tragung der Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Begründend verwies es auf die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen, nämlich insbesondere die neuerlichen Einvernahmen der Opfer E* H* und F* sowie der Zeugen I* (vormals **) und J*, welche auch unter Vorhalt der im Antrag vorgelegten Niederschriften bei ihren früheren Aussagen blieben, als auch einem von H* vorgelegten Chatverlauf der von ihr mit D* geführten Konversation. Daraus folgerte es, dass die vom Verurteilten vorgelegte Niederschrift der D* inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche und die Angaben der G* die Tatsachengrundlage des Urteils ebenfalls nicht zu erschüttern vermöge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 206), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte – soweit hier relevant - die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe dann verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1) oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallende Handlung zu begründen (Z 2).
Für den Wiederaufnahmsgrund nach § 353 Z 1 StPO hat der Wiederaufnahmswerber sohin darzutun, dass die Verurteilung durch eine „Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist ( Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 16). „Dartun“ bedeutet Wahrscheinlich-Machen, dass die Verurteilung durch eine Straftat herbeigeführt wurde ( Soyer , LiK-StPO 2 § 353 Rz 5).
Die Bestimmung des § 353 Z 2 StPO erfordert hinwieder die Beibringung von Tatsachen bzw Beweismitteln, von denen das erkennende Gericht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Verwertung nicht mehr möglich war, Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch , aaO § 353 Rz 24 f, 30 und 45; Kirchbacher, StPO 15 § 353 Rz 2; Soyer, aaO § 353 Rz 8 f), sofern sie die Eignung zur Erwirkung einer Freisprechung oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz aufweisen.
Bei Prüfung des Wiederaufnahmevorbringens muss das entscheidende Gericht in die Prüfung der Tatfrage eintreten und sich auf den Standpunkt des (oder der) im zum Schuldspruch führenden Verfahrens erkennenden Richter(s) stellen und erwägen, ob die Tatfrage anders entschieden worden wäre, wenn außer dem dem seinerzeitigen Urteil zugrunde gelegten Material auch die nunmehr vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegen wären. Dazu ist der Inhalt des bisherigen Aktes in Betracht zu ziehen, eine abschließende Würdigung der aktuellen Beweissituation ist dem über den Wiederaufnahmeantrag meritorisch entscheidenden Gericht aber verwehrt. Es kann lediglich auf einer dem allein einem erkennenden Gericht auferlegten Würdigungsprozess vorgelagerten Ebene prüfen, ob die Sachentscheidung des seinerzeit erkennenden Gerichtes anders ausfallen hätte können, wenn die neuen Verfahrensergebnisse mitberücksichtigt worden wären. Dabei genügen für die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten ernste Zweifel an der Richtigkeit des Schuldspruches ( Mayerhofer, StPO 6E 3b und 3d zu § 357). Bei dieser Prüfung im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen dürfen sich die neuen nicht als aussichtslos zeigen. „Geeignet“ im Sinne des § 353 Z 2 StPO bedeutet nicht bloß „denkbar“, sondern fordert das Vorliegen einer konkreten Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auf den Verfahrensausgang, der entweder bereits aus den nova allein oder in Verbindung mit den im wiederaufzunehmenden Verfahren erhobenen Beweisen abzuleiten ist ( Mayerhofer , aaO, E 3ba).
Ausgehend von diesen Prämissen unterliefen dem Erstgericht jedoch keine Rechtsfehler. Vielmehr kam es mit zutreffenden Erwägungen zum Ergebnis, dass der Antragsteller eine falsche Beweisaussage der Zeugin D* im Verfahren nicht als „wahrscheinlich“ darzustellen vermochte und auch der vorgelegten Niederschrift der Zeugin G* nicht die Eignung (im dargestellten Sinn) zukommt, Zweifel an der Richtigkeit der Schuldsprüche zu erwecken. In diese Beurteilung zog es zulässig auch die früher erhobenen Beweisergebnisse mitein, womit ein gewisses – entgegen dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht überschrittenes - Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw an Wertungen unvermeidbar verbunden war ( Lewisch, aaO § 353 Rz 67; RIS-Justiz RS0101243 [T3]).
Denn tatsächlich führte H* in ihrer neuerlichen Vernehmung als Zeugin vom 15. Dezember 2025 aus (ON 200 AS 16 ff), D* habe ihr von ihrem, dem gegenständlichen Antrag beigelegten Schreiben erzählt, wobei sie deren Inhalt unter Bezugnahme auf den bereits vom Erstgericht zutreffend zitierten Chatverlauf (BS 7 f), auf welchen insoweit (zulässig: RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]) verwiesen wird, als bewusste Lüge entlarvte.
Anhaltspunkte dafür, dass es der vorgelegten Konversation an Authentizität mangle, die Nachrichten aus dem Kontext gerissen seien oder den wesentlichen Inhalt unvollständig verzerrend darlegten, bestehen nicht, weshalb die vom Beschwerdeführer begehrte „Sicherung und Beischaffung der vollständigen Chatverläufe (inkl Originalgeräte/Metadaten) sowie technische Echtheitsprüfung“ nicht angezeigt ist, legt er doch gar nicht dar, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444 [T1]).
Aus dem Nachrichtenverkehr geht jedoch unmissverständlich hervor, dass der Antragsteller D* ersuchte, nunmehr – entgegen ihrer damals im Verfahren wahrheitsgemäß getätigten Angaben - eine „Lügengeschichte“ zu erfinden, wobei D* darin auch die Motivation für ihr Handeln erklärte. Diese habe darin bestanden, sich an H* zu rächen, weil diese ihr nicht habe helfen wollen als sie finanzielle Hilfe benötigt habe. Bezeichnenderweise charakterisierte der Beschwerdeführer D* sogar selbst bereits in der Hauptverhandlung als „leicht manipulierbar“ (ON 120 AS 6).
Weitere Bestätigung erfuhren die Angaben der H* durch die Aussagen der Mutter D*s (ON 200 AS 11 f), die darlegte, ihre Tochter habe ihr von einem „Blödsinn“, den sie gemacht habe, erzählt, indem sie vor längerer Zeit einen Brief für den Antragsteller geschrieben und diesen beim Notar beglaubigen habe lassen, weil A* sie darum gebeten habe. Zugleich bestätigte sie, ebenso wie J*, der ehemalige Stiefbruder D*s (ON 200 AS 27 f), dass sie im Verfahren – entgegen der Behauptung D*s in der in Rede stehenden Niederschrift – unbeeinflusst aussagte und ehrlich über ihre Wahrnehmungen berichtete.
Nachdem auch die Zeugin F* ihre damaligen Angaben aufrecht erhielt (ON 200 AS 21 f), gelang es dem Verurteilten in einer Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse sohin gerade nicht darzutun, dass seine Verurteilung durch eine falsche Beweisaussage D*s herbeigeführt wurde.
Vor diesem Hintergrund weist auch die weitere Niederschrift der Zeugin G* – selbst in Verbund mit dem gerade thematisierten (neuen) Beweismittel – im speziellen Einzelfall nicht die Eignung zur Erschütterung der zum Urteilszeitpunkt bereits existenten Beweislage auf.
Denn das Schöffengericht konnte sich bei seinen die Schuldsprüche tragenden Feststellungen insbesondere auf die detaillierten, im Wesentlichen jeweils gleichartigen Belastungen des Beschwerdeführers durch die Opfer D* (ON 2 in ON 2 AS 61 ff; ON 77 AS 3 ff), H* (ON 22 AS 137 ff; ON 77a AS 2 ff) und F* (ON 22 AS 163 ff; ON 77 AS 75 ff) stützen. Ein plausibles Motiv dafür, es habe sich in Wahrheit um ein gegen ihn geschmiedetes Komplott der Zeugen gehandelt, vermochte der Antragsteller im Verfahren nicht darzustellen. Soweit er schon in der Hauptverhandlung spekulierte, H* sei in ihn (gemeint: unerwidert) verliebt gewesen und habe D* zu einer (Falsch-)Aussage überredet (ON 120 AS 34), würde dies schon gar nicht erklären, weshalb auch F* gegen ihn ausgesagt hätte (insoweit tat er deren Aussage schlicht damit ab, diese sei „schwer drogensüchtig […] und phantasiert“ [aaO]) und warum sich die beiden Frauen auch schon einem Dritten (K*) anvertraut hatten, bevor sie die Vorwürfe überhaupt zur Anzeige brachten.
Deren Angaben wurden zudem in Teilbereichen durch weitere Personalbeweise bestätigt. Der angesprochene Zeuge K* (ON 22 AS 195 ff; ON 120 AS 39 ff) bestätigte nicht nur, dass D* und H* ihm gegenüber äußerten, sie müssten den Schandlohn an den Antragsteller abführen, sondern konnte auch selbst die von den Zeuginnen in ihren Aussagen erwähnte (Überwachungs-)Kamera wahrnehmen, welche der Antragsteller installiert hatte, sowie mitanhören, als dieser den beiden androhte, sie müssten für jeden nicht angenommen Kundenanruf 100,- Euro an ihn zahlen. Zudem hatte auch der Stiefbruder D*s nicht nur gesehen, dass der Antragsteller Geld von ihr abholte, sondern konnte zumindest auch Hämatome an dieser wahrnehmen und hatte auch die Kamera selbst gesehen (ON 139 AS 13 f). Auch ihre Mutter konnte das Gerät sowie die Verletzungen bemerken, welche den Erzählungen ihrer Tochter zufolge vom Verurteilten stammten, und sie - so deren weiteren Schilderungen nach - auch unter Druck setzte (ON 139 AS 14 f).
Sowohl die Ergebnisse der Telefonüberwachungen als auch die Sicherstellung der technischen Geräte des Beschwerdeführers sowie eines von ihm verfassten (vgl hiezu ON 77 AS 34) Zettels, der Aufzeichnungen über die von D* aus der Prostitution erzielten Einkünfte enthielt, fügten sich in das von den Opfern gezeichnete Bild ein.
Denn aus den Gesprächen und Chats war nicht nur deutlich zu erkennen, dass der Antragsteller im Rotlichtmilieu eingebunden war und über „Mädchen“ verfügte, die er über das Internet anbot (vgl nur ON 22 AS 93: „I do in ** verposch die Weiba nur über’s Internet“; ON 41 AS 113: „i bin im Rotlichtbereich, ja […] Des mit de Weiber, des geht immer, ja“; vgl auch ON 63 AS 27 ff und AS 57 ff), sondern führte etwa auch in einem Telefonat aus: „Des scheiß Rumänien, des hot ma so vü Geld kost. Des hol i ma ois zruck. Wann i wann i fünfzehn Weiber von dort aufa zah und da Zwangsprostituiere […]“ (ON 22 AS 135). Damit in Einklang stehend fanden sich auf den dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Geräten nicht nur die Passwörter für die Internetprofile der Opfer, über welche deren Dienste feilgeboten wurden (ON 73 AS 13 und AS 65), sondern auch zahlreiche Zugriffe auf einschlägige Internetportale (ON 73 AS 35) und (vom Nutzer des sichergestellten MacBooks bearbeitete) Lichtbilder von Prostituierten, darunter auch etwa solche von D* (ON 73 AS 35 ff).
Entgegen der von G* in ihrer schon vor oder spätestens am 4. Juli 2019 erstellten Niederschrift, dass H*, bevor sie den Antragsteller kennengelernt habe, bereits als Prostituierte gearbeitet habe, antwortete er auf eine Frage des Vorsitzenden, wonach die drei Frauen, als er sie kennengelernt habe, bereits Prostituierte gewesen seien, „[…] die H* nicht“ (ON 120 AS 6) und gestand, worauf bereits im angefochtenen Beschluss verwiesen wurde, auch selbst zu, er habe - auch von anderen Prostituierten, die er betreut habe - die Hälfte des Schandlohnes für das Schalten der Internetinserate erhalten (aaO AS 7). Soweit der Antragsteller insoweit in der Beschwerdeschrift die Beischaffung der „Gesprächsdaten bzw eines allfälligen Mitschnitts des Telefonats mit [seiner] Mutter unmittelbar vor der dritten Hauptverhandlung begehrt“, weil daraus hervorgehe, dass seine (Teil-)Einlassung aus rein taktischen Gründen erfolgt sei, genügt schon der Hinweis darauf, dass die Durchführung des Beweisantrages (mangels jedweden Hinweises auf die Existenz eines entsprechenden Mitschnittes) unmöglich ist.
Wie das Erstgericht sohin zutreffend herausarbeitete waren die bloß pauschalen Äußerungen von G*, in denen sie die belastenden Zeugenaussagen auf krankhafte Eifersucht oder psychische Probleme der Opfer zurückführte, nicht geeignet ernste Zweifel an den (auf der dargelegten fundierten Entscheidungsgrundlage beruhenden) Schuldsprüchen zu wecken.
Über welche, über ihre bereits in der vorgelegten Niederschrift hinausgehenden Umstände, die Zeugin konkret Auskunft geben könnte, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Gleiches gilt auch für die ohnehin im Verfahren bereits vernommene (vgl ON 120 AS 3 ff) L* (vormals: **), die Gattin des Beschwerdeführers, sodass in deren mangelnden (weiteren) Einvernahme keine „unvollständigen Erhebungen“ zu erkennen sind. Wenn der Antragsteller in seiner Beschwerde versucht darzulegen, die Passage in der Niederschrift, wonach er kein Geld „von uns“ (gemeint: von G* und L*) „angenommen“ habe, könne auch anders ausgelegt werden, ist er einerseits auf den Inhalt eines von ihm geführten Telefonats zu verweisen (ON 22 AS 127), in welchem er aber wörtlich ausführte: „[…] Hob ma a weng gstrittn heut, weil … wie gsogt … waßt eh … die (gemeint: L*) verdient wie a Weltmasterin, Oida … und meint hoit das nix hergebn muaß … und … wos waß i … sog i, so rennt’s a net. Des konn net sei hob i gsogt.“ (vgl auch die Kommunikation zwischen dem Verurteilten und seiner Gattin, in der Letztere unter anderem mitteilt: „Einfach ist klar bist mit mir nur das geld kriegst. Lass mich nich euro sparen. Alles muss weg nehmen“ [ON 22 AS 105], „Hab 20000 gegeben“ [aaO AS 107], „Passt. Wenn ich gebe kein geld ich bin nix“ [aao AS 111] und „Jetzt ist klar wer du bist und wie du ‚liebst‘ mich wenn ich zhale nicht kein liebe“ [aaO AS 115]) und andererseits darauf, dass der Umstand, ob diese beiden Genannten Geld an den Beschwerdeführer abführten, ohnehin keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Zugleich beteuerte G* aber auch, der Antragsteller habe weder sie noch L* geschlagen, während auch dem die genannte Kommunikation entgegensteht, in der dessen Gattin ihm vorwirft: „Und noch schlagst du mich obwohl“ [aaO AS 105] und „So kann ich allein leben auch, ohne schlagen“ [aaO AS 117].
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Gutachten, das nach dessen Haftentlassung von Dr. M* erstellt worden sei, legte er weder seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch seiner Beschwerdeschrift bei. Selbst wenn dieses aber - wie behauptet - keine Hinweise auf eine „erhöhte Aggressions- oder Gewaltbereitschaft“ des Beschwerdeführers ergeben habe, ließe dieses keine die Tathandlungen ausschließenden Ableitungen zu. Auch die weitere Behauptung, die Opfer seien „vor und/oder nach den hier relevanten Ereignissen wiederholt in erhebliche strafrechtliche Konflikte bzw Verfahren verwickelt“, lässt nicht erkennen, inwieweit dies der Glaubwürdigkeit der Opfer in Bezug auf die hier in Rede stehenden Tatvorwürfe entgegenstünde.
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags war daher keine Folge zu geben.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl, aaO § 390a Rz 17).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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