Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* und eine andere Person wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Februar 2026, GZ **-77, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Verurteilte haftet auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2025, GZ **-44, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zur Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch nach hat er am 5. Mai 2024 in ** B* jeweils mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* (als Mittäter – § 12 erster Fall StGB) zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender (geschlechtlicher) Handlungen, indem sie die Genannte zunächst zwischen sich „hin- und herschupften“ und sodann abwechselnd jeweils mit einer Hand am Oberarm festhielten, während sie mit der anderen Hand jeweils in ihre Hose und auch unter ihre Unterhose fuhren, wobei sie ihr Gesäß sowie ihren Intimbereich berührten und insgesamt (US 4: abwechselnd) zumindest vier Mal „ihre“ (US 4: jeweils einen oder mehrere) Finger in ihre Vagina einführten;
2/ zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender (geschlechtlicher) Handlungen, indem er sie in einen Wald zerrte und trug, dort hinter ihr stehend ihren Oberkörper nach vorne drückte, ihre Hose nach unten zog, sodann seine eigene Hose öffnete, ihr mit einer Hand den Mund zuhielt, seinen Penis in ihre Vagina einführte und sie vaginal penetrierte, sie sodann umdrehte, gewaltsam im Bereich ihrer Schultern zu Boden drückte, ihr zwei Finger in den Mund steckte, sie oral mit seinem Penis penetrierte und sie schließlich neuerlich gewaltsam umdrehte und abermals den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.
Das Urteil ist seit 28. Oktober 2025 rechtskräftig. Der Verurteilte verbüßt die verhängte Strafe derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 70).
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2026 (ON 69.2) beantragte der Verurteilte unter Vorlage eines auf Basis des Akteninhalts erstatteten klinisch-psychologischen Privatgutachtens zur Frage, ob die Aussagen des Tatopfers als erlebnisinduziert beurteilt würden (ON 69.3), die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil sich aus dem Privatgutachten erhebliche Zweifel daran ergeben würden, dass die Taten gegen den Willen des Opfers stattgefunden hätten. Bei Befund und Gutachten handle es sich daher um neue Tatsachen und Beweismittel, die dazu geeignet erscheinen, seine Freisprechung zu begründen, zumal im bisherigen Verfahren noch kein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt worden sei. Unter einem beantragte er die Hemmung des Strafvollzugs.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht des Verurteilten ebenso ab wie den Antrag auf Hemmung des Vollzugs.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, in eventu dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, jedenfalls aber die Hemmung des Vollzugs anzuordnen (ON 78).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens – soweit hier relevant – dann verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Beweismittel iS des § 353 StPO ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist. Es gilt der allgemeine strafprozessuale Beweismittelbegriff ( Lewisch , WK StPO § 353 Rz 47).
Damit kann grundsätzlich auch ein Privatgutachten ein für die Wiederaufnahme relevantes neues Beweismittel darstellen (so bereits RS0098080; vgl auch 12 Os 43/01). Da Privatgutachter keine Sachverständigen iS der Strafprozessordnung sind, gilt für sie allerdings nichts anderes als für Zeugen, mit deren Aussagen sich das Gericht nur insoweit auseinanderzusetzen hat, als sie sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen schildern (RS0097545 [T1 und T19]; RS0097292 [insb T21]).
Daraus folgt, dass (auch) im Wiederaufnahmeverfahren allein der vom Privatsachverständigen erhobene Befund, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt, beachtlich ist, nicht aber die Schlussfolgerungen des Privatsachverständigen, weil das Ziehen von Schlüssen den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen vorbehalten ist (RS0097540 [T12 und T27]; RS0097292 [insb T17, T18 und T21]; RS0118421 [insb T2]; Lewisch , WK StPO § 353 Rz 58).
Beim vorgelegten Privatgutachten besteht der nach den obigen Ausführungen ausschließlich relevante Befund (im Sinn der Feststellung beweiserheblicher Tatsachen – § 125 Z 1 StPO) bloß in der Wiedergabe von Auszügen aus dem bereits bekannten Akteninhalt, insbesondere aus einer Wiederholung der Aussagen des Tatopfers (vgl ON 69.3, 5 ff). Aus diesen, dem Gericht bekannten und von ihm verwerteten Beweismitteln zog der Privatsachverständige (neue) Schlüsse, die jedoch unbeachtlich sind.
Daraus folgt, dass der Befund des Privatgutachtens kein neues Beweismittel iS des § 353 Z 2 StPO darstellt, sodass sich der Verurteilte auf keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund stützte. Sein Antrag wurde vom Erstgericht daher zutreffend abgewiesen.
Gemäß § 357 Abs 3 StPO kann das Gericht die Hemmung des Strafvollzugs aussprechen, wenn es dies nach den Umständen des Falls für angemessen erachtet. Eine Anordnung der Vollzugshemmung durch das Beschwerdegericht kommt insoweit in Betracht, als es kassatorisch entscheidet oder eine Entscheidung in der Sache aus bestimmten Gründen nicht zeitnah möglich ist ( Lewisch , WK StPO § 357 Rz 32).
Im vorliegenden Fall kommt eine Hemmung des Strafvollzugs schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags keinen Erfolg hat.
Die Verpflichtung des Verurteilten zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 2 StPO.
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