Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. April 2026, GZ B*-72, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene A* wurde – so weit hier von Bedeutung – im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (I.1.), der Erschleichung einer Leistung nach §§ 15, 149 Abs 1 StGB (I.2.), des Diebstahls nach § 127 StGB (II.), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (III.1.) und nach §§ 15, 269 Abs 2 StGB (III.2.) sowie der Beleidigung nach § 115 Abs 1 iVm § 117 Abs 2 erster Fall StGB (III.3.) zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
Am 25. März 2026 langte beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ ** das vom Verurteilten ausgefüllte Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ ein, in dem der Genannte Verfahrenshilfe „zur weiteren Führung des Verfahrens“ mit der – so weit hier relevant – wesentlichen Begründung beantragt, er wolle (einen ihm bislang nicht gewährten) „Einspruch“ gegen seine Verurteilung erheben, um seine Strafe zu senken und im besten Fall die Maßnahme „wegzubekommen“, und eine faire Verhandlung mit einem Verteidiger, der ihm helfe (ON 68.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag, den es als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags gegen das Ersturteil interpretierte, mit der Begründung ab, dass keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO normierten Fälle vorliege (ON 72).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens deshalb anzustreben, weil das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen mangelhaft gewesen und er deshalb vom Gericht „falsch eingeschätzt“ worden sei, er keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, niemals mit einer potenziell lebenslänglichen Maßnahme gerechnet habe und sich ein besseres Urteil in der nächsten Verhandlung erhoffe (ON 75 iVm ON 78.1 = ON 4.1 des Rechtsmittelakts).
Sein Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO dar, sodass im vorliegenden Fall – unterstellt man (ausgehend von den Angaben im Vermögensbekenntnis und der jetzigen Haft) die Vermögenslosigkeit des Antragstellers – Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden könnte, wenn der Verurteilte entweder schutzbedürftig ist (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) oder wenn von schwieriger Sach-oder Rechtslage auszugehen wäre (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO).
Anhaltspunkte für eine die Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten einschränkende Beeinträchtigung (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) bestehen – konform dem Erstgericht (BS 3 f) – nicht.
Hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach-und Rechtslage enthält die Strafprozessordnung keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumann inWK StPO § 61 Rz 66). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (OLG Wien 18 Bs 330/25y; OLG Graz 10 Bs 75/26v).
Im Hinblick darauf ist dem Erstgericht beizupflichten, dass dem Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 68.3) – ebenso wenig wie nun seiner Beschwerde (ON 75 iVm ON 78.1 = ON 4.1 des Rechtsmittelakts) – ein substantiiertes Vorbringen zum Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmsgründe iS des § 353 StPO zu entnehmen ist. (Angebliche) Verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Fehler des erkennenden Gerichts, dessen Beweiswürdigung, Strafbemessung oder Gefährlichkeitsprognose – worauf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen zielt – sind jeweils kein Gegenstand der Wiederaufnahme ( Kirchbacher, StPO 15 Vor § 352 Rz 6; Lewischin WK StPO Vor §§ 352-363 Rz 6 und 63; dersin WK StPO § 353 Rz 8).
Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht daher die in Aussicht genommene Wiederaufnahme zutreffend als aussichtslos bewertet. Solcherart bietet die Strafprozessordnung mangels Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege (vgl. RIS-Justiz RS0127077) für die Gewährung von Verfahrenshilfe fallkonkret keine Grundlage.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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