EO
Gliederung
Erster Teil Exekution
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen
§ 7 Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
(1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021)
§ 7 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 7 Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
…§ 7. (1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer…
Art. 34 Artikel XXXIV
…der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt ( § 7 EO ); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996…
§ 10 Urteil über den Vollstreckungsanspruch
…§ 10. Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung…
§ 42 Aufschiebung der Exekution
…bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist; 6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ 813 a. b. G. B.) bewilligt wird; 7. wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Rekurs angefochten wird; 8. wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für…
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