Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , ohne Angabe von Geburtsdatum und Beschäftigung, **-Gasse **, **, vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagte B* GmbH , C*straße D*, E*, vertreten durch Mag. Alexander Schernthaner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen EUR 26.125,00 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 17. Februar 2026, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Wohnwagen gekauft. Mit der ursprünglich beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten Mahnklage begehrt er (unter Anrechnung eines Nutzungsentgelts) die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Wohnwagens. In der Mahnklage war die Adresse der Beklagten wie folgt angeführt: „B* GmbH Filiale F*, G* Straße H*, I* F*, FirmenbuchNr **“.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 20225 (ON 6) wurde die Klage vom Landesgericht St. Pölten wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger offenbar auf den Gerichtsstand der Zweigniederlassung oder Filiale (iSd § 87 Abs 2 JN) beziehe, für die Anrufung dieses Gerichtsstands es jedoch erforderlich sei, dass sich der Klagsgegenstand als Folge dieses Betriebs darstelle; der Anspruch müsse aus einem Ereignis herrühren, das in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Niederlassung stehe.
Einem Überweisungsantrag des Klägers Rechnung tragend wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. Dezember 2025 (ON 8) der Zurückweisungsbeschluss dieses Gerichtes vom 19. Dezember 2025 aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wels überwiesen.
Das Landesgericht Wels erließ mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 antragsgemäß den bedingten Zahlungsbefehl.
Wenngleich im Überweisungsantrag des Klägers als Anschrift der Beklagten nun „C*straße D*, E*“ angeführt war, wurde der bedingte Zahlungsbefehl an die in der Mahnklage genannte Adresse G* Straße J*, I* F* zugestellt. Ein erster Zustellversuch fand am 31. Dezember 2025 statt. Da die Zustellung nicht durchgeführt werden konnte, wurde die Postsendung beim Postamt I* F* hinterlegt und eine Verständigung zur Hinterlegung in eine Abgabeeinrichtung des Empfängers eingelegt. Am 20. Jänner 2026 wurde die Postsendung mit dem bedingten Zahlungsbefehl mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Erstgericht retourniert.
Da kein Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl erhoben wurde, wurde am 13. Februar 2026 vom Erstgericht die Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehls bestätigt.
Ebenfalls am 13. Februar 2026 gab die Beklagte mit Schriftsatz die Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Mag. Alexander Schernthaner bekannt und brachte vor: „Der beklagten Partei ist lediglich die Geschäftszahl Cg* bekannt und es wurde ihr angeblich in die Filiale F* ein Zahlungsbefehl zugestellt, gegen welchen die beklagte Partei Wiedereinsetzung beantragen wird. Die beklagte Partei ersucht daher um Freischaltung im elektronischen Akt.“ (ON 10).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2026 wurde die am 13. Februar 2026 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des am 23. Dezember 2025 erlassenen bedingten Zahlungsbefehls zu Cg* des Landesgerichtes Wels (amtswegig) aufgehoben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Überweisungsantrag ON 7 der Kläger die Anschrift auf C*straße D*, E* korrigiert habe. Diese neue Anschrift sei irrtümlich nicht erfasst und der Zahlungsbefehl an die ursprüngliche Anschrift G* Straße H*, I* F* zugestellt worden. Der rückübermittelten Postsendung sowie dem Zustellnachweis zufolge sei der Zahlungsbefehl nach einem erfolglosen Zustellversuch ab 2. Jänner 2026 hinterlegt und mangels Behebung am 20. Jänner 2026 retourniert worden. Am 13. Februar 2026 sei die Vollstreckbarkeit bestätigt worden.
Gemäß § 7 Abs 3 EO sei eine gesetzwidrige oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gericht, dass sie erteilt habe, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten mittels Beschlusses aufzuheben. Im vorliegenden Fall sei der Zahlungsbefehl irrtümlich an die ursprünglich angeführte Anschrift zugestellt worden. Da der Zahlungsbefehl daher nicht wirksam zugestellt worden sei, sei die Rechtskraftbestätigung gesetzwidrig erfolgt, sodass diese nun aufzuheben sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber argumentiert im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Adresse I* Straße B*, J* H* um den Ort einer Filiale der Beklagten handle. Nach § 2 ZustG sei eine Abgabestelle unter anderem die Betriebsstätte, der Sitz oder der Geschäftsraum des Empfängers. Bei einer Filiale handle es sich jedenfalls um eine Betriebsstätte, zumindest aber um einen Geschäftsraum des Empfängers, sodass das Erstgericht nicht per se von einer nichtigen Zustellung des Zahlungsbefehls hätte ausgehen dürfen. Der Umstand, dass der Zahlungsbefehl nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt und mangels Behebung in der Folge retourniert worden sei, ändere daran nichts. Ebenso wenig die Tatsache, dass das Erstgericht trotz seitens des Klägers erfolgter Bekanntgabe einer neuen Adresse der Beklagten die Klage an die ursprünglich angeführte Adresse zugestellt habe. Maßgeblich für die Zustellung sei lediglich die Frage, ob es sich bei der Adresse, an welcher die Zustellung tatsächlich erfolgte, um eine Abgabestelle der Beklagten handelte; dies sei nach dem Akteninhalt der Fall.
Diese Argumentation ist zutreffend.
Als Abgabestelle kommt gemäß § 2 Z 5 ZustG für (physische und nicht physische) Personen, die einen Betrieb führen, auch eine Betriebsstätte in Betracht. Das Zustellgesetz definiert nicht, was ein Betrieb ist, sondern setzt diesen Begriff voraus. Grundsätzlich wird unter Betriebsstätte eine wirtschaftliche Organisationseinheit verstanden, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet. Wenngleich zur Definition der Abgabestelle auch zeitliche Momente herangezogen werden können, ist die regelmäßige Benützung der Abgabestelle kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die §§ 16 bis 18 ZustG verlangen. Gerade im Zusammenhang mit der Betriebsstätte als Abgabestelle weist Stummvoll (in Fasching/Konecny 3II/2 § 2 ZustG Rz 29) zutreffend darauf hin, dass dann, wenn man auf den Aufenthalt des Empfängers abstellte, eine – im Gesetz ausdrücklich vorgesehene – Zustellung an Filialen meist ausgeschlossen wäre, weil sich Gewerbetreibende dort selten länger aufhalten.
Zusammengefasst erfolgte die Zustellung an der Adresse in F* damit an einer Betriebsstätte (Filiale) der Beklagten und damit an einer Abgabestelle iSd (wenngleich die Zustellung an dieser Adresse – wie aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgeht – vom Erstgericht so nicht gewollt war). Wurde die Zustellung aber an einer Abgabestelle iSd vorgenommen, ist dieser Zustellvorgang nicht per se nichtig bzw gesetzwidrig, sodass der angefochtene Beschluss infolge des Rekurses des Klägers aufzuheben war (vgl ).
Der angefochtene Beschluss wurde vom Erstgericht amtswegig gefasst; auch das Rekursverfahren blieb einseitig, zumal keine Rekursbeantwortung erstattet wurde. Da somit kein „echter“ Zwischenstreit vorliegt, war auszusprechen, dass die Rekurskosten weitere Verfahrenskosten bilden (vgl Angst/Jakusch/Mohr, EO 15 § 7 E 274).
Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen mit der Qualifikation des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu lösen waren (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3 § 65 Rz 23).
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