3Ob62/77 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) W* B*, Angestellte, 2.) Dipl. Volkswirt G* H*, Angestellter, 3.) J* L*, Kaufmann, 4.) Dkfm. A* B*, Angestellter, 5.) Dr. H* P*, Angestellter, 6.) Dipl. Volkswirt U* J*, Angestellte, 7.) Dkfm. Dr. M* P*, Angestellter, 8.) Dipl.Ing. H* R*, Angestellter, 9.) Dkfm. P* D*, Angestellter, 10.) V* E*, Angestellte, 11.) Dipl.Ing. G* G*, Angestellter, 12.) Ma* Ba*, Angestellte, 1 3.) M* E*, Angestellte, 14.) H* P*, Angestellter, 15.) Dr. E* H*, Facharzt, 16.,) Dipl.Ing. Dr. J* S*, Angestellter, 17.) J* K*, Angestellter, 18.) I* H*, Angestellte, verehelichte Ga*, 19.) Firma N* (*), 20.) Dr. R* L*, Beamter, 21.) Mag. M* G*, Angestellte, 22.) E* A*, Angestellter, 23.) Dr. H* W*, Angestellte, 24.) E* S*, Angestellte, 25.) V* M*, Angestellter, 26.) F* G*, Angestellte, 27.) Dr. W* D*, Angestellter, 28.) Dr. R* G*, Medizinalrat, 29.) E* W*, Angestellte, 30.) F* T*, Angestellter, 31.) M* W*, Angestellte, 32.) Dir. E* R*, Angestellter, 33.) A* A*, Kaufmann, 34.) C* H*, Angestellte, 35.) M* M*, Private, 36.) Dr. W* H*, Arzt, 37.) E* G*, Angestellte, 38.) H* P*, Angestellter, 39.) J* O*, Angestellter, 40.) Dr. F* E*, Vorstandsmitglied, 41.) M* S*, Angestellte, 42.) KR F* B*, Kaufmann, 43.) G* S*, Angestellte, 44.) Dr. A* R*, Kaufmann, 45.) M* H*, Angestellte, 46.) Ing. K* W*, Angestellter, 47.) M* S*, Angestellte, 48.) Dr. W* B*, Angestellter, 49.) Dipl.Ing. L* G*, Kaufmann, sämtliche in *, sämtliche vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Bauunternehmung E* H*, Tief- und Hochbau OHG, *, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7. April 1977, GZ 1 R 5/77 56, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. November 1976, GZ 11 Cg 251/73 46 abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die betreibenden Parteien beantragten, ihnen gegen die verpflichtete Partei auf Grund des Vergleiches des Handelsgerichtes Wien vom 19. 8. 1976, GZ 11 Cg 251/73, die Exekution zur Erwirkung folgender Leistungen zu bewilligen: Mangelbehebung am Schwimmbad in *:
A Filterraum: 1. Umwälzpumpenverankerung; 2. Dosiergeräteinstallation; 3. Filterspülgrubenanordnung; 4. motorische Zuluftventilator; 5. Anordnung eines fixen Rohranschlusses; 6. Überlaufvertiefung; 7. dichter Türabschluß; 8. Chlorkautschukanstrich; 9. Bedienungsanleitung; B Kesselraum: 1. Aufhängung der Reinwasserleitung; 2. Exposionsklappe; 3. Relaiskasteneinmündungen; 4. Bedienungsanleitung; 5. Einstieg in das Kesselhaus (zusätzlicher Einstieg mit Treppen); 6. Bodenabsauggerät, Anschlüsse; 7. Stoßstellen der Außenwandabschlüsse des Schwimmbeckens; C Schwimmbecken: undichte Schweißnähte zwischen Schwimmbeckenwand und Überlaufrinne; D Sonstige Mängel: 1. Undichtheiten in der Roh- und Reinwasserleitung; a) Schweißstellen; b) Künettenverfüllung und Verdichtung; c) siehe Punkt IV. des Vergleiches Freilegung aller Rohrleitungen und Herstellung des ordnungsgemäßen Bauzustandes; 2. Mangelhafte Verrohrung, inkl. Verrohrung im Kesselraum; 3. Mangelhafte Frischwassernachspeisung (automatisch); 4. Mangelhafte elektrische Anlage; 5. Mangelhafter Einstieg in den Kesselraum (zusätzlicher Einstieg mit Treppen).
Die betreibenden Parteien beantragten, sie zu ermächtigen, diese Leistungen auf Kosten des Verpflichteten durch andere Professionisten herstellen zu lassen. Weiters beantragten die betreibenden Parteien, der verpflichteten Partei aufzutragen, die hiedurch entstehenden und vorläufig mit dem Betrag von 475.403, 3 6 S zu bemessenden Kosten den betreibenden Parteien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.
Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß es den Exekutionsantrag zur Gänze ab w ies. Es vertrat hiezu die Ansicht, der Antrag auf Exekutionsbewilligung müsse neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben u nd Belegen gemäß § 54 Abs 1 Z 2 E O die bestimmte Angabe des Anspruches enthalten, wegen dessen die Exekution stattfinden solle, sowie des dafür vorhandenen Exekutionstitels. In einem Exekutionsantrag nach § 335 EO müsse die betreibende Partei im Sinne dieser Bestimmung genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden solle, dies allenfalls unter Bezugnahme auf ein anzuschließendes Sachverständigengutachten. Diesem Erfordernis entspreche der vorliegende Exekutionsantrag nicht weil die betreibenden Parteien im vorliegenden Falle ohne jede Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten oder ein Leistungsverzeichnis die Ermächtigung zur Vornahme der Mängelbehebung an bestimmten Teilen, Geräten und Funktionsgruppen des Schwimmbades in *, beantragt hätten, ohne daß aus dem Antrag entnommen werden könne, welche Leistungen im einzelnen zur Behebung der nicht näher bezeichneten Mängel vorgenommen werden sollten und zur Vornahme welcher Handlungen die betreibenden Parteien im einzelnen ermächtigt werden sollten. Mangels bestimmter Bezeichnung der auszuführenden Handlungen könne das Bewilligungsgericht nicht prüfen, ob diese Handlungen durch die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung gedeckt seien, so daß schon dieser inhaltliche Mangel zur Abweisung des gesamten Exekutionsantrages führen müsse, wobei die übrigen im Rekurs erhobenen Einwendungen unerörtert bleiben könnten, insbesondere die Frage, ob die Verpflichtung im Exekutionstitel hinreichend bestimmt im Sinne des § 7 Abs 1 E O angegeben sei. Der Vollständigkeithalber sei auch zu bemerken, daß der Exekutionsantrag hinsichtlich der betreibenden Partei Dipl.Ing. L* G* schon deshalb abgewiesen werden müsse, weil der Genannte im Exekutionstitel nicht als Berechtigter aufscheine.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhoben die betreibenden Parteien Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Bewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die betreibenden Parteien der Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 2 EO dadurch nicht entsprachen, daß sie die zu erwirkenden Handlungen bzw Arbeiten nicht genau bezeichneten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes und die von diesem zitierte Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1971/333, 3 Ob 157/73 bis 160/7 3 , 3 Ob 109/64, Heller-Berger-Stix , 2552) verwiesen.
Die Revisionsrekurswerber versuchen darzulegen, daß der Exekutionsantrag bewilligt hätte werden müssen, weil zwischen den Parteien im Hinblick auf ein im Titelverfahren erstelltes Sachverständigengutachten kein Zweifel über die auszuführenden Arbeiten bestehe. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels bei der Entscheidung über einen darauf gestützten Exekutionsantrag immer nur nach dem Wortlaut des Exekutionstitels zu beurteilen ist. Es kommt daher bei der Exekutionsführung auf Grund eines Vergleiches nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluß eines Vergleiches gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Titels an ( Heller-Berger-Stix 187). Darübe rhinaus muß ein Exekutionsantrag selbst dann, wenn der Titel den Inhaltserfordernissen des § 7 Abs 1 EO entsprechen sollte, abgewiesen werden, wenn der durchzusetzende Anspruch im Exekutionsantrag nicht genügend genau bestimmt angegeben ist (§ 54 Abs 1 Z 2 EO), wie dies im vorliegenden F all zutrifft.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, § 78 EO.