Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, **, vertreten durch Loescher Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Mag. Georg Strommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.200,00 brutto sA (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2025, **-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 1. zu entfallen hat.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.333,50 (darin EUR 222,25 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten EUR 19.200,00 inklusive USt an offenen Honorarforderungen für September 2021 bis einschließlich Dezember 2021. Er sei von 1.1.2021 bis 31.1.2024 als freier Dienstnehmer bei der Beklagten tätig gewesen, das vereinbarte Honorar sei ihm aber nie bezahlt worden.
Der vom Erstgericht am 3.10.2024 erlassene Zahlungsbefehl (ON 2) wurde am 4.10.2024 an den elektronischen Zustelldienst übergeben. Die erste elektronische Verständigung über das zur Abholung bereitliegende Dokument erfolgte am 4.10.2024. Die zweite elektronische Verständigung erfolgte am 6.10.2024. Als Zustellungszeitpunkt gemäß § 35 ZustG wurde in der VJ der 7.10.2024 ausgewiesen.
Die Beklagte brachte am 16.12.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Einspruch und einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO ein. Sie habe erst im Zuge einer Akteneinsicht am 2.12.2024 von der Mahnklage und dem Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt. Bis Februar 2024 habe der Geschäftsführer der Beklagten elektronische Zustellungen über das Unternehmensservice Portal (USP) erhalten können. Der Geschäftsführer sei gleichzeitig auch Geschäftsführer der C* GmbH, gegen die im Februar 2024 ein Insolvenzantrag eingebracht worden sei. Über den Geschäftsführer sei im Zuge des Insolvenzverfahrens eine Postsperre verhängt worden. Die Insolvenz sei zwar am 21.4.2024 wieder aufgehoben worden, der Zugang zur elektronischen Zustellung sei aber für den Geschäftsführer seither nicht wieder hergestellt worden. Die Beklagte habe alle zumutbaren Bemühungen unternommen, um wieder elektronische Zustellungen zu erhalten. Insbesondere habe sie das USP immer wieder aufgefordert, die elektronische Zustellung für die Beklagte und deren Geschäftsführer wieder herzustellen. Sie habe aber keine inhaltliche Antwort erhalten und der Zugang für die Beklagte sei nicht wieder hergestellt worden. Mangels Zugangs habe der Geschäftsführer auch keine Möglichkeit gehabt, seinen Account zu deaktivieren.
Die Beklagte habe immer wieder per E-Mail Verständigungen über elektronische Zustellungen erhalten. Alle Zustellungen, die von der Beklagten bzw deren Geschäftsführer nicht elektronisch behoben worden seien, seien in weiterer Folge dem Geschäftsführer per Post zugestellt worden. Die Beklagte bzw deren Geschäftsführer sei nachvollziehbarerweise davon ausgegangen, dass sie das Poststück per Post erhalten werden, zumal die elektronische Behebung aus Gründen, die nicht in ihrer Sphäre gelegen sei, nicht möglich gewesen sei. Damit sei die Beklagte durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erheben des Einspruchs verhindert worden.
Die Beklagte treffe keine Schuld an der Insolvenz der C* GmbH und der über den gemeinsamen Geschäftsführer verhängten Postsperre. Sie treffe auch keine Schuld, dass offenbar übersehen worden sei, die Postsperre wieder aufzuheben und den Zugang wieder herzustellen.
Sie treffe auch allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens, da sie davon ausgegangen sei, dass bei nicht erfolgreicher Behebung einer elektronischen Zustellung „automatisch“ eine physische Zustellung erfolgen werde. Sie habe darauf vertraut, das gegenständliche Schriftstück durch das Gericht, ebenso wie alle anderen Zustellungen auch, nun per Post zu erhalten.
Den unter einem gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls gemäß § 7 Abs 3 EO begründete sie nicht weiter.
Der Kläger beantragte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten.
Nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens wies das Erstgericht im ersten Rechtsgang den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab. Den mit dem Antrag verbundenen Einspruch vom 16.12.2024 wies es zurück. Den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO wies es unter einem ab.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten wurde mit hg. Beschluss vom 23.5.2025 (8 Ra 45/25h) Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Nach Durchführung eines ergänzenden Bescheinigungsverfahrens wies das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschlussden Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab. Den mit dem Antrag verbundenen Einspruch vom 16.12.2024 wies es zurück. Den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO wies es unter einem ab. Zudem sprach es aus, dass die Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls am 7.10.2024 wirksam war (Punkt 1.).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird, der Einspruch als rechtzeitig eingebracht gilt, dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit stattzugeben und die Kostenentscheidung dem Ergebnis des Rekurses entsprechend neu zu fassen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Beklagte wendet sich in ihrem Rekurs gegen die Feststellung, „Mag . D* konnte mangels ID Austria keine Verknüpfung zu „mein Postkorb“ herstellen“ . Sie begehrt stattdessen die Feststellung, dass „obwohl Mag. D* eine ID Austria beantragt hatte, er dennoch keine Verknüpfung zu „mein Postkorb“ herstellen konnte.“
Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht über den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit mündlich verhandelt und den bescheinigten Sachverhalt nicht nur aufgrund von Urkunden oder mittelbar aufgenommener Beweise, sondern auch aufgrund der Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten und mehrerer Auskunftspersonen (Zeugen) festgestellt hat. Eine Tatsachen- und Beweisrüge ist aufgrund der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht zulässig (RS0044018, RS0040120).
2. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert die Beklagte das Fehlen einer Feststellung dazu, ob ein technisches Problem ersichtlich ist, das eine Identifikation im USP möglich war und ob ein technisches Problem ersichtlich sei, das einer solchen im Wege stehen könnte. Selbst wenn die vom Erstgericht (zu Unrecht) getroffene Feststellung zuträfe, dass Anwendungsfehler vorlägen, so sei damit jedenfalls noch nicht festgestellt, dass, wäre der Anwenderfehler durch die Beklagte nicht erfolgt, sie die Zustellung tatsächlich hätte beheben können. Die aufgetragene Feststellung, ob ein technisches Problem ersichtlich war, sei nicht getroffen worden. Ohne diese Feststellung könne jedoch nicht beurteilt werden, ob die Zustellung wirksam war.
3. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Geschäftsführer Ing. E* zwar die Rolle als Postbevollmächtigter hatte, er aber, zumal er sein Benutzerkonto nicht personifiziert hatte, nicht für die beklagte Partei ins USP einsteigen konnte. Der Geschäftsführer Ing. E*, der über eine ID Austria verfügte, hätte nur auf einen Verifizierungslink klicken müssen, um sein Benutzerkonto dann mittels ID Austria zu personifizieren. Dann hätte er vollen Zugriff auf „mein Postkorb“ gehabt. Der Geschäftsführer hat aber nicht auf diesen Verifizierungslink geklickt.
Das Erstgericht hat auch festgestellt, dass Mag. D* erst am 24.9.2025 eine ID Austria beantragt hat. Die ID Austria Zertifizierung ist aber der Schlüssel, den man braucht, um sich im USP personifizieren zu können. Es hat weiters festgestellt, dass Mag. D* mangels ID Austria keine Verknüpfung zu „mein Postkorb“ herstellen konnte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den weiteren Feststellungen „Dass Ing. E* sich nicht mittels ID Austria identifiziert hat, stellt einen Anwenderfehler dar.“ und „Dass Mag. D* sich nicht mittels ID Austria identifiziert hat, stellt einen Anwenderfehler dar.“ um Tatsachenfeststellungen oder (auch) um rechtliche Beurteilung handelt. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass kein technisches Problem bei USP oder „mein Postkorb“ vorlag, dass die Beklagte an der Abholung ihrer eZustellungen gehindert hätte. Es ist zu keiner Vermischung von USP-Unternehmerdaten oder Kenndaten der Beklagten und der C* GmbH gekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Erstgericht daher eine eindeutige Feststellung getroffen, die das Vorliegen eines technischen Problems verneint.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317). Das Erstgericht hat alle erforderlichen Feststellungen getroffen und ist zu Recht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen. Nur ein technisches Problem könnte zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, wenn es nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen wäre. Ein solches lag nicht vor.
Anwenderprobleme gehen jedenfalls zu Lasten der Beklagten.
4.Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 146 Abs 1 ZPO).
Das Erstgericht verneinte sowohl das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses als auch einen bloß minderen Grad des Versehens. Es ging zutreffend davon aus, dass eine elektronische Abholung des Schriftstückes technisch nach Personifizierung jederzeit möglich gewesen wäre. Zudem hätte durch einen Anruf bei Gericht leicht eruiert werden können, um welches Schriftstück es sich handelt. Die GZ und der Absender waren der Beklagten bekannt. Das USP wurde zwar zwei Mal hinsichtlich der Probleme beim Abholen von elektronischen Postsendungen kontaktiert, die Beklagte folgte jedoch dem Lösungsvorschlag in den Antwortmails nicht.
Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis muss für die Versäumung kausal sein. Nur wenn die Versäumung ausschließlich auf dieses Ereignis zurückzuführen ist, stellt dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Partei ist daher verpflichtet, alles zu tun, um trotz des eingetretenen Ereignisses die Frist zu wahren ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 146 ZPO Rz 8).
Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (RS0036811 [T2]). Eine Wiedereinsetzung ist daher ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Grobe Fahrlässigkeit bezeichnet jene Fälle auffälliger Sorglosigkeit, in denen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde oder naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre ( Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 146 ZPO Rz 13 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 146 Rz 7; RS0036795).
Der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts setzt die Beklagte keine Argumente entgegen.
5.Dem Rekurs kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu. Der angefochtene Beschluss war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass Punkt 1. zu entfallen hat. Die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht feststellungsfähig (vgl RS0039036 [T17], RS0038943).
6.Mit dem Rekurs wurde möglicherweise ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden. Die diesbezüglichen Angaben der Beklagten blieben aber unklar und widersprüchlich. Schon im hg. Beschluss vom 23.5.2025 (8 Ra 45/25h) wurde darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag an das Exekutionsgericht zu richten und allenfalls an dieses weiterzuleiten wäre, was aber einen konkreten Antrag und eine Bekanntgabe des Exekutionsgerichts sowie der GZ des Exekutionsverfahrens voraussetzt.
Über einen Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hätte das Erstgericht zu entscheiden. Zumal der Zahlungsbefehl schon vollstreckbar erklärt wurde, ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern daran eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses etwas ändern sollte.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO iVm § 154 ZPO.
8.Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RS0105605 [T1], RS0044536 [T13, T15]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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