Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.255,99 sA, hier wegen Wiedereinsetzung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 19.1.2026, GZ ** 14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 419,57 (darin EUR 69,93 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Klägerin begehrte von der Beklagten als Drittschuldnerin des C* mit Mahnklage vom 6.3.2025, verbessert am 10.3.2025, die Zahlung von insgesamt EUR 2.255,99 sA.
Der vom Erstgericht am 10.3.2025 erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 13.3.2025 zugestellt.
Am 22.3.2025, sohin innerhalb der offenen Einspruchsfrist, langte beim Erstgericht ein mit 13.3.2025 datierter, mit einer unleserlichen Unterschrift versehener Einspruch ein, mit welchem die Beklagte das Klagebegehren mit der Begründung bestritt, es handle sich um eine unberechtigte Forderung (ON 5).
Mit Beschluss vom 26.3.2025 (ON 6) stellte das Erstgericht der Beklagten den Einspruch zur Verbesserung binnen zwei Wochen durch Bekanntgabe, ob der Einspruch vom Geschäftsführer (Prokuristen) der Beklagten unterfertigt worden sei, und zur firmenmäßigen Unterfertigung des Einspruchsformulars zurück. Für den Fall, dass der Einschreiter nicht ein vertretungsbefugtes Organ (Prokurist) der Beklagten sei, wäre die schriftliche Prozessvollmacht im Original vorzulegen. Im Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch zurückgewiesen werden könne, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen werde. Dieser Beschluss wurde der Beklagten durch Hinterlegung am 31.3.2025 zugestellt.
Da innerhalb der gesetzten Frist eine Verbesserung nicht erfolgte, wies das Erstgericht den Einspruch mit Beschluss vom 22.4.2025 (ON 7) zurück. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte erfolgte am 25.4.2025 durch Hinterlegung.
Am 20.5.2025 bestätigte das Erstgericht die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls.
Über Antrag der Klägerin berichtigte das Erstgericht mit Beschluss vom 31.10.2025 (ON 9) die dieser zugekommene rechtskräftige Ausfertigung des Zahlungsbefehls dahingehend, dass es nicht „wegen Drittschuldnerklage samt Anhang“, sondern „wegen EUR 2.255,99 samt Anhang“ zu heißen habe. Die Zustellung dieses Berichtigungsbeschlusses an die Beklagte erfolgte am 4.11.2025.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2025 (ON 11) beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss und führte den Rekurs aus. Sie habe erst aufgrund des Berichtigungsbeschlusses vom 31.10.2025 am 6.11.2025 Kenntnis vom Zurückweisungsbeschluss erlangt. Die Zurückweisung sei zu Unrecht erfolgt, weil die aufgetragene Verbesserung nicht gesetzmäßig gewesen sei. Es wäre dem Erstgericht ein Leichtes gewesen, bei der Bearbeitung des Einspruchs durch kurze Nachschau im Firmenbuch festzustellen, dass die Unterschrift tatsächlich vom Geschäftsführer der Beklagten stamme, sodass der Verbesserungsauftrag nicht notwendig gewesen wäre. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Beklagten, der dauerhaft auf Mallorca lebe und nicht in Österreich aufhältig sei, dem Verbesserungsauftrag auch insoweit entsprochen, als er den Einspruch per E Mail an den Klagevertreter übermittelt habe. Er habe geglaubt, damit den Verbesserungsauftrag zu erfüllen, worin nur ein geringer Grad des Versehens gelegen sei. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, der entsprechenden Verbesserung nachzukommen. Hilfsweise begehre die Beklagte auch „die Versäumnis“ [offensichtlich gemeint die Vollstreckbarkeit] des rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 20.5.2025 aufzuheben, ohne dies näher zu begründen.
Die Klägerin sprach sich in einer Stellungnahme (ON 13) gegen die Anträge aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Erhebung eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss und gegen das Versäumnis der Verbesserung des Einspruchs vom 10.3.2025 sowie den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss jeweils zurück (Spruchpunkte 1., 2. und 4.); den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls wies es ab (Spruchpunkt 3.) und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz (Spruchpunkt 5.).
Rechtlich führte es aus, die Beklagte habe kein zur Wiedereinsetzung geeignetes unvorhergesehenes oder unabwendbares Hindernis vorgebracht, dessen Wegfall sich erst in den letzten 14 Tagen vor dem Antrag ereignet hätte. Selbst nach dem eigenen Vorbringen, nach welchem die Beklagte erstmals am 6.11.2025 Kenntnis vom Zurückweisungsbeschluss erlangt hätte, wäre die 14 tägige Frist bei Einbringung des Antrags bereits abgelaufen gewesen, sodass die Anträge mangels Rechtzeitigkeit zurückzuweisen seien. Auch bei Rechtzeitigkeit wäre aber von einem groben Verschulden der Beklagten bzw ihres Geschäftsführers auszugehen, weil dieser ohne weiters davon ausgegangen sei, dem vom Gericht erteilten Verbesserungsauftrag könne durch ein Übersenden des Einspruchs an den Klagevertreter entsprochen werden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher mangels Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, der Rekurs als verspätet. Da keine Zustellmängel behauptet worden seien, sei der offenbar gemeinte Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit als unbegründet abzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, „den Anträgen Folge zu geben und den Zahlungsbefehl vom 20.5.2025 aufzuheben“.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Zwar lässt der Rekurs offen, gegen welche Punkte des angefochtenen Beschlusses er sich konkret wendet. Das schadet jedoch nicht, weil ein Rekurs nicht einmal einen Rekursantrag enthalten muss, sondern es genügt, wenn aus ihm erkennbar ist, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (RS0043902). Wird wie hier (auch) der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, kann das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss in jede Richtung rechtlich überprüfen (RS0006674 [T2]).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag zu stellen, an welchem das Hindernis weggefallen ist; dieser Tag ist vom Wiedereinsetzungswerber zu bescheinigen. Die Einhaltung dieser Frist ist – auch im Rechtsmittelverfahren – von Amts wegen wahrzunehmen ( Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 §§ 148 - 149 Rz 6). Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind gemäß § 148 Abs 3 ZPO ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Der Rekurs führt kein einziges Argument ins Treffen, warum der erst am 21.11.2025 eingebrachte Antrag rechtzeitig gewesen sein soll. Selbst wenn man dem eigenen Vorbringen der Beklagten folgt, hätte sie am 6.11.2025 Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls erlangt (tatsächlich erfolgte die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bereits am 4.11.2025). Der Wiedereinsetzungsantrag wäre damit bis spätestens 20.11.2025 (Donnerstag) einzubringen gewesen, was nicht erfolgt ist. Schon aus diesem Grund erfolgte die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu Recht.
Im Übrigen hat, worauf ebenfalls bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO), die Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sie an der Erhebung eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss gehindert gewesen wäre. Ihre Ausführungen sowohl in erster als in zweiter Instanz beschränken sich ausschließlich auf die (Nicht )Befolgung des Verbesserungsauftrags. Da ein Verbesserungsauftrag selbst nicht anfechtbar ist (RS0036243), kann er nur indirekt, nämlich durch Nichtbefolgen und anschließende Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses im Rechtsmittelweg bekämpft werden ( G. Kodek in Fasching/Konecny ³ §§ 84, 85 ZPO Rz 281). Hier hat die Beklagte zwar ausführlich dargelegt, warum sie den Verbesserungsauftrag nicht befolgt hat, nicht hingegen, warum ihr der zweite Schritt – nämlich rechtzeitig Rekurs gegen den Zurückverweisungsbeschluss zu erheben - nicht möglich gewesen sein soll.
Soweit sich der Wiedereinsetzungsantrag daher gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet, ist dieser einerseits verfristet und andererseits auch inhaltlich nicht berechtigt.
3. Sollte der Antrag der Beklagten auch auf die Wiedereinsetzung in die Frist zur Verbesserung des Einspruchs gerichtet gewesen sein - was ihm allerdings nicht hinreichend konkret entnommen werden kann- , so wäre auch dieser aus den bereits zu Punkt 2. dargelegten Gründen verspätet und schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Zudem ist nach § 149 Abs 1 ZPO zugleich mit dem Antrag auch die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen. Die Beklagte hat aber auch mit dem Wiedereinsetzungsantrag weder den im Sinne des Verbesserungsauftrags verbesserten Einspruch neuerlich vorgelegt noch sonst zum Ausdruck gebracht, Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben, sodass auch diese Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nicht vorliegt.
Die Frage, ob hier ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorlag, dass die Beklagte an der Vornahme der Verbesserung gehindert hätte, braucht daher ebenso wenig geprüft zu werden wie jene, ob es sich dabei um ein bloß minderes Versehen des Geschäftsführers handelte.
4. Warum die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom Erstgericht gesetzwidrig oder irrtümlich iSd § 7 Abs 3 EO erteilt worden sein soll, legt weder der Antrag noch der Rekurs näher dar. Insbesondere behauptet die Beklagte nicht, jedenfalls aber nicht konkret, einen gesetzwidrigen Zustellvorgang.
Sollte das Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Vollstreckbarkeit deswegen nicht hätte bestätigt werden dürfen, weil die Beklagte rechtzeitig Einspruch erhoben habe, und dazu auch als sekundärer Verfahrensmangel das Fehlen von Feststellungen zu dieser Rechtzeitigkeit gerügt werden, ist auszuführen: Davon, dass der am 22.3.2025 zur Post gegebene und am 26.3.2025 eingelangte Einspruch innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist des § 248 Abs 2 ZPO erhoben wurde, geht das Erstgericht ohnehin aus; es hat die entsprechenden Daten auch festgestellt (Seite 2 der Beschlussausfertigung). Andernfalls hätte es auch nicht eine Verbesserung des Einspruchs auftragen dürfen, sondern diesen sofort als verspätet zurückweisen müssen.
Diesen Verbesserungsauftrag hat es auch zu Recht erteilt: Gemäß § 75 Z 3 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Diese Bestimmung ist nicht nur eine Formalvorschrift, sondern soll Missbräuchen vorbeugen. Ihr Zweck ist es klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Die Unterschrift ist dabei ein unbedingtes Erfordernis des Schriftsatzes (RS0035753; Gitschthaler aaO § 75 Rz 6 mwN). Erst die Unterschrift ermöglicht eine Kontrolle, dass der Schriftsatz tatsächlich von der einbringenden Partei bzw deren Vertreter stammt (9 ObA 85/07a). Dementsprechend muss die Unterschrift auch so beschaffen sein, dass eine Zurechnung des Schriftsatzes zum Unterfertigenden möglich ist ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 § 75 Rz 27). Sie muss daher identifizierbar sein: Kann man in Anlegung eines großzügigen Maßstabes und in Kenntnis des Namens diesen, wenngleich mit Mühe und Fantasie, dem Schriftbild zuordnen, dann ist den Anforderungen entsprochen. Wer hingegen Schriftsätze im Gerichtsverfahren mit Paraphe zeichnet, muss mit Verbesserungsaufträgen rechnen ( Konecny/Schneider aaO Rz 32 und 34).
Der Einspruch enthielt weder den Namen des Geschäftsführers der Beklagten noch eine Unterschrift, aus welcher, sei es auch mit Mühe oder Fantasie, auf einen bestimmten Namen oder die Geschäftsführereigenschaft des Unterzeichnenden geschlossen werden konnte. Das Erstgericht konnte somit nicht mit ausreichender Gewissheit annehmen, dass die Unterschrift tatsächlich von einem vertretungsbefugten Organ der Beklagten (Geschäftsführer) stammt. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens war daher schon aus diesem Grund geboten (vgl OLG Wien, 8 Ra 61/17a; 7 Ra 50/11s; 10 Ra 29/23t ua).
Am Thema vorbei argumentiert der Rekurs mit dem Zweck einer Drittschuldnererklärung und damit, dass solche in den Kanzleien stets von Mitarbeitern ohne Nachweis einer Bevollmächtigung unterfertigt würden, sodass es an der Rechtzeitigkeit und dem Inhalt nichts ändern würde, wenn die Unterschrift nicht vom Geschäftsführer stammte: Gegenstand hier ist nicht die Abgabe oder Unterfertigung einer Drittschuldnererklärung, sondern einzig die Unterfertigung des gerichtlichen Einspruchsformulars. Diese hat eben, wie dargelegt, den Anforderungen des § 75 ZPO zu entsprechen. Da sie das nicht getan hat, erfolgte der Auftrag zur Verbesserung durch das Erstgericht ebenso zu Recht wie die mangels Verbesserung erfolgte Zurückweisung des Einspruchs. Aufgrund dieser Zurückweisung lag aber auch kein rechtzeitiger Einspruch mehr vor, weshalb die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls weder irrtümlich noch rechtswidrig erfolgte und daher auch nicht aufzuheben ist.
5. Da der Wiedereinsetzungsantrag in Bezug auf die Rekursfrist gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht erfolgreich war und die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an die Beklagte am 25.4.2025 erfolgte, ist der dagegen erst am 21.11.2025 erhobene Rekurs verspätet. Die Zurückweisung durch das Erstgericht (vgl § 523 ZPO) erfolgte damit ebenfalls zu Recht.
Im Übrigen wäre der Rekurs aus den zu Punkt 4. dargelegten Gründen auch nicht berechtigt gewesen.
6. Zusammengefasst musste der Rekurs daher erfolglos bleiben.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1, 154 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
8. Infolge der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (konkret zum Wiedereinsetzungsantrag: RS0105605).
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