Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Fa. H* Gesellschaft m.b.H. Co KG, vertreten durch die Firma H* Gesellschaft m.b.H., *, diese vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1.) H* D* Akustiker und Lautsprecherkonstrukteur, 2.) E* D*, Hausfrau, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch Ing. Dr. Erika Kerbl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erwirkung einer Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20. Juli 1977, GZ. 1 R 100/77 13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Juni 1977, GZ. 2 Cg 528/76 9, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des Vergleiches des Landesgerichtes Salzburg vom 31. März 1977, 2 Cg 528/76 7 (Punkt 6) die Exekution zur Erzwingung des Anspruches auf Legung der Rechnung über die Überlassung des „know how“ betreffend die Erzeugung von Lautsprecherboxen „in der Höhe von S 720.000, zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer von S 129.600,“ nach § 354 EO sowie zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution – abgesehen davon, daß es offensichtlich versehentlich die Firma H* Gesellschaft m.b.H. als betreibende Partei bezeichnete, ‒ antragsgemäß.
Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, die Exekution zur Erwirkung der begehrten Rechnungslegung könne der betreibenden Partei nicht bewilligt werden, weil ein derartiger Anspruch aus dem Exekutionstitel nicht hervorgehe. Dieser sehe keine Rechnungslegung, sondern bloß eine „Verrechnung“, also eine Kompensation vor. Daß der dritte Satz des Punktes 6.) des Vergleiches mit den Worten „Ebenso ist von den Ehegatten D* bezüglich der Betriebssteuern eine Rechnung zu le g en“ beginnt, könne nichts daran ändern, daß im Exekutionstitel vorangehend keine Rechnun g sle g un g , sondern bloß eine Verrechnung „vo rge sehen“ worden sei. Es mö g e ein gesetzlicher Anspruch der betreibenden Partei g e g en die verpflichtete Partei auf Ausstellung einer Rechnung g emäß § 11 UStG 1972 bestehen, weil der Exekutionstitel den Betrag der Umsatzsteuer noch nicht ausdrücklich enthalte; dieser Anspruch hätte jedoch im Exekutionstitel seinen Niederschlag finden müssen, wenn auf dieser Grundlage Exekution auf Rechnun g sle gung geführt werden soll. Zwar werde in der Rechtsprechung zu § 7 EO eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierun g des Exekutionstitels nur bei Geldleistungen verlan g t, während bei der Exekution we gen Erwirkung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen eine Partei lediglich die Verpflichtun g übernommen haben müsse, ir g end etwas zu tun;
die Tätigkeit müsse jedoch ihrer Art nach aus dem Exekutionstitel hervorgehen.
D iesen Beschluß des Rekurs g erichtes bekämpft die betreibende Partei mit dem Antra g , den Beschluß des Erstgerichtes ‒ unter richtiger Bezeichnung der betreibenden P artei ‒ wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Voraussetzung für die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels, und damit überhaupt für das Vorliegen eines Exekutionstitels, ist, daß der Verpflichtete ausdrücklich zu einer Leistung an den Berechtigten verurteilt bzw. verhalten wurde. In einem Vergleich muß sich der Schuldner ausdrücklich zu einer Leistung verpflichten ( Heller-Berger-Stix , 64, Pollak , System 2 , 791 und 795 mit zahlreichen Zitaten). Es g enü g t nicht die Darle g un g einer Rechtslage, aus der sich die zu exequierende Verpflichtung er g ibt (EvBl 1967/161 = MietSl g 18.715; EvBl 1969/328, EvBl 1975/51, 3 Ob 18/77). Bei der Exekutionsführun g auf Grund eines Vergleiches kommt es somit nicht darauf an, was die Parteien beim Abschluß des Verleiches gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Vergleiches (3 Ob 62/77).
Der als Exekutionstitel für die gegenständliche Exekution heran g ezo g ene Vergleich (Punkt 6.)) enthält keine ausdrückliche, im Vergleich festgehaltene Verpf1ichtung der Ehegatten D* „zur Le g un g der Rechnun g über die Überlassung des know how, betreffend die Erzeu gung von Lautsprecherboxen in der Höhe von S 720.000,-- zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer von S 129.600,--‟. Daran vermag auch die Formulierung im dritten Satz des Punktes 6.) des gegenständlichen Vergleiches nichts zu ändern, daß von den Ehe g atten D* „ebenso“ eine Rechnung bezüglich gewisser vom Finanzamt vor g eschriebener Beträ g e „zu legen ist“. Abgesehen davon, daß das Wort „ebenso“ die fehlende ausdrückliche Leistun g sverpf l ichtun g hinsichtlich der von der betreibenden Partei be g ehrten Rechnun g sle g un g nicht zu ersetzen verma g , ist im zweiten Satz des Punktes 6.) des Ver g leiches von einer Rechnun g sle g un g , wie sie die betreibende Partei im g egenständlichen Verfahren durchsetzen will, überhaupt nicht die Rede, wie das Rekurs g ericht bereits zutreffend aus g eführt hat. Es ist sohin für die Fra g e der Vollstreckbarkeit des Ver g leiches hinsichtlich dieses Anspruches völlig bedeutungslos, ob die Ehegatten D* nach der Absicht der Parteien (vereinbarungsgemäß) eine solche Rechnung legen sollten, bzw. ob sie hiezu nach gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind. Auf die diesbezüglichen Ausführun g en des Revisionsrekurses ist daher nicht weiter einzu g ehen.
Das Rekurs g ericht hat somit mit zutreffender Begründung den Exekutionsantra g in Abänderung des Beschlusses des Erst g erichtes ab g ewiesen; es war daher auch dem Revisionsrekurs ein Erfol g zu versagen.
Die Kostenentscheidun ggründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, .
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