Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Bibulowicz als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Häckel und die Richterin Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* „B* , bisher **, **, vertreten durch Wieneroiter Raffling Tenschert Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* , **, **, wegen Wiederaufnahme (Streitwert EUR 16.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 29.7.2020, *-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber 30.000,--.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin [in der Folge auch: Wiederaufnahmsklägerin] beantragt mit ihrer Klage vom 28.7.2020 – soweit im Rekursverfahren relevant - die Wiederaufnahme des vom Beklagten [dort als Kläger] eingeleiteten Verfahrens * Cg 31/16s des Erstgerichts [in der Folge: wiederaufzunehmendes Verfahren] und die Aufhebung des gegen sie ergangenen Unterlassungsurteils.
Sie brachte vor, die bereits am 4.6.2020 gegen jenes Urteil eingebrachte [beim Erstgericht zu * Cg 23/20w anhängige] Wiederaufnahmsklage aufrecht zu halten und durch die nachträglich hervorgekommenen neuen Sachverhalte zu ergänzen.
Wie ihr aufgrund der Exekutionsbewilligung vom 10.7.2020 zu * E 128/20k des Bezirksgerichts Krems - welche aufgrund des im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Urteils und somit rechtswidrig ergangen sei - hervorgekommen sei, existiere im wiederaufzunehmenden Verfahren kein rechtskräftiges Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27.12.2019 zu * R 147/19m. Die ordnungsgemäße Zustellung dieses Berufungsurteils durch das Erstgericht sei unterblieben, weshalb die Klägerin einen Rekurs und eine Rüge des Zustellmangels eingebracht habe. Aufgrund des Zustellmangels habe die Klägerin ihr Recht auf Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen das Berufungsurteil nicht wahrnehmen können, weil sie erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist Kenntnis vom Urteil erlangt habe.
Nicht zuletzt auf Basis des Urteils im wiederaufzunehmenden Verfahren sei vom dortigen Kläger [dem nunmehrigen Beklagten] gegen die Wiederaufnahmsklägerin zu * C 205/19s des Bezirksgerichts Krems ein Räumungsverfahren eingeleitet und in erster Instanz ein Teilurteil über den angeblichen Räumungsanspruch gefällt worden. Das Landesgericht Krems als Berufungsgericht habe mit Aufhebungsbeschluss vom 27.5.2020, * R 3/20a, entschieden, dass das Gerichtsurteil im „führenden“ Verfahren der gesamten Auseinandersetzung – nämlich im Verfahren [richtig:] * Cg 144/13f des Landesgerichts Krems, in dem die Klägerin niemals Partei gewesen sei, mit dessen Urteil der dortige Kläger [= Beklagter] aber zu Unrecht seinen Räumungsanspruch sowie auch seine Klagsforderungen im wiederaufzunehmenden Verfahren und vor allem seine jeweilige aktive Klagslegitimation begründe – gegenüber der Wiederaufnahmsklägerin keinerlei rechtliche Bindewirkung erzeuge. Dieses Berufungsurteil * R 3/20a untermauere den Rechtsstandpunkt der Klägerin, dass ihr gegenüber der dortige Kläger [= Beklagter] - in welchem Verfahren auch immer - keine aktive Klagslegitimation aufweise und ihm keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der Klägerin zukämen.
Die Wiederaufnahmsklage werde auch auf das Verfahren * C 737/16k des Bezirksgerichts Krems betreffend die vom Beklagten angestrengte einstweilige Verfügung ausgedehnt, da auch dieses Verfahren rechtswidrig zum Nachteil der Klägerin entschieden worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage im Vorprüfungsverfahren zurück. Dem Klagebegehren stehe das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs insoweit entgegen, als die Klägerin bereits zu * Cg 23/20w des Erstgerichts eine Wiederaufnahmsklage eingebracht und sich dort auf die Aufhebung des Exekutionstitels im Verfahren * E 1059/18v des Bezirksgerichts Krems durch das Rechtsmittelverfahren gestützt habe.
Betreffend das darüber hinausgehende Begehren gründe sich die Zurückweisung der Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet darauf, dass sich aus der Klage kein explizit genannter, gemäß § 538 Abs 1 ZPO amtswegig zu prüfender Wiederaufnahmsgrund ergebe. Denkbar sei ein Grund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, welcher ua die Geltendmachung neuer Tatsachen voraussetze, die schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden gewesen seien oder – auch erst später entstandene – Beweismittel, die sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen beziehen würden. Die Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO von vier Wochen ab dem Tag, an welchem die Partei imstande gewesen sei, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen, sei eingehalten worden.
Der Klägerin sei die Rechtsmittelentscheidung 13 R 147/19m des Oberlandesgerichts Wien am 13.1.2020 rechtswirksam zugestellt worden. Bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt hätte sie hievon Kenntnis erlangen können. Darüber hinaus erstatte sie kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage, es fehle an der Glaubhaftmachung. Aus dem Exekutionsbewilligungsbeschluss gehe nicht hervor, dass kein rechtskräftiges Berufungsurteil existieren würde. Die Klägerin bleibe zu erklären schuldig, was mit „hervorgekommen“ gemeint sei. Aus einem Beilagenkonvolut eines anderen Verfahrens ergebe sich vage, dass sie meine, das Urteil habe sich zwischen mehreren Zustellungen „versteckt“, woraus sich ein Zustellmangel ergebe; tatsächlich sei das Berufungsurteil nachweislich an die anwaltliche Vertretung der Klägerin zugestellt worden. Auch bestehe kein Vorbringen, weshalb allfällige Zustellmängel nicht gemäß § 7 ZustG geheilt wären. Dazu würden keine Beweismittel gemäß § 536 Z 3 ZPO bezeichnet.
Schließlich sei die Klage unschlüssig, zumal die Klägerin nicht erkläre, in welchem Umfang sie welche andere Entscheidung in der Hauptsache begehre. Betreffend das Verfahren * C 737/16k des Bezirksgerichts Krems werde nur rudimentäres Vorbringen erstattet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Rekursgericht möge den bekämpften Beschluss aufheben und die Wiederaufnahmsklage zulassen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Das Erstgericht hat völlig zutreffend dargelegt, dass das angerufene Gericht gemäß § 538 Abs 1 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen hat, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben (§ 534 Abs 1 ZPO). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen (§ 538 Abs 2 ZPO).
In der Klage wird kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 ZPO geltend gemacht (siehe unten), weshalb die Frage der Rechtzeitigkeit der Klagsführung dahinstehen kann. Erwähnt sei nur, dass auch die (neue) Rekursbehauptung, der Rekurswerberin sei der volle Umfang der ERV-Zustellung erst am 26.2.2020 (und nicht am 10.1. oder am 13.1.2020) erkennbar gewesen, zur Verfristung der vorliegenden Klage führen müsste.
3. Die herangezogene Behauptung, im wiederaufzunehmenden Verfahren liege kein rechtskräftiges Berufungsurteil vor, da dessen Zustellung unterblieben sei und ein Zustellmangel bestehe, übersieht Folgendes:
3.1. Klargestellt sei zunächst, dass nach dem Klagsvorbringen kein Hinweis besteht, dass die Rekurswerberin eine fehlende Prozessfähigkeit ihrerseits behauptet (welche nach der Judikatur [1 Ob 6/01s] eine Nichtigkeitsklage erfordern würde); sondern sie sich auf das Unterbleiben eines den Zustellvorschriften entsprechenden Zustellvorganges betreffend die Berufungsentscheidung beruft (ohne allerdings den behaupteten Fehler irgendwie zu konkretisieren).
Eine solcherart mangelhafte Zustellung ist vom Gericht einfach zu wiederholen (1 Ob 6/01s mwN). Der Einwand, die Zustellung sei wegen Verletzung der im Zustellgesetz normierten Formvorschriften unwirksam, ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen (3 Ob 101/11s). Hingegen stellt ein solcher Zustellmangel keinen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 ZPO dar (vgl zur Nichtigkeitsklage 5 Ob 261/05a mwN; RIS-Justiz RS0110275 [T6 u T7]; Jelinek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 529 ZPO Rz 78f).
3.2. Auch wenn es zutrifft, dass das Unterbleiben einer Zustellung an eine Partei ebenso wie eine mangelhafte Zustellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung und der Rechtmäßigkeit einer darauf basierenden Exekutionsführung entgegensteht, so ändert dies nichts daran, dass ein daraus resultierender rechtswidriger Zustand nicht mittels Wiederaufnahmsklage zu beseitigen wäre. Indem die Rekurswerberin selbst Anträge zur Behebung des Zustellmangels – nämlich einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und Aufschiebung der Exekution – erhoben hat, wurden die zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen ohnehin vorgenommen und würde - im Fall des Bestehens eines Zustellmangels – infolge einer neuerlichen Zustellung auch eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werden.
Dass auch noch nach Behebung eines (allfälligen) Zustellmangels irgendein Wiederaufnahmetatbestand verwirklicht sein könnte, wird nicht geltend gemacht.
3.3. Das Rekursargument, die Rekurswerberin hätte auch bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt keine Kenntnis von der Rechtsmittelentscheidung erlangen können, geht somit ins Leere. Darauf, ob dieses Vorbringen zutrifft, muss ebensowenig eingegangen werden wie auf den Umstand, dass in der Klage (wie auch im Rekurs) ein nachvollziehbares Tatsachensubstrat, aus dem überhaupt ein fehlerhafter Zustellvorgang abgeleitet werden könne, nicht ansatzweise zu entnehmen ist. Es ist für das vorliegende Verfahren schlicht unerheblich, wann im wiederaufzunehmenden Verfahren die Zustellung des Berufungsurteils an die Rekurswerberin stattfand.
3.4. Folgedessen kann es – entgegen der Rekursauffassung – auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn das Erstgericht den Zustellvorgang nicht vom Amts wegen überprüft hätte (was es allerdings anscheinend ohnehin vorgenommen hat).
4. Weiters begründet es kein Wiederaufnahmerecht, wenn aufgrund eines behauptetermaßen nicht wirksam zugestellten Urteils ein weiteres Verfahren – laut Klage das Räumungsverfahren * C 205/19s des Bezirksgerichts Krems – anhängig gemacht wurde. Unabhängig davon, welchen Lauf dieses weitere, später eingeleitete Verfahren nimmt und ob dort aus dem ersten Verfahren die zutreffenden oder auch allenfalls unrichtige Schlussfolgerungen gezogen wurden – worüber hier keine Aussage zu treffen ist -, handelt es sich dabei keinesfalls um neue Tatsachen iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, die schon im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses im ersten Verfahren vorhanden waren.
Nur der Vollständigkeit halber sei der Rekurswerberin erwidert, dass die Aussage des Landesgerichts Krems in * R 3/20a, wonach das dg zu * Cg 144/13f ergangene Urteil für die Rekurswerberin keine Bindungswirkung erzeuge, keineswegs die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit jenes Urteils – und schon gar nicht des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Urteils – bedeutet. Die Ausführung bedeutet vielmehr, dass dem Urteil des Verfahrens * Cg 144/13f - bei dem die Rekurswerberin nicht Partei war - gegenüber dieser keine Rechtskraftwirkung, welche wegen des Grundsatzes „ne bis in idem“ einer neuerlichen Beweisaufnahme entgegenstünde, zukommt und dass daher im Räumungsverfahren gewisse Tatumstände (nämlich ein behauptetes Benützungsrecht der Rekurswerberin) geprüft werden müssen. Über die Aktivlegitimation des Beklagten wird damit nichts (Verneinendes) ausgesagt.
5. Gemäß § 532 Abs 1 ZPO ist für eine Wiederaufnahmsklage das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, zuständig. Die „Ausdehnung“ der Klage auf ein vom Bezirksgericht Krems gefälltes Urteil ist daher mangels Zuständigkeit des Erstgerichts nicht möglich. Im übrigen blieb das diesbezügliche Vorbringen gänzlich unbestimmt, weshalb auch insoweit die Zurückweisung zu Recht erfolgte.
6. Der Rekurs erweist sich als unbegründet.
Ein Kostenausspruch konnte entfallen, da keine Rekurskosten verzeichnet wurden.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, wobei der Streitwert der vorliegenden Rechtsmittelklage mit dem des Vorprozesses gleichzusetzen war (vgl JelinekaaO § 533 ZPO Rz 7).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung lag nicht vor.
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