Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Barbara Freundorfer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Stadt ** - B* , **, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 45.980,11 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2026, GZ: J*-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der Zahlungsbefehl vom 1.12.2025, GZ: C*-2, ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 204,18 (darin EUR 34,03 USt) bestimmten Kosten ihres Antrags auf Erteilung einer Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbestätigung binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.222,42 (darin EUR 369,57 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 28.11.2025 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 45.980,11 sA Schadenersatz (davon EUR 32.000 Schmerzengeld, EUR 1.500 Kosten für Drittleistungen sowie EUR 12.480,11 Begräbniskosten), weil die ärztliche Behandlung in der Krankenanstalt der Beklagten (Klinik D*) ihres am 13.5.2023 verstorbenen Vaters nicht lege artis durchgeführt worden sei.
Das Erstgericht erließ am 1.12.2025 antragsgemäß den Zahlungsbefehl. Dieser wurde der Beklagten laut Zustellnachweis am 3.12.2025 zugestellt.
Die Beklagte erhob innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist des § 248 Abs 2 ZPO, die mit 31.12.2025 ablief, keinen Einspruch.
Mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom 22.2.2026 berichtigte das Erstgericht von Amts wegen die Parteienbezeichnung der Beklagten gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf „Stadt ** - B* als Rechtsträger der Klinik D*“ und ordnete die neuerliche Zustellung des berichtigten Zahlungsbefehls an die Beklagte an der Anschrift ** an, die am 29.1.2026 erfolgte.
Daraufhin erhob die Beklagte am 23.2.2026 Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.
Die Klägerin beantragte (bereits zuvor) am 27.1.2026 die Erteilung der Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbestätigung für den Zahlungsbefehl vom 3.12.2025. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung habe die Wirksamkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte vom 3.12.2025 nicht beseitigt.
Diesen Antrag wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss ab. Der B* besitze nach § 1 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „B*“ erlassen werde, keine Rechtspersönlichkeit. Er sei daher nicht parteifähig. Die Zustellung sei daher an einen rechtlich nicht existierenden Empfänger erfolgt und habe keine Rechtswirkungen entfaltet.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Zahlungsbefehl vom 1.12.2025 Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkannt werde.
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht zu Recht von einer Zustellung des Rekurses an die Beklagte abgesehen hat. Da die Erteilung einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung jedenfalls ohne Einvernehmung des Gegners und damit in einem einseitigen Verfahren zu erfolgen hat, bleibt auch das Rekursverfahren einseitig ( Sloboda in Fasching/Konecny 3IV/1 § 521a ZPO Rz 15; 4 Ob 168/16h).
Der Rekurs ist zulässig ( Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3§ 7 EO Rz 100) und auch berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert, der Zahlungsbefehl sei der Beklagten am 3.12.2025 zugestellt und laut der im Akt befindlichen Zustellkarte von der Mitarbeiterin der Verwaltungsdirektion E* persönlich übernommen worden. Die vierwöchige Einspruchsfrist habe am 31.12.2025 geendet. Die Klage sei nach ihrem Inhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von Anfang an gegen die Beklagte gerichtet gewesen, deren Parteienbezeichnung das Erstgericht daher folgerichtig gemäß § 235 Abs 5 ZPO berichtigt habe. Damit schade aber auch die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten bei Zustellung des Zahlungsbefehls nicht. Mit der Klinik D* (konkret mit jener Mitarbeiterin der Verwaltungsdirektion, die den Zahlungsbefehl übernommen habe) sei zudem seit Sommer 2025 ein Teil der außergerichtlichen Korrespondenz geführt worden. Die in der Mahnklage geltend gemachten Fehlbehandlungen beträfen ausschließlich die Klinik D*; es sei davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl intern richtig weitergeleitet worden sei.
2. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, hat das Erstgericht die Parteienbezeichnung der Beklagten in Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO mit dem (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss vom 22.1.2025 berichtigt, und zwar von „B*“, einer Unternehmung der Stadt ** iSd § 71 Wiener Stadtverfassung, die laut § 1 Abs 2 ihres Statuts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, auf den dahinter stehenden Rechtsträger, die „Stadt **“. Dabei handelte es sich, wovon auch das Erstgericht ausging, um keinen Parteiwechsel, sondern um eine Richtigstellung der falschen Bezeichnung der nach dem Klageinhalt eindeutig als Beklagte in Anspruch genommenen Person; davon sind auch Fälle wie der gegenständliche erfasst, in denen ein nicht parteifähiges Gebilde (hier: der B*) als Partei genannt wird und das dahinterstehende Rechtssubjekt (hier: die Stadt **) aus der Klage klar hervorgeht ( Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller 6§ 235 ZPO Rz 11). Daran, dass mit dem „B*“ der Rechtsträger der Klinik D* und damit in Wahrheit die „Stadt **“ in Anspruch genommen werden sollte, ließ die Mahnklage jedenfalls keinen Zweifel. Das in Anspruch genommene Rechtssubjekt blieb demnach aber vor und nach der Richtigstellung das gleiche, sodass die Argumentation des Erstgerichts, der Beklagten sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls keine Rechts- und Parteifähigkeit zugekommen, verfehlt ist, weil sie genau das Gegenteil voraussetzen würde, nämlich dass es durch die Berichtigung der Parteienbezeichnung zu einem echten Parteiwechsel gekommen ist.
Dass die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zulässig ist, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll, und dies grundsätzlich nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft ändert, entspricht im übrigen höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0039372; 3 Ob 195/23g).
3. Als Voraussetzung des Eintritts der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 1.12.2025 ist damit im Folgenden auf Grund der Aktenlage lediglich die Wirksamkeit seiner Zustellung an die Beklagte zu prüfen.
3.1 Dabei beeinträchtigt allein die fehlerhafte Bezeichnung der Empfängerin („B*“ statt „Stadt ** – B*“) die Wirksamkeit der Zustellung nicht, solange sie keine Zweifel über die Identität der Empfängerin aufkommen lässt, diesbezüglich also keine Verwechslungsmöglichkeit besteht (vgl Bumberger/Schmid,ZustG § 2 Anm K7; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 3§ 2 ZustG Rz 6). Anders gesagt schadet die Benennung der Krankenanstalt statt ihres Rechtsträgers als Empfängerin nicht, wenn keine Zweifel am tatsächlich Gemeinten bestehen ( Stumvoll in Fasching/Konecny 3II/2 § 13 ZustG Rz 22). Genau das war aber hier der Fall, ließen die Angaben in der Mahnklage doch keinen Zweifel daran offen, dass mit dem „B*“ tatsächlich dessen Rechtsträgerin, die „Stadt **“, gemeint war, was das Erstgericht letztlich auch zur amtswegigen Berichtigung der fehlerhaften Parteienbezeichnung veranlasste.
3.2 Gemäß § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein) zu beurkunden (RS0006957 [T5]; vgl RS0036420). Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die, wenn sie die gehörige äußere Form aufweisen, den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (RS0040473; RS0006957 [T5]; RS0036458). Allerdings kann eine Partei Umstände vorbringen, die geeignet sind, das Gegenteil zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen. Bei nicht offenkundigen Mängeln des Zustellvorgangs müssen solche Umstände von der Partei behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden (RS0040471 [T2, T9]). Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus (RS0040471 [T17]).
3.3 Der im Akt erliegende Zustellnachweis vom 3.12.2025 weist die gehörige äußere Form auf und ist vollständig ausgefüllt. In der Übernahmebestätigung ist als Übernahmeverhältnis „Arbeitnehmer, Persönlich bekannt“ angegeben; darunter findet sich eine – wenn auch unleserliche – Unterschrift.
Mangels ersichtlicher Mängel des Zustellnachweises hatte das Erstgericht daher nach der Aktenlage davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl der Beklagten am 3.12.2025 an der Anschrift der Klinik D* (**) einem Arbeitnehmer der Empfängerin (also der Beklagten) ausgehändigt wurde. Auf Umstände, die geeignet wären, das Gegenteil davon zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an den beurkundeten Tatsachen aufkommen zu lassen, hat sich keine der Parteien berufen.
3.4 Nach § 13 Abs 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Als „Abgabestelle“ definiert § 2 Z 4 ZustG im Wesentlichen die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers. Diese Abgabestellen sind untereinander gleichrangig, sodass der Kläger eine davon auswählen kann (RS0122390). Als Abgabestelle kommt somit für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht; darunter ist eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet (RS0122088); das gilt unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber dort anwesend ist oder nicht (VwGH 84/17/0066).
3.5 Dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht an der vom Erstgericht mittlerweile verwendeten Anschrift der Generaldirektion des B* in **, sondern an der Anschrift eines der vom B* betriebenen ** Städtischen Krankenhäuser (vgl § 1 Abs 3 des Statuts für die Unternehmung „B*“), konkret der Klinik D*, erfolgte, schadet daher nicht, weil es sich beim Ort der Krankenanstalt um eine Betriebsstätte und damit um eine Abgabestelle der Beklagten handelt (vgl VwGH 2010/11/0035). An dieser konnte der Zahlungsbefehl im Wege der Ersatzzustellung somit einem Arbeitnehmer der Beklagten als Ersatzempfänger gemäß § 16 Abs 2 ZustG wirksam zugestellt werden.
3.6 Zusammenfassend ist daher von einer wirksamen Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte bereits am 3.12.2025 auszugehen. Da innerhalb der gemäß § 248 Abs 2 ZPO normierten vierwöchigen Frist kein Einspruch erhoben wurde, ist der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Antrags auf Erteilung der Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbestätigung gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rekursverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.
Gegen die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig. Das gilt auch für eine durch abändernde Rechtsmittelentscheidung vom Rekursgericht erteilte Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbestätigung (RS0001582; 6 Ob 1514/84; 5 Ob 96/20h).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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