Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* GmbH&Co KG , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei A* GmbH , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch und Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe der Geschäftsunterlagen (Streitinteresse EUR 30.000,--), Unterlassung (Streitinteresse EUR 30.000,--) und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
II.Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO).
III. Der Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren übersteigt – hinsichtlich eines jeden Verfügungsbegehrens – den Betrag von EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Gegenstand des Hauptverfahrens ist ein Herausgabeanspruch von Geschäftsunterlagen einer Kommanditgesellschaft (KG) sowie ein Unterlassungsbegehren. Hintergrund dieser Streitigkeit ist ein im Oktober 2024 erfolgter Gesellschafterwechsel hinsichtlich der einzig unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der KG (Komplementärin) von der Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge kurz: Antragsgegnerin) auf eine neue Komplementärgesellschaft mit Sitz in **.
Sowohl die gefährdete Partei (im Folgenden kurz: Antragstellerin oder Kommanditgesellschaft) als auch die Antragsgegnerin haben laut Firmenbuch ihren Sitz an derselben Anschrift in D*, B*.
Die Antragstellerin beantragte gleichzeitig mit der am 26.11.2024 eingebrachten Klage die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Herausgabeanspruchs bezüglich der Geschäftsunterlagen sowie des Unterlassungsbegehrens.
Das Erstgerichtveranlasste am 27.11.2024 die Zustellung der Klage samt dem damit verbundenen Provisorialantrag zur Klagebeantwortung sowie mit dem Zusatz, dass sich die Antragsgegnerin zu den Provisorialbegehren binnen sieben Tagen äußern könne, wobei im Falle einer unterlassenen Äußerung die Zustimmung der Antragsgegnerin zur antragsgemäßen Erledigung (der Provisorialbegehren) angenommen werde (§ 56 Abs 2 EO).
Die an die Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin laut Firmenbuch erfolgte Zustellung dieser Schriftstücke wurde bei der Post-Geschäftsstelle 6370 mit dem Beginn der Abholfrist zum 2.12.2024 hinterlegt (Zustellvorgang vom 29.11.2024). Diese zuzustellenden Schriftstücke wurden von der Antragsgegnerin in weiterer Folge nicht behoben und am 17.12.2024 von der Post an das Erstgericht zurück übermittelt.
Die Antragsgegnerin äußerte sich innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist nicht.
Das Erstgericht erließ in weiterer Folge die beantragte einstweilige Verfügung (eV).
Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 27.12.2024 (ON 7) unter anderem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und behauptete dort im Wesentlichen einen Zustellmangel hinsichtlich der an sie gerichteten Aufforderung zur Äußerung zu den Provisorialbegehren. Sie sei vor Erlassung der einstweiligen Verfügung somit nicht gehört worden.
Das Erstgerichtwies mit Beschluss vom 30.12.2024 (ON 8) den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass das Vorliegen eines Zustellmangels im Widerspruch nicht einmal ausreichend behauptet worden sei. Eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung sei außerdem auch dann gültig, wenn die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei.
Die Antragsgegnerin hat sowohl gegen die erlassene einstweilige Verfügung als auch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs Rekurs erhoben. Diesen Rechtsmitteln wurde jeweils nicht Folge gegeben (Beschlüsse vom 13.2.2025, 1 R 21/25k und 1 R 22/25g).
Die Antragsgegnerin brachte am 2.1.2025 (ON 11) weiters einen Schriftsatz mit Ausführungen bezogen auf die verfahrensrechtlichen Vorgänge im Provisorialverfahren ein, behauptete darin eine „Manipulation von Zustellvorgängen“ und insbesondere einen Zustellmangel hinsichtlich der Zustellung der an sie gerichteten Aufforderung zur Äußerung zu den Provisorialanträgen an die Antragsgegnerin (sohin betreffend den Zustellvorgang vom 29.11.2024 und der Hinterlegung dieser Sendung) und stellte darin unter anderem die Anträge,
„ i) die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung mangels Zustellung des verfahrenseinleitenden eV-Antrags ON 1 und der Aufforderung zur Äußerung ON 2 und wegen der daraus folgenden, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Verfahrens und des Beschlusses ON 3 abzulehnen
und
ii) eine allenfalls erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO wegen gesetzwidriger und irrtümlicher Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (gegebenenfalls gemeinsam mit dem Beschluss ON 3) aufzuheben. “
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 3.1.2025 (ON 13) diese beiden Anträge zurück.
Das Erstgericht begründete diese Zurückweisung damit, dass die einstweilige Verfügung mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Antragsgegnerin wirksam geworden und mangels eines den Eintritt der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittels schon ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar sei. Eine im ERV zugestellte einstweilige Verfügung sei bereits dann vollstreckbar, wenn die Antragsgegnerin Kenntnis von der Entscheidung habe und diese sich im elektronischen Verfügungsbereich ihres anwaltlichen Vertreters befinde. Der einstweiligen Verfügung sei demgemäß keine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt worden.
Gegen die Zurückweisung dieser Anträge richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin (ON 23). Sie beantragt darin, unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der Nichtigkeit infolge eines Zustellmangels,
i) das gesamte bisherige Verfahren seit Erlassung des Beschlusses in ON 2, insbesondere die einstweilige Verfügung und die seither ergangenen Beschlüsse wegen Nichtigkeit aufzuheben,
ii) die Zustellung der gerichtlichen Aufforderung zur Äußerung zum Provisorialantrag binnen sieben Tagen zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter der Antragsgegnerin zu verfügen bzw dem Erstgericht diese Verfügung und die Fortsetzung des Provisorialverfahrens nach Ablauf der Äußerungsfrist aufzutragen sowie
iii) den angefochtenen Beschluss abzuändern, als dem Antrag auf Ablehnung der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung stattgegeben und der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung zurückgewiesen werde,
in eventu
iv) den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Nichtigkeit wegen des Zustellmangels hinsichtlich der Zustellung von ON 1 und 2 aufzutragen.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer (zulässigen) Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist n i c h t berechtigt.
1. In ihrem Rekurs wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihren Standpunkt eines Zustellmangels bezüglich des Zustellvorgangs mit der Aufforderung zur Äußerung zu den Provisorialanträgen an die Antragsgegnerin (Zustellvorgang vom 29.11.2024). Ein solcher Zustellmangel ist jedoch vom Rekursgericht verneint worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf dazu auf die Entscheidungsbegründung im Beschluss des Rekursgerichts vom 13.2.2025, 1 R 22/25g, verwiesen werden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Antragsgegnerin ein Zustellmangel nicht ausreichend behauptet worden sei. Das Erstgericht habe daher zutreffend den Widerspruch zurückgewiesen, da der Antragsgegnerin vor Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.
2. Der nunmehr angefochtene Beschluss sei nach Ansicht der Rekurswerberin aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, von der Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung abzusehen. Dies sei allerdings nur dann erforderlich, wenn nicht ohnedies von Amts wegen das gesamte Verfahren seit der Zustellverfügung in ON 2 für nichtig erklärt werde.
3.Aus § 397 Abs 1 EO ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Sicherungsgegners entschieden werden könnte. Wurde nämlich der Antragsgegnerin vor Erlassung der eV kein rechtliches Gehör eingeräumt oder wurde ihr die gerichtliche Aufforderung zur Äußerung zum Sicherungsantrag nicht gehörig zugestellt, steht ihr der Widerspruch gemäß § 397 Abs 1 EO als Rechtsbehelf zu.
Wäre daher eine Aufforderung an die Antragsgegnerin, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, überhaupt unterblieben oder insoweit ein Zustellmangel erfolgt – dies wurde vom Erst- und vom Rekursgericht aber verneint -, so würde das jedenfalls keineNichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen. Der Antragsgegnerin stünde nämlich in diesem Fall der Widerspruch nach § 397 EO zu (RS0005878; 4 Ob 177/08w, 4 Ob 49/09y; Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO, § 398, Rz 1).
Aufgrund welcher Rechtsnorm daher das gesamte Verfahren seit Erlassung des Beschlusses ON 2 (der Zustellverfügung hinsichtlich der Klage samt dem Antrag auf einstweilige Verfügung mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Aufforderung zur Äußerung binnen sieben Tagen) als nichtig aufzuheben wäre, wie dies auch in diesem Rekurs ausdrücklich beantragt wird, geht aus den Rekursausführungen nicht hervor. Ebenso besteht auch keine Notwendigkeit für eine neuerliche Zustellung der gerichtlichen Aufforderung an die Antragsgegnerin zur Äußerung zu den Provisorialbegehren binnen sieben Tagen.
4.Dem Rekurs gegen eine eV kommt grundsätzlich keine die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung zu (§ 524 Abs 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO). Damit sind einstweilige Verfügungen in der Regel bereits vor Rechtskraft vollstreckbar ( Dobler/WeberaaO, § 402 EO, Rz 19, mwN).
4.1.Im vorliegenden Fall stellte die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27.12.2024 (ON 7), mit dem sie Rekurs gegen die einstweilige Verfügung sowie den Widerspruch erhoben hatte, gleichzeitig einen „Aufschiebungsantrag“, gemeint sohin einen Antrag, dem Rekurs nach § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dieser Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung vom 10.12.2024 wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 2.1.2025 (ON 11) abgewiesen. Ein Rekurs dagegen wurde seitens der Antragsgegnerin nicht erhoben.
4.2. Es ist daher davon auszugehen, dass die einstweilige Verfügung somit bereits vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar ist.
4.3. Obwohl die Antragsgegnerin durch die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung (vor ihrer Rechtskraft) grundsätzlich beschwert ist, steht ihr der von ihr im Schriftsatz vom 2.1.2025 gestellte Antrag, „ die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung mangels Zustellung des verfahrenseinleitenden eV-Antrags abzulehnen“, nicht zu. Ein derartiger Antrag ist den hier maßgeblichen Verfahrensordnungen (ZPO, EO) fremd. Nähere Ausführungen dazu, auf welcher Rechtsgrundlage diese „Ablehnung der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung“ erfolgen sollte, enthält auch der Rekurs nicht.
5. Im selben Schriftsatz beantragte die Antragsgegnerin darüber hinaus dazu auch, eine „ allenfalls erteilte“ Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO wegen gesetzwidriger bzw irrtümlicher Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben. Auf diesen – vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss ebenso – abgewiesenen Antrag wird im Rekurs der Antragsgegnerin bzw in ihrem Rekursantrag nicht mehr eingegangen.
Auch in diesem Zusammenhang ist auf den vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichts vom 2.1.2025 zu verweisen, mit dem der Widerspruch der Antragsgegnerin mangels der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 397 Abs 1 EO zurückgewiesen wurde, da vom Vorliegen eines ausreichend behaupteten oder bescheinigten Zustellmangels nicht auszugehen ist.
6. Zusammenfassend wird im Rekurs ein Rechtsirrtum des Erstgerichts bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Beschlusses nicht aufgezeigt.
Der Rekurs der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge im angefochtenen Beschluss vom 3.1.2025 war somit nicht berechtigt.
7.Ungeachtet des Erfolgs der Antragstellerin mit ihrer Rekursbeantwortung war gemäß § 393 Abs 1 EO auszusprechen, dass sie die Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen hat. Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, also auch bei einer erfolgreichen Rechtsmittelbeantwortung der gefährdeten Partei (RS0005671; Dobler/WeberaaO, § 393 EO, Rz 4). Ein derartiger Zwischenstreit, der nach herrschender Rechtsprechung einen sofortigen Kostenzuspruch an die gefährdete Partei zuließe, liegt im gegebenen Fall nicht vor (vgl Dobler/WeberaaO, § 393 EO, Rz 6).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin in ihrem – erfolglos gebliebenen – Rekurs Kosten nicht verzeichnet hat.
8.Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht, war gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO eine Bewertung vorzunehmen. Die Antragstellerin hat ihre Begehren auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen und auf Unterlassung zwar jeweils mit exakt EUR 30.000,-- bewertet. Zum Vermögen der Antragstellerin gehört aber doch eine wertvolle Liegenschaft, berücksichtigt man nur das dazu an erster Stelle einverleibte Pfandrecht einer deutschen Darlehensgeberin, weshalb im Zweifel auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Sicherungsbegehrens den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigt.
9.Entsprechend § 402 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Rekursentscheidung dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder über einen Widerspruch zum Gegenstand hatte. Nach der Rechtsprechung und nach Meinungen in der Lehre ist die Aufzählung des § 402 Abs 1 EO unvollständig und einer analogen Anwendung auf Rekurse gegen Beschlüsse zugänglich, die ihrer Tragweite der Erlassung, Einschränkung oder Aufhebung einer eV sehr nahe kommen und nicht bloße Formalentscheidungen sind (vgl Dobler/WeberaaO, § 402 EO, Rz 8, mwN). Im Kern geht es auch im vorliegenden Fall um die Wirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der einstweiligen Verfügung, weshalb eine analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch für diesen Fall in Frage kommt.
Gemäß §§ 78, 402 Abs 1 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO ist der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig, weil der hier betreffenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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