Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , p.A. **, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B*, p.A. **, vertreten durch Mag. Volkert Sackmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beseitigung (EUR 31.000,--) und Unterlassung (EUR 31.000,--), hier wegen Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.5.2025, **-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die vorliegende Klage wurde dem Beklagten samt Auftrag zur Klagebeantwortung laut Zustellnachweis am 15.5.2024 an der Adresse **straße **, durch Hinterlegung zugestellt. Das Versäumungsurteil vom 28.8.2024 (ON 12) konnte dem Angeklagten an dieser Adresse nicht zugestellt werden, da er laut dem Postfehlbericht vom 2.9.2024 dort unbekannt war (ON 13). Daraufhin verfügte das Erstgericht die Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten gemäß §§ 8 Abs 2, 23 ZustG durch Hinterlegung bei Gericht, die am 4.9.2024 erfolgte (ON 16). Am 10.10.2024 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils.
Mit Eingabe vom 24.2.2025 beantragte der Beklagte die Aufhebung der Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils, erhob Widerspruch, beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung und erstattete eine Klagebeantwortung. Zum Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbestätigung brachte der Beklagte vor, er habe von der Klage und dem Auftrag zur Klagebeantwortung erst am 13.2.2025 Kenntnis erlangt, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig eine Klagebeantwortung zu erstatten. Er lebe seit dem 26.4.2017 nicht mehr in Österreich und habe sich deshalb hier auch behördlich abgemeldet. An seinem letzten Wohnort in Österreich, der **straße **, habe ihm daher nicht wirksam zugestellt werden können. Dass nicht bereits die Klage mit dem Vermerk „unbekannt“ oder „verzogen“ an das Gericht zurückgesandt worden sei, sei offenbar auf ein Versagen der Post zurückzuführen.
Die Klägerin beantragte, dem Antrag nicht Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschlusshob das Erstgericht die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 28.8.2024 auf. Es sah es als bescheinigt an, dass der Beklagte seit 2017 nicht mehr in der **straße **, wohnte und sich dort auch nicht tatsächlich regelmäßig aufhielt. Rechtlich folgerte es, da der Beklagte im Mai 2024 keine Abgabestelle mehr in der **straße **, gehabt habe, sei die Zustellung des Auftrags zur Klagebeantwortung durch Hinterlegung unwirksam gewesen. In weiterer Folge sei auch die Zustellung des Versäumungsurteils durch Hinterlegung bei Gericht unwirksam gewesen, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 ZustG tatsächlich nicht vorgelegen seien. Mangels Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten entfalte dieses gegen ihn keine Wirkung und habe daher auch nicht in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwachsen können, sodass die irrtümlich erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit aufzuheben gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit einem auf Antragsabweisung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin macht eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Erstgericht geltend. Dieses habe nicht erörtert, warum es den Angaben des Klägers Glauben schenke, obwohl dieser nicht bereit sei, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich zu nennen, er in seinem Antrag nachweislich Unwahres behauptet habe und ab 2020 in Österreich beruflich tätig gewesen sei. Diese Widersprüche im Vortrag des Beklagten habe das Erstgericht nicht gewürdigt, was einen erheblichen Verfahrensmangel begründe. Hätte das Erstgericht alle Beweisergebnisse gewürdigt, so hätte es daraus die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beklagten ableiten müssen, der tatsächlich nicht, wie behauptet, seit 25.4.2017 nicht mehr in Österreich aufhältig sei, sondern sich tatsächlich regelmäßig in Österreich befinde, aber seinen angeblichen Wohnort verschweige.
1.1. Ein Begründungsmangel liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der angefochtenen Entscheidung nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 3). Um relevant zu sein, muss ein Begründungsmangel eine zuverlässige Überprüfung der Entscheidung hindern können. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO stellt also einen Verfahrensmangel dar, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um ausgehend von den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Erstgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Beweisergebnis oder jedem Widerspruch in Aussagen von vernommenen Personen explizit auseinandersetzen muss. Eine unzureichende oder gar fehlende Auseinandersetzung mit einem Beweisergebnis bedeutet noch keinen Verfahrensmangel, wenn erkennbar ist, welche Erwägungen das Gericht im Einzelnen angestellt hat, um aus den Beweismitteln zu den Feststellungen zu gelangen. Dies ist hier aber der Fall.
1.2. Im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und hinreichend begründet, warum es zu der von der Rekurswerberin beanstandeten Feststellung gelangte. Dazu hat es ausgeführt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in der **straße **, laut der unbedenklichen Melderegisterauskunft ON 15, bereits mit 25.4.2017 abgemeldet und dies vor Gericht plausibel damit begründet habe, dass er damals ins Ausland verzogen sei und seither nicht mehr in Österreich gewohnt habe. Der Beklagte habe weiters eine Aufenthaltsbewilligung für die Vereinigen Arabischen Emirate vorgewiesen, die seit 2023 gelte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte doch noch in der **straße wohne oder sich dort regelmäßig aufhalte, gebe es nicht. Der Zusteller, der dort lediglich als „Springer“ eingesetzt gewesen sei, habe keine konkrete Erinnerung an den Zustellvorgang gehabt und erkennen lassen, dass er Hinterlegungen vornehme, wenn nur Topnummern auf den Briefkästen angegeben seien, sodass daraus nicht auf eine Abgabestelle des Beklagten rückzuschließen sei. Zum bescheinigten Sachverhalt passe auch, dass die nächste Zustellung an den Beklagten dann nicht mehr habe vorgenommen werden können. Ob die Angaben des Beklagten zu seinen Wohnverhältnissen, wenn er sich doch in Österreich aufhalte, den Tatsachen entsprechen würden, könne vor diesem Hintergrund dahinstehen, da sich auch bei Zweifeln an diesen Angaben kein konkreter Hinweis auf eine Abgabestelle in der **straße **, ergebe (Seite 2 der BA).
Eine mangelhafte Begründung liegt damit nicht vor.
2. Wenn die Rekurswerberin den vom Erstgericht als bescheinigt festgestellten Sachverhalt beanstandet und meint, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte seit 2017 nicht mehr in der **straße **, gewohnt habe und aufhältig gewesen sei, so ist nach ständiger Rechtsprechung die aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme erfolgte Beweiswürdigung im Rekursverfahren nicht bekämpfbar (RS0044018 [T5, T6]; Sloboda in Fasching/Konecny ³ § 514 Rz 82 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auf die Einvernahme des Beklagten und des Zustellers gestützt, sodass das Rekursgericht davon nicht abweichen kann.
2.1. Im Übrigen wäre mit der angestrebten Negativfeststellung für die Rekurswerberin ohnehin nichts gewonnen.
Vor der Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für ein Versäumungsurteil hat das Gericht selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) die gesetzmäßige Zustellung zu überprüfen (RS0111270). Weichen bei der gebotenen Prüfung des Zustellvorgangs Beweisergebnisse voneinander ab und kann der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden, so ist im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen ( Stumvoll in Fasching/Konecny³ § 22 ZustG Rz 8; Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5§ 87 [§ 22 ZustG] Rz 5/1). In der Rechtsprechung wird daher grundsätzlich davon ausgegangen, dass verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung „zu Lasten der Behörde“ gehen (4 Ob 90/21w mwN; RS0040471 [T4]). Für die Annahme der Unwirksamkeit der Zustellung reicht es demnach aus, dass letzte Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (3 Ob 225/21s mwN; 3 Ob 134/23m mwN). Die Partei, die sich darauf beruft, dass-ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellnachweises-keine wirksame Zustellung an sie erfolgt ist, muss daher auch nicht den „positiven“ Gegenbeweis für eine wirksame Zustellung führen. Es reicht vielmehr aus, dass letzte Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben. Eine insoweit vorliegende „non liquet“-Situation schlägt daher zu Gunsten der Partei aus, die sich darauf beruft, dass keine wirksame Zustellung erfolgt ist (3 Ob 31/24s).
3. Entgegen den weiteren Rekursausführungen hat das Erstgericht zum Wohnort und Aufenthalt des Beklagten in **, **straße **, keine Negativfeststellung getroffen, sondern die positive Feststellung, dass der Beklagte dort seit 2017 nicht mehr wohnhaft und regelmäßig aufhältig ist. Diese Feststellung reicht für die Beurteilung der Wirksamkeit der am 15.5.2024 vorgenommenen Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung aus. Einen Beweis dafür, wo er in Österreich tatsächlich aufhältig war, hatte der Beklagte dafür nicht zu erbringen.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Da für das Verfahren über einen Antrag nach § 7 Abs 3 EO die Grundsätze des Titelverfahrens gelten, bestimmt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach den Bestimmungen der ZPO (RS0001596 [T13]).
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