Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Dr. in Vogler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, Frankreich, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, Spanien, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 43.604,65 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 2.575,56) gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.10.2025, ** 28, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Prozesskosten EUR 3.090,91 (darin enthalten EUR 486,82 USt und EUR 170 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Parteien haben ihre Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 13.2.2025 vom Beklagten die Zahlung von EUR 43.604,65 zuzüglich Zinsen für ein gewährtes Darlehen.
Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten an der Adresse ** zugestellt und mangels Einspruchs in der Folge für vollstreckbar erklärt.
Am 20.5.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf elektronische Akteneinsicht des Beklagten beim Erstgericht ein (ON 3). Mit Schriftsatz vom 22.5.2025 (ON 4) beantragte der Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO, weil keine wirksame Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei.
Mit der am 14.7.2025 eingebrachten Äußerung (ON 10) bestritt der Kläger das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten und beantragte, den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abzuweisen.
In der daraufhin angesetzten mündlichen Streitverhandlung vom 9.9.2025 wurden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Schriftsätze der Parteien vorgetragen sowie auch Vergleichsgespräche in der Hauptsache geführt. In der Folge verkündete das Erstgericht den Beschluss auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, nachdem der Kläger ausdrücklich vorgebracht hatte, sich nicht (mehr) gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auszusprechen. Der Beklagte beantragte die Ausfertigung des Beschlusses.
Mit Schriftsatz vom 11.9.2025 (ON 23) zog der Kläger seine Klage ohne Anspruchsverzicht zurück.
Das Erstgericht fertigte am 15.9.2025 den Beschluss über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitbestätigung aus und sprach aus, dass die Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen wird und demnach die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt. Der Beschluss wurde beiden Parteienvertretern am 16.9.2025 zugestellt.
Am 24.9.2025 langte beim Erstgericht der Antrag des Beklagten auf Kostenbestimmung nach § 237 Abs 3 ZPO ein (ON 25). Er begehrte den Zuspruch von EUR 5.680,05 (darin EUR 4.591,71 Honorar und ERV-Kosten, EUR 918,34 USt und Eur 170 Barauslagen), wobei er folgende Leistungen verzeichnete:
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Verfahrenskosten mit EUR 1.981,75 (darin enthalten EUR 301,96 USt und EUR 170 Barauslagen). Es beurteilte die verzeichneten Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit (Antrag [ON 5], Urkundenvorlage [ON 7] und Beweisantrag [ON 20]) als Kosten eines Zwischenstreits, wobei der Beklagte gegen den Beschluss vom 21.2.2025 (ON 24) weder einen Ergänzungsantrag auf eine Kostenentscheidung noch einen Kostenrekurs erhoben habe. Es bestehe daher keine Rechtsgrundlagen mehr, einen Kostenzuspruch für diesen Zwischenstreit zu tätigen. Des Weiteren sei die Vollmachtsbekanntgabe vom 20.5.2025 (ON 3) nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil diese auch mit dem zwei Tage später eingebrachten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hätte verbunden werden können. Die Kosten des Kostenbestimmungsantrags seien auf Basis der zustehenden Kosten von EUR 1.944,26 zuzusprechen.
Dagegen richtet sich nunmehr der Rekurs des Beklagten erkennbar aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihm weitere Kosten in Höhe von EUR 2.575,56 (darin EUR 429,56 USt) zuzusprechen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1.Schon aus dem Wortlaut des § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO lasse sich entnehmen, dass in einem Beschluss der Ersatz der Kosten insoweit erkannt werden könne, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig sei. Das bedeutet, dass das Privileg der Kostenseperation in diesem Zwischenstreit nicht in Anspruch genommen werden müsse, weshalb nach Ablauf der Rekursfrist bzw der Frist nach § 423 Abs 2 ZPO diese Kosten das Schicksal der allgemeine Kosten teilen. Es sei ihm daher nicht verwehrt, nach Zurückziehung der Klage Kostenersatz in diesem Rahmen geltend zu machen.
2.1Ein „Zwischenstreit“ im kostenersatzrechtlichen Sinn ist anzunehmen, wenn die Parteien in Bezug auf außerhalb der eigentlichen Hauptsache liegende Fragen mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen und somit eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidung über den Zwischenstreit zu treffen ist. Stellt eine Partei einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und spricht sich – wie hier - der Kläger dagegen aus, liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Zwischenstreit (vgl RS0016629; RS0001596) und somit auch für einen gesonderten Kostenzuspruch vor.
Das Erstgericht hat aber trotz verzeichneter Kosten für die Verfahrenshandlungen im Zwischenstreit keine gesonderte Kostenentscheidung im Beschluss über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung getroffen [weder bei der Verkündung in der Tagsatzung vom 9.9.2025 = ON 22 noch beim ausgefertigten Beschluss vom 15.9.2025 = ON 24].
2.2Unterbleibt ein gesonderter Kostenzuspruch im Zwischenstreits käme ein Ergänzungsantrag nach § 430 iVm § 423 ZPO in Betracht oder auch ein Rekurs; allenfalls wäre auch ein Berichtigungsantrag denkbar (vgl Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 55 ZPO Rz 3).
Das Erstgericht hat einen Zuspruch der Kosten des Zwischenstreits deshalb verneint, weil der Beklagte keine der zuvor genannten Verfahrensschritte gesetzt hat. Dabei hat es aber übersehen, dass der Beklagte seinen Kostenbestimmungsantrag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom 15.9.2025 – somit fristwahrend - am 24.9.2025 eingebracht hat und dieser Kostenbestimmungsantrag mit den darin verzeichneten Kosten des Zwischenstreits implizit auch einen Antrag auf Ergänzung eines Kostenzuspruchs im Zwischenstreit beinhaltet. Damit wäre auch über die Kosten des Zwischenverfahrens abzusprechen gewesen.
Darauf hinzuweisen ist, dass der Beklagte für seinen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (ON 5) zunächst Kosten nach TP2 – richtig – verzeichnet hat, jedoch im Kostenbestimmungsantrag Kosten nach TP3A geltend gemacht. Für einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung kommt aber nur eine Honorierung (gemäß TP 2 I 1 lit e RATG) nach TP2 in Frage, weil es sich um keinen der in TP3A RATG aufgezählten Schriftsätze handelt.
Somit stehen dem Beklagten für diesen Antrag nur EUR 902,40 (darin EUR 150,40 USt) zu.
2.3 In Bezug auf die Vollmachtsbekanntgabe vom 20.5.2025 erscheint die Nichthonorierung zu streng, weil der Beklagte mit dieser Vollmachtsbekanntgabe die elektronische Akteneinsicht beantragt hat. Dieser Antrag war notwendig, um die Verfahrenssachlage beurteilen zu können und dann zielgerichtet den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu stellen. Aus Sicht des Rekursgerichts war daher die Vollmachtsbekanntgabe zur Erlangung der Akteneinsicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
2.4 Da der Beklagte die Nichthonorierung des Schriftsatzes vom 6.6.2025 im Rekurs nicht bekämpft hat, stehen ihm daher insgesamt folgende Kosten zu:
2.5 Im Ergebnis ist der Kostenrekurs teilweise erfolgreich. Die Kostenentscheidung war abzuändern. Zu den bereits zugesprochen EUR 1.981,75 kommen noch EUR 206,76 (für die Vollmachtsbekanntgabe) und EUR 902,40 (für den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinzu.
3. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, wobei der Beklagte als annähernd zur Hälfte obsiegend anzusehen ist.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden