Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.500,00 samt Zinsen, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.5.2025, GZ: **-9, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 1.411,64 (darin enthalten EUR 234,84 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Begründung:
Der am 3.10.2024 erlassene Zahlungsbefehl (ON 2) wurde dem Beklagten am 7.10.2024 entsprechend einem von ihm eingerichteten Nachsendeauftrag an die Geschäftsadresse **, nachgesendet. Da zum Zustellzeitpunkt niemand im Geschäft anwesend war, ließ der zuständige Postzusteller eine Hinterlegungsanzeige im Postkasten zurück und hinterlegte die Postsendung beim zuständigen Postamt zur Abholung ab 10.10.2024. Die Hinterlegungsanzeige entsorgte der Beklagte versehentlich mit Werbesendungen.
Mit 29.11.2024 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls.
Mit Schriftsatz vom 4.2.2025 stellte der Beklagte den Antrag auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls, in eventu beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist und erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Weiters beantragte er die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht in Punkt 1. den „Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Zahlungsbefehl des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 03.10.2024“ und in Punkt 2. den „Antrag der beklagten Partei, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 03.10.2024 aufzuheben“, ab und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz (Punkt 3.).
Ausgehend vom – eingangs gekürzt wiedergegebenen – bescheinigten Sachverhalt (Beschluss, Seiten 2 und 3), führte das Erstgericht rechtlich aus, dass dem Beklagten ein grob fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen sei und daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen.
Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit sei gesetzmäßig erfolgt.
Dagegen wendet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der Beklagte sieht einen Verfahrensmangel gem § 496 Abs 1 Z 1 ZPO darin, dass das Erstgericht nicht über seinen Hauptantrag auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls entschieden habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den das Erstgericht entschieden habe, sei lediglich in eventu gestellt worden. Dieser Antrag könne erst dann einer Erledigung zugeführt werden, wenn über das Hauptbegehren mit Ab- oder aber Zurückweisung entschieden worden sei. Das Erstgericht habe den Hauptantrag stillschweigend übergangen, obwohl der Beklagte seinen Antrag ausdrücklich damit begründet habe, eine Verständigung von der erfolgten Hinterlegung des Zahlungsbefehls sei nicht erfolgt. Eine konkrete Befragung des Beklagten zu diesem konkreten, nach dem Vorbringen des Beklagten mangelhaft gebliebenen Zustellvorgang vom 10.10.2024 sei nicht erfolgt.
Diese Ausführungen überzeugen nicht. Eine unvollständige Erledigung des Entscheidungsgegenstandes liegt, entgegen der Ausführungen im Rekurs, nicht vor. Die vom Beklagten beantragte neuerliche (eigentlich: erstmalige und fristauslösende) Zustellung hat zwingend eine noch nicht erfolgte Zustellung und damit die vorangehende Aufhebung der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung zur Voraussetzung. Dementsprechend erstattete der Beklagte in seinem als „Antrag auf neuerliche Zustellung“ bezeichneten Begehren (Punkt 2. des Schriftsatzes ON 3) auch ausschließlich Vorbringen zu einem mangelhaften Zustellvorgang und zielte somit inhaltlich auf die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls ab. Diesen Antrag hat die Erstrichterin im bekämpften Beschluss ausdrücklich abgewiesen und damit auch (implizit) klar gestellt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsbefehls bereits erfolgt ist. Da das Erstgericht somit sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren abwies, ist die Reihenfolge, mit der das im Spruch zum Ausdruck gebracht wird, irrelevant.
Zur monierten mangelhaften bzw unterbliebenen Befragung des Beklagten zum Zustellvorgang wird auf das Protokoll vom 11.4.2025 verwiesen. Zum einen befragte die Erstrichterin den Beklagten sehr wohl auch zum Zustellvorgang vom 10.10.2024, zum anderen wäre es dem anwesenden Vertreter des Beklagten frei gestanden, weitere Fragen an den Beklagten zu richten.
Die Entscheidung des Erstgerichts ist mängelfrei und der Rekurs daher nicht erfolgreich.
Die Entscheidung über die Rekursbeantwortungskosten gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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