Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 16.284,17 s.A. und Feststellung (Streitinteresse restlich EUR 2.500,--, Gesamtstreitwert daher EUR 18.784,17 s.A.) über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.006,08) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 270,19 (davon EUR 45,03 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit Urteil des Rechtsmittelgerichts vom 24.3.2025 (ON 35) wurde die Beklagte in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung schuldig erkannt, dem Kläger EUR 16.284,17 s.A. und die Prozesskosten zu ersetzen. Außerdem wurde die Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall festgestellt. Am 10.4.2025 (ON 37) ersuchte der Kläger um Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung. Das Erstgericht bestätigte am 10.4.2025 (ON 38) die Vollstreckbarkeit. Am (ON 39) stellte die Beklagte einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO, den sie mit einem Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO verband. Sie argumentierte, die Leistungsfrist habe erst am 11.4.2025 geendet. Bis zum 25.4.2025 sei ihr außerdem die Einbringung eines Rechtsmittels offen gestanden. Den Schriftsatz unterteilte sie in zwei mit „I.“ und „II.“ unterteilte Kapitel. Zu I. beantragte sie die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Zu II. führte sie aus, am 22.4.2025 sei ihr zu ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien die Bewilligung der Fahrnisexekution zugestellt worden. Die Beklagte und Verpflichtete stelle – zur Weiterleitung an das Exekutionsgericht – den Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens. Wörtlich führte sie unmittelbar nach dem Begehren zu diesem Punkt aus:„Letztlich stellt die beklagte Partei auch den Antrag, der klagenden Partei den Ersatz der Kosten dieses Antrags gemäß § 19 RAO zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.“ In den verzeichneten Kosten führte sie als Leistungsposition„I. Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, II. Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO, TP3A, Bemessungsgrundlage 18.784,17“ an und verzeichnete EUR 1.006,06 (davon EUR 167,68 USt) an Kosten.
Das Erstgericht leitete den Antrag hinsichtlich Punkt II. am 28.4.2025 an das Exekutionsgericht weiter (ON 40). Mit dem nun angefochtenen Beschluss hob es die am 10.4.2025 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbestätigung auf und begründete das mit einer irrtümlichen Erteilung. Eine Kostenentscheidung enthielt der Beschluss nicht. In der Begründung führte das Erstgericht aus, eine Kostenentscheidung könne entfallen, weil die Beklagte den Ersatzantrag unter Punkt II. betreffend das Exekutionsverfahren an das Exekutionsgericht gestellt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Beklagten, die unter Ausführung einer Mängel- und einer Rechtsrüge beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, als der Kläger schuldig zu erkennen sei, der Beklagten die mit EUR 1.006,08 (davon EUR 167,68 UST) bestimmten Kosten des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO zu ersetzen. Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin führt aus, die Nichterledigung der erstinstanzlichen Anträge sei ein Rekursgrund. Das Erstgericht habe über das Kostenbegehren nicht entschieden, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Unrichtig sei auch die Begründung des Erstgerichts, der Kostenbestimmungsantrag betreffe nur das Exekutionsverfahren. Sowohl aus dem Antrag als auch dem Kostenverzeichnis gehe deutlich hervor, dass die Rekurswerberin die Kosten für den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit begehrt habe.
2.1. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Sowohl die Vorlage eines Kosten-verzeichnisses als auch ein ausdrücklicher Antrag auf Zuspruch von Kostenersatz stellen Prozesshandlungen dar ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 54 ZPO Rz 1). Eine Prozesserklärung ist nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (RS0037416 [T2, T7, T10]). Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0017881).
2.2.Dem Erstgericht ist entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt beizupflichten, dass das Kostenbegehren zu Teil II. des Schriftsatzes gestellt wurde, also zum Exekutionsverfahren: Es wurde unmittelbar nach dem Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gestellt. Die Beklagte formulierte ihr Kostenbegehren so, dass sie den Ersatz der Kosten „dieses Antrags“ (nicht etwa: „der Anträge“ oder „des Schriftsatzes“) begehrte. Es handelte sich auch nicht um einen eigenständigen Punkt. Die Beklagte hätte das Kostenbegehren ohne weiteres zu einem Punkt III. machen können, was sie aber nicht tat. Schon nach dem objektiven Erklärungswert des Kostenantrags bezog sich dieser auf das Exekutionsverfahren. Zu Gunsten der Beklagten lässt sich lediglich sagen, dass sie als Leistungsbeschreibung in den verzeichneten Kosten die gesamte Überschrift des Schriftsatzes verwendete, sich also insofern auch auf den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit bezog. Die Wiederholung der Überschrift des Schriftsatzes im Kostenverzeichnis ändert nach Ansicht des Senats aber nichts daran, dass sich der Antrag auf das Exekutionsverfahren bezog. Dem Erstgericht ist daher zuzustimmen, dass kein Kostenbestimmungsantrag vorlag, über den zu entscheiden gewesen wäre. Daher liegt auch kein Verfahrensmangel wegen Nichterledigung eines Antrags iSd § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vor.
2.3. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht eindeutig wäre, auf welches Verfahren sich der Kostenbestimmungsantrag bezog, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. In allen Verfahren mit Kostenersatz gilt: Die Partei hat rechtzeitig und vollständig jene Kosten zu verzeichnen, deren Ersatz sie beansprucht und sie hat die dafür maßgeblichen Umstände zu bescheinigen, oder anders ausgedrückt, sie hat die Pflicht, die angesprochenen Kosten zu spezifizieren (detailliert aufzugliedern) und zu bescheinigen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.51). Nach Ansicht des Senats hätte die Beklagte entsprechend ihrer Spezifizierungspflicht klarmachen müssen, in welchem Verfahren sie Kostenersatz beansprucht. Es ist nicht Sache des Gerichts, Mutmaßungen darüber anzustellen. Vielmehr liegt es an der Partei in der hier vorliegenden Sonderkonstellation, in der ein Schriftsatz in zwei getrennten Verfahren zu zwei gerichtlichen Entscheidungen führen soll, insofern einen unmissverständlichen Kostenbestimmungsantrag zu stellen.
Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
3.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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