Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Klenk sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Ankershofen Goess Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* Ges.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 889.350 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 16.7.2024, ** 5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.875,02 (darin EUR 979,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 889.350 sA.
Die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung wurde am 13.6.2024 am firmenbuchmäßigen Sitz der Beklagten in **, nachweislich übernommen; bei dieser Adresse handelt es sich um jene der C* Ges.m.b.H. ( in Folge : C*). Mangels Einlangens einer Klagebeantwortung erließ das Erstgericht am 16.7.2024 auf Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil, welches am 22.7.2024 wiederum am im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Beklagten übernommen wurde. Am 22.8.2024 bestätigte das Erstgericht die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils.
Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 4.9.2024 1. Nichtigkeitsberufung, 2. Widerspruch unter gleichzeitiger Erstattung einer Klagebeantwortung und beantragte die 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte vor, das Versäumungsurteil sei ihr erst am 21.8.2024 zugekommen, die Berufung sei daher rechtzeitig. Das Versäumungsurteil sei nichtig, weil ihr die Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung ebenfalls erst am 21.8.2024 zugegangen seien. An der Adresse **, sei kein Vertreter ihrerseits regelmäßig anwesend, es habe weder einen förmlich oder auch formfrei Bevollmächtigten noch einen Ersatzempfänger gegeben, sodass keine wirksame Zustellung vorliege. Vorliegend habe der Rezeptionist der C* ohne Auftrag und Vollmacht und entgegen der klaren Anweisung die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sowie das Versäumungsurteil übernommen.
Die Klägerin beantragte, die Berufung wegen Verspätung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 2.10.2024 beantragte die Beklagte mit obigen Vorbringen gemäß § 7 Abs 3 EO die Aufhebung der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils.
Mit Beschluss vom 28.5.2025, ** 22, wies das Erstgericht den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils ab.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Entscheidung vom 24.7.2025, 15 R 106/25f, dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten keine Folge. Es erachtete die Verfahrensrüge für erfolglos, die Beweisrüge für unzulässig und die Rechtsrüge für nicht zutreffend.
1. Die Berufung ist verspätet und daher zurückzuweisen.
2. Im Zwischenverfahren über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wurde (unter anderem) Folgendes festgestellt:
„ Am nunmehrigen firmenbuchmäßigen Sitz der Beklagten waren zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter der Beklagten beschäftigt, und es befanden sich dort weder Geschäfts- noch Büroräumlichkeiten der Beklagten. An dieser Adresse waren ausschließlich Mitarbeiter der C* regelmäßig tätig, und zwar an der Rezeption und im Back Office. D* setzte ihre Tätigkeit für die Beklagte bis zu ihrer Pensionierung am 31.1.2024 im Home Office fort, und begab sich ein Mal pro Woche an den firmenbuchmäßigen Sitz der Beklagten, um die dort gesammelte Post der Beklagten abzuholen und in der Folge zu bearbeiten. Seit Februar 2024 war keine für die Beklagte tätige Person mehr regelmäßig in **, anwesend.
Bezüglich der für die Beklagte einlangenden Post vereinbarten der Geschäftsführer der Beklagten E* und der Geschäftsführer der C* F*, die beide in ** tätig waren, dass die an der Rezeption jeweils anwesenden Mitarbeiter der C* die gesamte an die Beklagte adressierte Post übernehmen, sammeln, und in wöchentlichen Intervallen an D* aushändigen [Hervorhebung durch das Berufungsgericht]. Dies kommunizierte der Geschäftsführer der C* seiner dafür zuständigen Mitarbeiterin Frau G*, welche ebenfalls ihre Bürotätigkeit in ** verrichtete, und welche die vereinbarte Vorgehensweise den vor Ort tätigen Mitarbeitern der C* mitteilte.
Bei der ersten Zustellung von an die Beklagte adressierter Post an die Adresse **, teilte ein an der Rezeption tätiger Mitarbeiter der C* dem Zusteller mit, dass es sich bei der Beklagten um eine Kundin der C* handelt, und die Post für sie übernommen wird. Seit der Sitzverlegung nach **, übernahmen die jeweils anwesenden, an der Rezeption tätigen Mitarbeiter der C* die gesamte an die Beklagte adressierte Post, und leisteten regelmäßig Unterschriften zur Übernahme von RSb Briefen.
Für die Zeit nach dem Ausscheiden von D* vereinbarten die Geschäftsführer der Beklagten und der C*, dass die bestehende Vorgehensweise aufrecht bleibt, somit die gesamte Post der Beklagten von den jeweils an der Rezeption anwesenden Mitarbeitern der C* übernommen wird, und diese für die Übernahme erforderliche Unterschriften leisten [Hervorhebung durch das Berufungsgericht] .
Ab 1.2.2024 übernahmen die jeweils an der Rezeption tätigen Mitarbeiter der C* wie bisher und ohne jegliche Veränderung die gesamte an die Beklagte adressierte Post, und bestätigten die Übernahme von RSb Briefen durch ihre Unterschrift.
Am 22.7.2024 übernahm ein an diesem Tag an der Rezeption anwesender, nicht konkret feststellbarer Mitarbeiter der C* die Postsendung beinhaltend das Versäumungsurteil ON 5, bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift, und legte den Briefumschlag in das für die Post der Beklagten vorgesehene Körbchen.“
3. Zur Beweiswürdigung, die insbesondere auf den Angaben des Postzustellers beruht, wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 28.5.2025, ** 22, Seiten acht bis 13 verwiesen.
4. Nach § 471 Z 6 ZPO ist die Berufung ua dann zunächst ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen, wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urteil darauf gründet, dass eine Versäumung nicht vorliegt („Berufungsvorverfahren“). Nach § 473 Abs 1 ZPO entscheidet der Berufungssenat in den Fällen des § 471 ZPO ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss. Zwar kann gem § 473 Abs 2 ZPO der Berufungssenat – ebenso wie im Rekursverfahren (§ 526 Abs 1 ZPO) - die ihm erforderlich erscheinenden Erhebungen durchführen lassen, er darf aber keine mündliche Verhandlung anordnen. Wie das Rekursverfahren (siehe RS0040120) kann daher auch das Berufungsvorverfahren nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen (RS0041866).
Eigene Erhebungen zum behaupteten Zustellmangel im Berufungsvorverfahren erübrigen sich, weil diese vom Erstgericht schon im Zwischenverfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung durchgeführt wurden. Die Frage, ob das Berufungsgericht im Verfahren über die Nichtigkeitsberufung an die in diesem Zwischenverfahren getroffenen Feststellungen gebunden ist, wurde vom OGH in 6 Ob 43/20x offen gelassen. Sie muss auch hier nicht beantwortet werden, weil sich das Berufungsgericht der schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts anschließt und die im Zwischenverfahren getroffenen Feststellungen auch dem Berufungsverfahren zugrunde legt.
5. Die Zustellung des Versäumungsurteils erfolgte am 22.7.2024 durch Übergabe an einen Bevollmächtigten (§ 13 Abs 2 ZustG). Die vierwöchige Berufungsfrist endete am 19.8.2024 (§ 222 Abs 2 ZPO). Die erst am 4.9.2024 eingebrachte Berufung ist verspätet und daher zurückzuweisen (§ 471 Z 2 ZPO).
6. Über den Widerspruch und den Wiedereinsetzungsantrag hat das Erstgericht abzusprechen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und auch dessen Zurückweisung beantragt.
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