Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Wolfgang Webhofer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, wegen EUR 66.309,32 s.A. über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 66.309,32 s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die angefochtene Entscheidung zu lauten hat:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen .
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.266,26 (davon EUR 377,71 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit der am 8.3.2024 eingebrachten Klage forderte der Kläger die Rückzahlung von ihm bezahlter Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 66.309,32 s.A., die er für den Sohn der Beklagten gezahlt habe. Tatsächlich sei er nicht der wahre Vater. Gegen diesen habe er die Klagsforderung im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch ** (in Folge: Parallelverfahren) bereits geltend gemacht.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, sie sei immer überzeugt davon gewesen, dass der Kläger der Vater ihres Sohns sei. Sie habe ihn nie getäuscht und insbesondere nicht durch wahrheitswidrige Angaben zur damaligen Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst. Zahlungen, die der Kläger vom (nach seinem Prozessstandpunkt wahren) Vater erhalte, müsse er sich anrechnen lassen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.4.2024 (ON 7) unterbrach das Erstgericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens und sprach aus, dass eine Verfahrensfortsetzung nur auf Antrag einer der Parteien erfolge.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 (ON 9) beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. Er und der im Parallelverfahren Beklagte, der nur als potentieller Vater einzustufen sei, hätten sich außergerichtlich geeinigt. Der dort Beklagte habe seine Vaterschaft bestritten, allerdings eine Abstandszahlung in Höhe von EUR 30.000,-- geleistet. Die Kosten des Parallelverfahrens in Höhe von EUR 8.694,83 müsse der Kläger selbst tragen, sodass sich sein Schaden immer noch auf EUR 20.568,34 belaufe. Auf diesen Betrag werde die Klagsforderung eingeschränkt. Für diesen Schaden sei die Beklagte ersatzpflichtig, zumal sie – zumindest auf Basis der Argumentation des nur potentiellen Vaters – dem Kläger den richtigen Vater des Sohns noch immer nicht bekannt gegeben habe. Das Parallelverfahren sei durch einfaches Ruhen vorerst beendet worden.
Mit Beschluss vom 5.11.2024 (ON 10) wies das Erstgericht den Fortsetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass ein (einfaches) Ruhen keine rechtskräftige Erledigung darstelle. Die Unterbrechungsvoraussetzungen würden nach wie vor vorliegen. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rekurs eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 (ON 12) beantragte der Kläger neuerlich die Verfahrensfortsetzung. Im Parallelverfahren sei nach Erhalt des Vergleichsbetrags mit dem Gegenvertreter ewiges Ruhen vereinbart worden. Das sei dem Gericht am 3.7.2024 bekannt gegeben worden. Der Vergleichsbetrag sei mittlerweile überwiesen worden. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Verfahrensfortsetzung nun vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Fortsetzungsantrag neuerlich zurück. Die Vereinbarung des ewigen Ruhens sei nicht prozessbeendend. Das Parallelverfahren sei daher nicht rechtskräftig beendet, weshalb die Unterbrechungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen würden.
Gegen „den Beschluss auf Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens“ richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers, der gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und einen Tagsatzungstermin anzuberaumen.
In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Der Rekurswerber argumentiert, die Ansicht des Erstgerichts, es bedürfe eines formellen rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens, sei unrichtig. Ewiges Ruhen sei wie eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht zu werten. Diese Vereinbarung sei daher prozessbeendend. Das Erstgericht hätte das Verfahren daher fortsetzen müssen.
2.1. Der Rekurswerber hat nicht ausdrücklich angeführt, gegen welchen der beiden Zurückweisungsbeschlüsse er ein Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf seine inhaltlichen Ausführungen, die sich auf die Vereinbarung ewigen Ruhens beziehen, ist aber eindeutig, dass das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 28.11.2024 (ON 13) gerichtet ist (vgl RS0042142). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens ist daher nicht erforderlich.
2.2. Entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung stellt sich im Hinblick auf den ersten Zurückweisungsbeschluss auch kein Rechtskraftproblem. Gemäß § 425 Abs 2 ZPO ist das Gericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß prozessleitender Natur sind. Die Vorschriften des § 411 ZPO finden nach der Rechtsprechung auch auf Beschlüsse, mit denen die Entscheidung über einen Rechtsschutzspruch verweigert wird (wie etwa der Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges) Anwendung (RS0041398 [T9]). Auch Zurückweisungsbeschlüsse erwachsen in materielle Rechtskraft, die sich auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund erstreckt (RS0007164).
2.3. Ob die vorliegende Entscheidung damit gleichzusetzen ist, also ob sich ein Rechtskraftproblem iSd § 411 ZPO stellt, oder ob es sich um prozessleitende oder nicht nur prozessleitende Beschlüsse iSd § 425 ZPO handelt, kann letztlich dahingestellt bleiben. In allen Fällen ist nämlich eine neue Entscheidung jedenfalls dann zulässig, wenn im zweiten Antrag ein anderer Sachverhalt geltend gemacht wird:
Ist das Erstgericht gemäß § 425 Abs 2 ZPO an seinen Beschluss gebunden, so kann dieser innerhalb dieses Rechtsstreits weder von Amts wegen, noch auf Antrag abgeändert werden, so lange der zu Grunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt sich nicht in einer Weise geändert hat, die kraft positiver gesetzlicher Vorschrift eine neue Beschlussfassung zulässt (RS0041424). Behauptet der Antragsteller etwa in einem neuen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO einen anderen Sachverhalt als jenen, der dem ersten abweisenden Beschluss zugrunde lag, so ist über den zweiten Antrag meritorisch zu entscheiden (RS0000596). Auch ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist beispielsweise zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird (RS0123516).
Eine nur prozessleitende Entscheidung ist ohnehin jederzeit abänderbar.
Auch die (materiellrechtliche) Einmaligkeitswirkung eine Entscheidung ist dann nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, wenn also beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten ( Brenn in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom § 411 ZPO Rz 11 mwN). Wird beispielsweise derselbe Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht als dem Gericht im Vorprozess vorlag, dann steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuerlichen Einklagung des Anspruches nicht entgegen (RS0041582). Daher ist etwa eine neue Klage möglich, wenn die erste wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen wurde und in der zweiten eine Abtretung der Forderung behauptet wird. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn das rechtliche Interesse einer zweite Feststellungsklage auf Grundlage anderer Tatsachen behauptet wird ( Klicka in Fasching/Konecny 3 III/2 § 411 ZPO Rz 43).
2.4. Dem ersten Antrag lag die Behauptung zu Grunde, dass das Parallelverfahren durch einfaches Ruhen geendet habe. Im zweiten Antrag wurde aber die (erst nach dem ersten Antrag) wirksam gewordene Vereinbarung ewigen Ruhens geltend gemacht. Damit liegt eine wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage vor, weshalb der Antrag schon deshalb nicht aufgrund der Rechtskraft der ersten Entscheidung zurückzuweisen ist.
3.1. Die Vereinbarung „ewigen Ruhens ist im Allgemeinen als außergerichtlicher Verzicht auf den Anspruch zu werten (RS0036676 [T3]). Sie hat keinen Einfluss auf die Streitanhängigkeit (RS0036697, zuletzt 4 Ob 163/21f). Ewiges Ruhen beendet einen Rechtsstreit daher nicht endgültig. (Ausdrücklich 3 Ob 28/06y, ebenfalls 2 Ob 133/19a). Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht auch einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nicht im Wege (RS0036703). Eine außergerichtliche, dem Gericht nicht angezeigte Vereinbarung ewigen Ruhens ist prozessual überhaupt wirkungslos (RS0036764). Der Umdeutung der Vereinbarung in eine ( prozessuale ) Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht steht die Formgebundenheit der Prozesshandlungen entgegen (T3). Die Vereinbarung eines ewigen Ruhens ist daher „keinesfalls immer und unbedingt“ einer Klagerücknahme gleichzuhalten (3 Ob 121/07a). Nach herrschender Judikatur ist in in einem fortgesetzten Verfahren (nur) die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung zu berücksichtigen, wobei in der Vereinbarung „ewigen Ruhens“ ein schlüssiger Verzicht in Bezug auf die Klagsforderung liegen kann (RS0036703; 7 Ob 2191/96y).
3.2. Dem Erstgericht ist ausgehend von dieser einhelligen Rechtsprechung daher beizupflichten, dass das Parallelverfahren nicht rechtskräftig beendet wurde. Dafür wäre etwa eine dort erklärte Klagszurücknahme oder ein Vergleich erforderlich. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Unterbrechungsbeschlusses, die auf eine rechtskräftige Beendigung des Parallelverfahrens abstellt, hat das Erstgericht daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass die Fortsetzungsvoraussetzungen nicht vorlegen. Im Parallelverfahren wurde außerdem nur einfaches Ruhen erklärt. Der Kläger teilte dort lediglich mit, dass diese Vereinbarung in ewiges Ruhen übergehen werde , wenn der Vergleichsbetrag am Konto des Klagevertreters einlange (ON 15 im Parallelverfahren).
3.3. Auch eine Auslegung der Unterbrechungsentscheidung, dass sie trotz ihres Wortlauts auch eine faktische Verfahrensbeendigung durch eine Vereinbarung ewigen Ruhens umfasse, kommt nicht in Betracht. Die Möglichkeit konkludenter Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichtes ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gericht seinen Entscheidungswillen nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zum Ausdruck zu bringen hat (RS9914575). Ausgehend davon kommt auch eine einschränkende Interpretation des Entscheidungswillens hinsichtlich der Unterbrechungsvoraussetzungen aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Unterbrechungsbeschlusses nicht in Frage.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
4. Richtigerweise wäre der Antrag allerdings nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen. Das Erstgericht hat nämlich nicht die Zulässigkeit des Antrags an sich verneint (etwa im Hinblick auf die rechtskräftige erste Zurückweisung), sondern die Ansicht vertreten, dass der Fortsetzungsantrag inhaltlich nicht berechtigt sei, weil die Unterbrechungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen.
Dem Rekurs ist daher mit der Maßgabe keine Folge zu geben, dass der Fortsetzungsantrag abzuweisen ist.
5. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen. Ein Zwischenstreit erfordert, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere entgegentritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichts ausgelöst wird ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.316 mwN). Er kann aber auch – wie im vorliegenden Fall – durch die Beantwortung eines Rechtsmittels entstehen (RS0134034).
6. In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung – etwa wegen Verneinung des Wegfalls eines Unterbrechungsgrunds – kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, definitive und endgültige Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden, weshalb die Konformatssperre des § 428 Abs 2 Z 2 ZPO greift (3 Ob 82/21m). Es liegt am Kläger selbst, das Parallelverfahren rechtskräftig zu beenden und damit die Fortsetzungsvoraussetzungen im vorliegenden zu begründen.
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