Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache der klagenden Partei A* G.m.b.H. , **, FN **, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. B*, Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der C*&Co KG, FN **, und 2. D*, geb. **, **, vertreten durch die Urbanek&Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 42.422,80 sA , im Verfahren über den Rekurs des Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15.4.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.212,44 (darin EUR 368,74 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 1.8.2024 begehrte die Klägerin von den Beklagten EUR 43.785,86. Die Zustellung der dazu erlassenen bedingten Zahlungsbefehle ist jeweils mit 5.8.2024 ausgewiesen. Die Beklagten erhoben keinen fristgerechten Einspruch. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.10.2025 wies das Erstgericht die Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO und neuerliche Zustellung der Zahlungsbefehle ab.
Das Verfahren gegen die Erstbeklagte ist unterbrochen.
Die Beklagten beantragten mit Antrag vom 8.10.2024 auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und brachten dazu im Wesentlichen vor, dass sie erstmals durch die dem Zweitbeklagten (auch als Geschäftsführer der Erstbeklagten) am 30.9.2024 persönlich zugestellte Exekutionsbewilligung zu ** des BG St. Pölten vom anhängigen Gerichtsverfahren und dem gegen sie erlassenen Zahlungsbefehl erfahren hätten. Beide auf den Rückscheinen ausgewiesenen angeblichen Übernehmer der Zahlungsbefehle seien nicht berechtigt gewesen, diese entgegenzunehmen; dies sei beiden bekannt gewesen. Die Beklagten seien daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, fristgerecht Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl zu erheben. Die Beklagten hätten mangels außergerichtlichen Aufforderungsschreibens des Klägers nicht mit der Zustellung eines bedingten Zahlungsbefehls rechnen und dies nicht vorhersehen können. Die Mitarbeiter und die Ex-Lebensgefährtin seien regelmäßig darauf hingewiesen worden, dass sie nicht berechtigt und ermächtigt seien, gerichtliche und behördliche Schriftstücke für die Beklagten zu übernehmen, bzw dass sie jedwede Post, die an die Erstbeklagte oder den Zweitbeklagten adressiert sei, sofort an den Zweitbeklagten auszuhändigen hätten. Es sei auszuschließen, dass die Beklagten grob fahrlässig nicht über eine Zustellung von gerichtlichen und behördlichen Schriftstücken informiert worden seien. Der Zweitbeklagte sei – insbesondere aufgrund seiner Unternehmereigenschaft – stets sorgfältig und genau bei der Kontrolle seiner Post, insbesondere bei Gerichtssendungen vorgegangen. Aus diesem Grund entnehme der Zweitbeklagte täglich und ausschließlich selbst die Post aus seinem Briefkasten und aus dem Briefkasten bei der Erstbeklagten und gehe diese – und zwar auch die einzelnen Seiten von Werbeprospekten – höchst sorgfältig und genau durch. In Anlassfällen – etwa, wenn er zuvor außergerichtlich aufgefordert worden sei – erkundige sich der Zweitbeklagte sogar, ob Mitarbeiter oder seine ehemalige Lebensgefährtin gerichtliche Post gesehen oder unberechtigt übernommen hätten. Aus diesem Grund sei bisher auch noch nie eine gerichtliche und behördliche Sendung verloren worden und hätten die Beklagten noch nie eine behördliche Frist versäumt. Die Beklagten treffe daher kein Verschulden daran, dass sie nicht die notwendigen Prozesshandlungen vorgenommen hätten. Überdies sei sowohl bei der Erstbeklagten als auch beim Zweitbeklagten privat ein wirksames System zur Entgegennahme von Post eingerichtet worden.
Die Klägerinbeantragte, dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge zu geben, und brachte dazu vor, dass die Fristversäumnis der Erstbeklagten ihren Grund in einem Organisationsmangel gehabt habe. In der Vorgangsweise der Beklagten könne dazu keinesfalls ein lediglich minderer Grad des Versehens gesehen werden. Im Verhalten der Beklagten sei vielmehr eine besonders auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Gemäß § 16 Abs 1 ZustG dürfe eine Sendung, sofern diese nicht an den Empfänger zugestellt werden könne und der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden. Auf interne Vereinbarungen komme es diesbezüglich nicht an.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab. Es nahm den auf den Seiten 4 bis 5 der Ausfertigung ersichtlichen Sachverhalt als bescheinigt an, auf den verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, dass die Zahlungsbefehle rechtswirksam an die Beklagten zugestellt worden seien. Nach dem festgestellten Sachverhalt seien beide Poststücke zeitnah an den Zweitbeklagten weitergeleitet worden. Er habe die Zahlungsbefehle daher zeitgerecht erhalten und es sei kein Grund ersichtlich, der ihn an einer fristgerechten Reaktion auf die Zahlungsbefehle gehindert hätte. Derartige Gründe seien auch nicht vorgebracht worden. Es stelle daher schon allein der Umstand, dass dennoch zwei zugestellte Zahlungsbefehle innerhalb offener Frist unbeeinsprucht geblieben seien, eine auffallende Sorglosigkeit dar.
Dagegen richtet sich der (hier nur gegenständliche) Rekurs des Zweitbeklagten wegen unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Abänderung durch Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags, hilfsweise auf Beschlussaufhebung.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.
1. Der Zweitbeklagte bekämpft in seiner Beweisrüge zahlreiche Feststellungen und rügt zusammengefasst, dass die vom Erstgericht für seine Beweiswürdigung herangezogenen Änderungen des Vorbringens nur die Vereinbarungen betreffend die Entgegennahme der Post betroffen hätten. Die Ursache dafür habe er in seiner Einvernahme aufgeklärt. Dazu zieht er die Gründe des Erstgerichts in Zweifel, seine Aussage und die seiner ehemaligen Lebensgefährten als nicht überzeugend anzusehen. In Bezug auf ein Gespräch zwischen dem Zweitbeklagten und seiner ehemaligen Lebensgefährten über die Postsendung ziehe das Erstgericht falsche Schlüsse aus den getätigten Aussagen.
Insgesamt hätte das Erstgericht somit zu anderen Feststellungen gelangen müssen, auf deren Grundlage dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge zu leisten gewesen wäre.
2. Der Beweisrüge ist zu entgegnen, dass über Rekurse ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§ 526 Abs 1 ZPO). Das Rekursgericht darf daher nur jene Feststellungen des Erstgerichts überprüfen, die ausschließlich aufgrund mittelbar aufgenommener Beweise (oder Bescheinigungsmittel) getroffen wurden (RS0044018). Von Feststellungen, die das Erstgericht – wie hier - nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die Vernehmung von Zeugen oder Parteien gestützt hat, darf das Rekursgericht also nicht abgehen (RS0044018 [T6]).
Die Beweisrüge geht somit ins Leere.
Eine Verfahrens- oder Rechtsrüge ist dem Rekurs nicht entnehmbar; ihm musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Wenn ein Kläger bei zwei von ihm solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten nur gegen einen von ihnen obsiegt, hat er gegen die zur Gänze unterlegene (hier: Zweit-)Beklagte nach neuerer Rechtsprechung ( Obermaier, Kostenhandbuch 4[2024] Rz 1.357 mwN) Anspruch auf Ersatz der vollen (bzw der seinem Obsiegensgrad entsprechenden) Kosten, jedoch ohne Streitgenossenzuschlag (8 Ob 17/24v).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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