JudikaturOGH

3Ob54/77 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 1977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*, Bundesbahnbeamter i.R., *, vertreten durch Dr. Helmut Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei R*, Bundesbahnbeamter, *, vertreten durch Dr. Josef Weis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einräumung eines bücherlichen Rechts (§ 350 EO), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8. April 1977, GZ. 1 R 228/77 7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 7. Februar 1977, GZ. E 511/77 1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluß, ON. 1, auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 1976, 6 Cg 576/74, des Beschlußes des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. April 1976, 6 Cg 576/74, des Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Juli 1976, 2 R 147/76, des „Planes vom 10. Juni 1974“, des Teilungsplanes des Dipl. Ing. H* vom 21. Dezember 1976 GZl. 107/76, des Bescheides des Vermessungsamtes L* vom 27. Dezember 1976 sowie der Bestätigung des Dipl. Ing. H* vom 29. Dezember 1976 gegen die verpflichtete Partei die Exekution durch lastenfreie Abschreibung des im Teilungsplan vom 21. Dezember 1976, GZl. 107/76, mit „1“ bezeichneten Teilstückes der Gp. 52 im Ausmaß von 32 m 2vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ. * KatGem. * und Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. * KatGem. * unter Vereinigung mit der Bauparzelle 10. Weiters bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung der Verfahrenskosten die Fahrnisexekution (§ 369 EO).

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies. Es vertrat hiezu im wesentlichen die Ansicht, daß die für die Bewilligung des Antrages geforderten Voraussetzungen deshalb nicht gegeben seien, weil die betreibende Partei keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 160 Abs. 1 BAO sowie keine Genehmigungen für die beantragten Grundbuchshandlungen nach § 3 Abs. 2 lit. i Tiroler GVG und § 6 Abs. 2 Tiroler Höfegesetz beigebracht habe. Weiters habe die betreibende Partei den Plan vom 10. Juni 1974, der Bestandteil des Exekutionstitels sei, nicht mit dem Exekutionsantrag beigebracht.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach den mit Vollstreckbarkeitsbestätigungen versehenen Ausfertigungen des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 1976, GZ. 576/74 32, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 5. April 1976, GZ. 576/74 34, und des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Juli 1976, GZ. 2 R 147/76 39, ist der Verpflichtete schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich des im Plan vom 10. Juni 1974 der in ON. 7 liegt und als Bestandteil des Exekutionstitels anzusehen ist, rot straffierten Teilstückes der Gp. 52 für die betreibende Partei durch lastenfreie Abschreibung des genannten Teilstückes der Gp. 52 vom Gutsbestand der EZ. * KatGem. * und Zuschreibung dieses Teilstückes zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. * KatGem. * unter Vereinigung mit der Gp. 10 einzuwilligen.

Der betreibende Gläubiger, der die Exekution beim Exekutionsgericht beantragte, hatte nach § 4 Abs. 2 EO eine vollstreckbare Ausfertigung des Exekutionstitels vorzulegen. Dazu gehörte nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes (im Titelverfahren) auch eine vom Titelgericht dem Exekutionstitel angeschlossene Ausfertigung des Planes ON. 7, der nach der Entscheidung der zweiten Instanz Bestandteil des Exekutionstitels ist. Diesem Plan kommt nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Aufgabe zu, den Anspruch den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EO entsprechend genau zu bezeichnen. Ohne diesen, einen integrierenden Bestandteil des Exekutionstitels bildenden Plan würde der Titel somit nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EO entsprechen (siehe hiezu Heller-Berger-Stix , 192; MietSlg 17.760; EvBl 1974/19). Die betreibende Partei hätte demnach eine Ausfertigung des (berichtigten) Urteiles des Erstgerichtes mit einer vom Erstgericht hergestellten und seinem Urteil angeschlossenen Ausfertigung des Planes ON. 7vor1egen müssen, um dem Erfordernis der Vorlage des ‒ vollständigen ‒ Exekutionstitels nach § 4 Abs. 2 EO zu entsprechen. Dies ist aber nicht geschehen. Die betreibende Partei hat bloß einen mit 10. Juni 1974 datierten Plan vorgelegt, der keine Ausfertigung des im Exekutionstitel bezeichneten Planes ON. 7 darstellt. Die betreibende Partei hat allerdings einen Teilungsplan des Dipl. Ing. H* vom 21. Dezember 1976, GZ. 107/76, sowie eine Bestätigung des genannten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgelegt, wonach dieser Teilungs plan „hinsichtlich des abzutrennenden Trennstückes, im Plan vom 10. Juni 1974 in ON. 7 des Gerichtsaktes“, identisch sein soll. Damit wurde aber nicht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 EO entsprochen, wonach der Exekutionstitel ‒ vollständig‒ dem Exekutionsgericht zur Entscheidung über einen dort gestellten Exekutionsantrag vorgelegt werden muß. Das Rekursgericht hat deshalb den Exekutionsantrag mit Recht mangels Vorlage des ‒ vollständigen ‒ Exekutionstitels abgewiesen. Ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer vom Titelgericht hergestellten Ausfertigung der Beilage ON. 7 kommt nicht in Frage, da der Exekutionsantrag auch ein Grundbuchsgesuch darstellt und eine Verbesserung solcher Eingaben jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn sich der Rang der beantragten Eintragung nach dem Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe bestimmt (§ 95 GBG 1955).

Das Rekursgericht hat im übrigen auch zutreffend die Ansicht vertreten, daß dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft oder an einem Liegenschaftsanteil nach § 350 EO nur dann stattgegeben werden kann, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Sinne des § 160 Abs. 1 BAO vorgelegt wird ( Heller-Berger-Stix , 2517; EvBl 1953/211, letztere Entscheidung wurde offenbar versehentlich vom Rekursgericht mit „EvBl 1966/31 3“ zitiert). Das Rekursgericht hat ferner zutreffend die Ansicht vertreten, daß auch bei einer Eigentumsübertragung durch Urteilsspruch die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder eine Entscheidung über die Negativklausel erforderlich ist, wenn die Eigentumsübertragung nach dem in Frage kommenden Grundverkehrsgesetz genehmigungspflichtig ist (5 Ob 146/64). Entsprechendes gilt auch für die nach § 2 Tiroler Höfegesetz erforderliche Genehmigung der Höfebehörde. Das Rekursgericht hat hiezu zutreffend ausgeführt, daß es solcher Bewilligungen nur dann nicht bedarf (§ 6 Abs. 2 Tiroler Höfegesetz und § 3 Abs. 2 lit. i. Tiroler GVG), wenn die Abschreibung de s Grundstückteiles im Wegeeines Verfahrens nach §§ 13 und 14 oder 15 bis 18 LiegTeilG vorgenommen wird und ein neuer Grundbuchskörper nicht gebildet werden soll (vgl. Webhofer , Tiroler Höfegesetz, 58).

Das Rekursgericht hat demnach den vorliegenden Exekutionsantrag in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes mit Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO und 78 EO.